BGer 6B_450/2020 | |||
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BGer 6B_450/2020 vom 20.05.2020 |
6B_450/2020 |
Urteil vom 20. Mai 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bundesanwaltschaft,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
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vom 8. April 2020 (BB.2019.283).
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Der Präsident zieht in Erwägungen: | |
1. Nach einer Strafanzeige verfügte die Bundesanwaltschaft am 5. Dezember 2019, die Sache nicht an die Hand zu nehmen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 8. April 2020 ab.
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2. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist eine Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts indessen unzulässig (Art. 79 BGG). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 8. April 2020 auf diese Rechtslage hin. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben ist. Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Mai 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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