BGer 9C_813/2019 | |||
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BGer 9C_813/2019 vom 20.05.2020 |
9C_813/2019 |
Urteil vom 20. Mai 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin N. Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen,
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Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Vermögensverzicht),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 4. November 2019 (200 19 429 EL).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1948 geborene A.________ meldete sich im Januar 2018 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente an. Nach Abklärung der finanziellen Verhältnisse verneinte die Verwaltung einen Leistungsanspruch, dies insbesondere weil sie ein Verzichtsvermögen berücksichtigte (Verfügung vom 6. Juli 2018, Einspracheentscheid vom 30. April 2019).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. November 2019 ab.
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C. A.________ reicht am 1. Dezember 2019 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und ersucht um eine Verlängerung der Beschwerdefrist. Nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden könne, ergänzt A.________ am 6. Dezember 2019 (Postaufgabe) seine Beschwerde und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge seien nach Art. 10 Abs. 3 lit. e (ELG) anzuerkennen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde muss u.a. ein Begehren und deren Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Beides ist innert der Beschwerdefrist einzureichen. Nicht vorausgesetzt wird, dass die Begründung des Rechtsmittels in einer einzigen Beschwerdeschrift enthalten ist. Es steht dem Rechtsuchenden demnach frei, seine in einer ersten Eingabe geäusserte Rechtsauffassung während der laufenden Beschwerdefrist mit Ergänzungen oder Verbesserungen zu untermauern, solange er sich dabei an den von Art. 99 BGG gesetzten Rahmen hält (BGE 142 I 135 E. 1.2.1 S. 141 f. mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzung vom 6. Dezember 2019 ist somit zu berücksichtigen.
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1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Anerkennung der geleisteten Unterhaltsbeiträge als Ausgaben. Diese Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (SVR 2015 BVG Nr. 55 S. 234, 9C_671/2014 E. 2.1). Daraus erschliesst sich, dass bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs kein Vermögensverzicht zu berücksichtigten sei, womit der Beschwerdeführer implizit einen Antrag auf Zusprache von Ergänzungsleistungen auf diesen Berechnungsfaktoren stellt. Auf die in diesem Sinne zu verstehenden Rechtsbegehren ist einzutreten.
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2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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3. Die massgeblichen Rechtsgrundlagen sowie die Rechtsprechung zur Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (Art. 9 ff. ELG) hat das kantonale Gericht zutreffend wiedergegeben. Es kann auf die Erwägungen zur Anrechnungen von Einkünften und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335 f.), verwiesen werden.
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Zu ergänzen ist, dass beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch es sich um anspruchsbegründende Tatsachen handelt, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Urteil 9C_219/2019 vom 13. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenüglich darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie ein darauf entfallender Ertrag angerechnet (SZS 2015 S. 264, 9C_732/2014 E. 4.1.1; vgl. auch BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, je mit Hinweisen).
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4. | |
4.1. Die Vorinstanz stellte fest, dem Beschwerdeführer seien am 18. Januar 2012 von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG infolge Pensionierung Fr. 648'748.13 ausbezahlt worden und dieser habe dann in den Jahren 2012 bis 2014 seine beiden Kinder mit insgesamt Fr. 309'891.45 unterstützt (Mietkosten Tochter, Augenarzt Tochter, Nachdiplomstudium Tochter, Krankenkasse Tochter und Sohn, Alimente z.G. des Enkels [Sohn], Lebenshaltungskosten Tochter, Lebenshaltungskosten Sohn und Enkel). Ein solcher Mündigenunterhalt sei unter Berücksichtigung der Einkommen der Ehegatten und ihrem dadurch bei weitem nicht gedeckten familienrechtlichen Grundbedarf klar als unzumutbar zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien offenkundig darauf angewiesen gewesen, dass ihnen das ausbezahlte BVG-Guthaben zur Deckung ihres familienrechtlichen Grundbedarfs der nächsten Jahre zur Verfügung gestanden hätte. Indem sie ihre Kinder trotz finanzieller Unzumutbarkeit - und damit ohne rechtliche Verpflichtung - unterstützten, hätten sie in Kauf genommen, dass ihr Vermögen innert kürzester Zeit aufgebraucht gewesen sei. Die finanziellen Zuwendungen seien als freiwillige Leistungen und damit als Vermögensverzicht einzustufen. Im Weiteren liess das kantonale Gericht offen, ob die übrigen Voraussetzungen von Art. 277 ZGB erfüllt waren.
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4.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, die Zahlungen an seine Kinder seien als zumutbarer Unterhalt zu qualifizieren, denn dem Gedanken der Altersvorsorge sei mit der stillschweigenden Vereinbarung Rechnung getragen worden, dass die Kinder später nach ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit und Leistungsfähigkeit ihren Eltern periodisch wiederkehrende Leistungen erbringen würden.
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5. | |
5.1. Gemäss Art. 277 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes (Abs. 1) oder wenn dieses noch keine angemessene Ausbildung hat, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Bei der Leistungspflicht der Eltern ist das Einkommen und Vermögen zu beachten (vgl. zum Vermögensverzehr im Rahmen der Verwandtenunterstützung BGE 132 III 97 E. 3.2 S. 105 f. und beim nachehelichen Unterhalt BGE 138 III 289 E. 11.1.2 S. 292 f. sowie BGE 134 III 581 E. 3.3 S. 583), wobei die Grenze regelmässig das Existenzminimum des Leistungspflichtigen bildet (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62; 123 III 1 E. 3b S. 4 ff.).
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5.2. Mit Blick auf die von der Vorinstanz festgestellten Einkommensverhältnisse sowie den ermittelten Bedarf des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau besteht eine Defizitsituation, weshalb nicht als bundesrechtswidrig erscheint, dass das kantonale Gericht schloss, der Beschwerdeführer wäre zur Deckung seines familienrechtlichen Grundbedarfs der nächsten Jahre auf das ausbezahlte BVG-Kapital angewiesen gewesen. So oder anders ergibt sich aus den Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass die Leistungen des Beschwerdeführers an seine mündigen Kinder ohnehin nicht als Unterhaltszahlungen im Sinne von Art. 277 ZGB einzustufen sind.
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5.2.1. Für die 1981 geborene Tochter macht der Beschwerdeführer u.a. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Nachdiplomstudium geltend. Er habe ihr die Aufnahme in ein Doktorandenprojekt verschaffen wollen, was dieser im Jahr 2014 mit Aufnahme einer bezahlten Forschungsstelle auch gelungen sei. Rechtsprechungsgemäss kann davon ausgegangen werden, ein Kind habe eine Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB mit Erlangen des Lizentiats erhalten (BGE 117 II 372). Den Beschwerdeführer traf somit, nachdem seine Tochter 2011 den Master an einer ausländischen Universität (England) absolvierte hatte, keine Pflicht das Nachdiplomstudium zu finanzieren.
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5.2.2. Bezüglich des Sohns hat der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 5. September 2018 ausgeführt, dieser habe ab 2002 mit free-lance Einsätzen als Dolmetscher/Übersetzter (ohne Diplom) seinen Unterhalt zu grossen Teilen selbst bestritten. Die sich stetig verschlechternde Marktlage (und die Geburt seines Kindes) hätten diesen aber im Herbst 2011 veranlasst, ein Masterstudium aufzunehmen, welches der Sohn 2016 abgeschlossen habe. Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ergänzte der Beschwerdeführer ferner, dass er vom Sohn in den Jahren 2004 bis 2006 im Zusammenhang mit einer Lohnpfändung finanziell unterstützt worden sei.
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Aus diesen Ausführungen und mit Blick auf das Alter des Sohnes (Jahrgang 1979) ist erstellt, dass dieser nach seiner Volljährigkeit einer Erwerbstätigkeit nachging und das mit 32 Jahren aufgenommene Studium nicht die Umsetzung eines vor Erlangen der Volljährigkeit angelegten Ausbildungsplanes ist. Dies ist jedoch Voraussetzung für die Bejahung einer Unterhaltspflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZGB (BGE 127 I 202 E. 3e S. 207; 118 II 97 E. 4a S. 98 f.; Urteil 5A_664/2015 vom 25. Januar 2016 E. 2.1). Auch die Leistungen des Beschwerdeführers an den Sohn erfolgten somit ohne rechtliche Verpflichtung.
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Schliesslich legt der Beschwerdeführer dar, die Zahlungen an seine Kinder seien im Rahmen einer stillschweigenden Vereinbarung erfolgt, wonach die Kinder ihre Eltern später entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unterstützten. Diese Behauptung vermag der Beschwerdeführer - wie die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz feststellten - nicht zu beweisen. Er vermochte keine von den Kindern unterzeichnete Bestätigung vorzulegen. Gegen das Bestehen einer solchen Vereinbarung spricht zudem, dass der Beschwerdeführer im Antrag auf Ergänzungsleistungen bedingungslos angab, ihm stünden keine Unterhaltsleistungen zu. Nachdem der beweisbelastete Beschwerdeführer die Gründe für den Vermögensrückgang somit nicht rechtsgenüglich darzutun vermag (vgl. E. 3), ist von einem Vermögensverzicht auszugehen.
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6. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde im Ergebnis unbegründet und entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Mai 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Möckli
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