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Informationen zum Dokument  BGer 1B_231/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_231/2020 vom 22.05.2020
 
 
1B_231/2020
 
 
Urteil vom 22. Mai 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kreisgericht St. Gallen,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
 
Untersuchungsamt St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer
 
des Kantons St. Gallen vom 15. April 2020
 
(AK.2020.103-AK).
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Untersuchungsamt St. Gallen sprach A.________ mit Strafbefehl vom 28. Januar 2020 der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (mehrfache Tatbegehung), der versuchten Nötigung (mehrfache Tatbegehung) und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (mehrfache Tatbegehung) schuldig und bestrafte ihn mit einer (bedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 17 Tagen. Dagegen erhob A.________ am 14. Februar 2020 Einsprache und ersuchte u.a. um "unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung sowie Befreiung von Sicherheitsleistungen". In der Folge überwies das Untersuchungsamt St. Gallen den Strafbefehl am 25. Februar 2020 an das Kreisgericht St. Gallen, welches mit Entscheid vom 2. März 2020 das Gesuch um amtliche Verteidigung abwies, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob A.________ am 18. März 2020 Beschwerde. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. April 2020 ab. Zur Begründung führt sie zusammenfassend aus, dass kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliege. Es handle sich um einen Bagatellfall, der keine wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten biete. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen seien überschaubar und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Der Beschuldigte sei sehr wohl in der Lage, sich im Verfahren vor dem Kreisgericht zurecht zu finden. Das sinngemäss gestellte Gesuch um "amtliche Verteidigung" für das Beschwerdeverfahren wies die Anklagekammer ab, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend seien die Kosten für das Rechtsmittelverfahren A.________ aufzuerlegen.
 
2. A.________ führt mit Eingabe vom 11. Mai 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. April 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
 
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen weitschweifigen Ausführungen nicht verständlich aufzuzeigen, dass die Anklagekammer bei der Behandlung der Beschwerde Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Er legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern der Schluss der Anklagekammer, er könne seine Interessen im Verfahren vor dem Kreisgericht selbst wahren, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Gleich verhält es sich, soweit er die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid beanstandet. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
4. Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgericht St. Gallen, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Mai 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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