BGer 5A_368/2020 | |||
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BGer 5A_368/2020 vom 22.05.2020 |
5A_368/2020 |
Urteil vom 22. Mai 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Thurgau,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege (Erbschaftsstreitigkeit),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. März 2020 (ZBR.2019.47).
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Sachverhalt: | |
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_39/2020 vom 17. Januar 2020 verwiesen werden.
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In der Folge verlangte A.________ für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 hielt das Obergericht des Kantons Thurgau fest, dass die Berufung, wie bereits am 16. Dezember 2019 mitgeteilt, kaum verständlich und auch das nunmehr eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungenügend sei, so dass die unentgeltliche Rechtspflege vorerst beschränkt für die Mandatierung eines Rechtsanwaltes zur Stellung eines korrekten und begründeten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege erteilt werde.
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Auf diese Verfügung reagierte A.________ dahingehend, dass er mit Eingabe vom 9. März 2020 einzig noch um Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses, nicht mehr auch um Bestellung eines unentgeltlichen Anwaltes ersuchte. Am 11. März 2020 wies das Obergericht das Gesuch ab mit der Begründung, das Berufungsverfahren sei aussichtslos. Die weitschweifigen und schwer bis zum Teil schlicht unverständlichen Ausführungen würden die an eine Berufung zu stellenden Begründungsanforderungen nicht erfüllen. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Gericht gestützt auf das Gutachten des Schweizerischen Institutes für Rechtsvergleichung zum Schluss gekommen, dass es sich in Dänemark um eine Volladoption gehandelt habe, weshalb keine Erbberechtigung gegenüber dem schweizerischen leiblichen Vater mehr bestehe.
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Gegen diese Verfügung hat A.________ am 13. Mai 2020 beim Bundesgericht erneut eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass kein Rechtsbegehren - oder jedenfalls kein hinreichendes Rechtsbegehren, wenn man die Aufforderung auf S. 14 zur "Abweisung des prozessleitenden Zwischenentscheides" als Rechtsbegehren verstehen will - gestellt wird.
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2. Sodann mangelt es der Beschwerde auch an einer hinreichenden Begründung. Der Beschwerdeführer müsste in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Eine solche Auseinandersetzung und Darlegung fehlt. Die Beschwerde enthält, soweit die Ausführungen sprachlich und inhaltlich nachvollziehbar sind, pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid und sinngemäss den Vorhalt, seine Berufung sei sehr wohl verständlich. Ferner erfolgt Kritik am Gutachten und an dessen Zustandekommen, namentlich im Zusammenhang mit den Ergänzungsfragen, sowie eine Erklärung zu den Umständen der seinerzeitigen Adoption. Damit ist keine Rechtsverletzung in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege darzutun.
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3. Soweit im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens (welches als fatal, nicht vertrauenswürdig und fehlerhaft bezeichnet wird) sinngemäss eine Gehörsverletzung gerügt wird, ist festzuhalten, dass dieses nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
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4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
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5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und B.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Mai 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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