BGer 4A_263/2020 | |||
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BGer 4A_263/2020 vom 25.05.2020 |
4A_263/2020 |
Urteil vom 25. Mai 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bühlmann, Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Blum, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Pachtvertrag,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 23. März 2020 (1B 19 31).
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin als Pächterin am 15. Juli 2015 mit der Beschwerdegegnerin als Verpächterin einen Pachtvertrag über ein Hotel an der Strasse U.________ in V.________ abschloss;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht Willisau mit Klage vom 2. Februar 2017 beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, verschiedene gerügte Mängel am Pachtobjekt zu beheben, d.h. den Torbogen beim Hoteleingang zu erstellen, die Garageneinfahrt fertigzustellen und eine Zugangsbarriere anzubringen sowie das Lager des Hotels mit einer abschliessbaren stabilen Türe zu versehen;
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dass die Beschwerdeführerin zudem eine Reduktion des Pachtzinses bis zur vollständigen Mängelbehebung sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Rückerstattung bereits bezahlter Pachtzinsen im Betrag von Fr. 43'425.39 sowie zur Zahlung von Fr. 173'594.63 für vorgenommene Ersatzvornahmen beantragte, jeweils zuzüglich Zins;
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dass das Bezirksgericht Willisau mit Urteil vom 3. Juni 2019 die Klage abwies, soweit es darauf eintrat, und gleichzeitig die Auszahlung der von der Beschwerdeführerin hinterlegten Pacht- und Mietzinse anordnete;
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dass das Kantonsgericht Luzern die von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 3. Juni 2019 erhobene Berufung mit Urteil vom 23. März 2020 abwies, soweit es darauf eintrat, und die Klageabweisung bestätigte;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 19. Mai 2020 erklärte, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. März 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen hat und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 BGG);
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht hinsichtlich des fehlenden Torbogens unter Berufung auf Pläne zu einem Material- und Farbkonzept (Klagebeilage 9) in unzulässiger Weise ihre Sicht der Dinge betreffend die angebliche Zusicherung der Beschwerdegegnerin unterbreitet und mit ihren Ausführungen nicht hinreichend auf die vorinstanzliche Erwägung eingeht, wonach die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht im Berufungsverfahren nicht genügt habe;
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dass die Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit der Garageneinfahrt nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung, wonach sie mit ihren entsprechenden Vorbringen im Berufungsverfahren die Begründungsanforderungen verfehlt habe, bundesrechtswidrig sein soll, sondern lediglich in pauschaler Weise vorbringt, sie habe mit "unfertiger Bauweise", "kahlem Beton", einem "Holzbrett, das die Abflussrinne auskleidet" sowie "sichtbaren Schläuchen ohne irgendwelche Funktion" argumentiert;
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dass die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zudem offensichtlich nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz die massgebenden Grundsätze zur Auslegung nach dem Vertrauensprinzip missachtet haben soll, und ausserdem behauptet, eine entsprechende Parteiabsprache sei entgegen dem angefochtenen Entscheid bewiesen, ohne jedoch eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben;
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dass die Beschwerdeführerin schliesslich mit der blossen Behauptung, sie habe in ihrer Klage bereits von der "rudimentäre angelegten Zufahrt" gesprochen, offensichtlich nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Art. 317 ZPO verstossen soll, indem er davon ausgeht, es handle sich bei der angeblich fehlenden Prägung der Garageneinfahrt mit einer gerippten Struktur um eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung, zumal die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren den Mangel der Garageneinfahrt mit einer fehlenden Asphaltierung und fehlender Barriere begründet habe;
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2020 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
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dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Mai 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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