BGer 6B_500/2020 | |||
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BGer 6B_500/2020 vom 25.05.2020 |
6B_500/2020 |
Urteil vom 25. Mai 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Rassendiskriminierung; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. November 2019 (SBR.2019.37).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 13. November 2019 zweitinstanzlich wegen Rassendiskriminierung zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.--. Den bedingten Vollzug der gegen ihn mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich vom 9. November 2016 ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- widerrief es nicht. Hingegen verlängerte es die Probezeit um ein Jahr. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie eine Verfahrensgebühr von Fr. 1'000.-- für das Berufungsverfahren.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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3. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er bezeichnet den Entscheid als illegal, unethisch, ungerecht, rassistisch und hasserfüllt. Seine weiteren Ausführungen, soweit sie denn überhaupt sachbezogen und nicht ungebührlich sind, gehen über pauschale Behauptungen und unsachliche Anschuldigungen (z.B. die Richter würden lügen, seien Feinde des Gesetzes, seien Diebe, die die Wahrheit stehlen würden, "falsche Gebühren 100 %") nicht hinaus. Daraus ergibt sich nicht im Ansatz, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte. Mangels einer tauglichen Begründung kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
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4. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Mai 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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