BGer 9C_205/2020 | |||
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BGer 9C_205/2020 vom 25.05.2020 | |
9C_205/2020
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Urteil vom 25. Mai 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus R. Reiser,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesverwaltungsgericht,
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Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
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des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 17. März 2020 (C-6905/2019).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 20. April 2020 (Poststempel) gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2020 betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
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in Erwägung, | |
dass die Vorinstanz das Gesuch des A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insoweit guthiess, als sie den Rechtsuchenden von der Bezahlung der Prozesskosten befreite,
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dass sie hingegen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und der Einsetzung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als amtlich bestellter Anwalt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht abwies, wobei sie feststellte, der Rechtsvertreter habe nicht den Nachweis erbracht, dass er entweder in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sei oder zwischen ihm und seinem Auftraggeber ein mehrjähriges Mandats- und Vertrauensverhältnis bestehe und er über hinreichende Kenntnis des schweizerischen Sozialversicherungsrechts verfüge,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend macht, die Voraussetzungen des langjährigen Mandatsverhältnisses sowie der hinreichenden Sachkenntnis seien erfüllt, und ein Schreiben vom 17. April 2020 ins Recht legt, gemäss dem die Vertretung seit dem Jahr 2011 bestehe und ein langjähriges Vertrauensverhältnis entstanden sei,
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dass er sich durch diese Vorbringen indes nicht mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, nämlich damit, dass vor dieser weder das Bestehen eines langjährigen Mandatsverhältnisses noch die hinreichende Sachkenntnis des Vertreters nachgewiesen wurde,
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dass er vielmehr versucht, den vor Vorinstanz nicht erbrachten Nachweis eines langjährigen Mandats- und Vertrauensverhältnisses durch Einführen eines vor Bundesgericht unzulässigen echten Novums nachzuholen (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23),
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dass die Beschwerde damit den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Mai 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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