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Informationen zum Dokument  BGer 9C_223/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_223/2020 vom 25.05.2020
 
 
9C_223/2020
 
 
Urteil vom 25. Mai 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 14. Februar 2020 (IV.2018.00934).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1969 geborene A.________ bezog rückwirkend ab Juni 2010 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 11. Februar 2011). Dieser Anspruch wurde mit Mitteilung vom 9. Oktober 2012 bestätigt. Im Rahmen eines erneuten Revisionsverfahrens beauftragte die IV-Stelle des Kantons Zürich die BEGAZ GmbH Begutachtungszentrum Basel-Land (fortan: BEGAZ), Binningen, mit einer polydisziplinären Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie (Expertise vom 15. November 2014). Die Gutachter attestierten dem Versicherten in einer leichten, adaptierten Tätigkeit seit Oktober 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % (vollschichtig umsetzbar mit Leistungseinbusse von 25 %). Gegen die in Aussicht gestellte Wiedererwägung der Rentenzusprache erhob der Versicherte Einwand, woraufhin die Verwaltung bei der MEDAS Interlaken-Unterseen GmbH (fortan: MEDAS) eine erneute polydisziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neuropsychologie und Neurologie einholte (Expertise vom 1. Februar 2018). Mit Verfügung vom 21. September 2018 zog die IV-Stelle ihre Rentenzusprache vom 11. Februar 2011 in Wiedererwägung. Sie bejahte einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab Januar 2014 und verfügte die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente auf Ende des auf die Zustellung folgenden Monats.
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B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Februar 2020 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen BGE 145 V 57 E. 4 S. 61 f.).
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1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellen konkrete und antizipierte Beweiswürdigung Tatfragen dar (statt vieler: zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_669/2019 vom 7. April 2020 E. 2.2 mit Hinweis). Dagegen sind etwa die vollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) Rechtsfragen (etwa: Urteil 8C_796/2019 vom 27. März 2020 E. 1.1 mit Hinweis), ebenso wie die Frage, ob ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; vgl. auch Urteil 9C_663/2019 vom 3. März 2020 E. 6.2). Ermessensfrage und letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar ist die Höhe eines allfälligen Abzugs (zit. BGE 137 V 71, a.a.O.).
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2. Strittig und zu prüfen ist die Bemessung des Invaliditätsgrades. Nicht mehr bestritten werden das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sowie der Beweiswert der MEDAS-Expertise vom 1. Februar 2018.
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Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze insbesondere zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG), zum Anspruch auf eine nach dem Invaliditätsgrad abgestufte Invalidenrente (Art. 28 IVG) sowie zur freien Beweiswürdigung durch Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3. Das Sozialversicherungsgericht stellte fest, gemäss MEDAS-Gutachten bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Gipser und Raumpfleger eine vollständige und anhaltende Arbeitsunfähigkeit seit einer Operation an der Halswirbelsäule im Juli 2009. Eine angepasste Tätigkeit (körperlich leicht bis knapp mittelschwer, den Rücken schonend, mit Möglichkeit zu Wechselpositionen) sei gemäss den Gutachtern im Umfang von insgesamt 50 % möglich, könne aber bei optimaler Arbeitsplatzgestaltung und Angewöhnungszeit von sechs bis zwölf Monaten auf 70 % gesteigert werden. Es erwog im Wesentlichen, die Ausführungen der Gutachter liessen keinen Zweifel daran offen, dass sie unter Berücksichtigung der erhobenen Inkonsistenzen und aggravatorischen Tendenzen von einer realisierbaren Arbeitsfähigkeit über 50 % ausgingen. Nachdem der Versicherte spätestens im März 2018 von der Beurteilung durch die Gutachter Kenntnis erlangt habe, sei auch der gutachterlich statuierten Übergangsfrist Genüge getan und habe die IV-Stelle ihrer Verfügung zu Recht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit zugrunde gelegt. Die Werte für das Validen- bzw. Invalideneinkommen habe der Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 94'742.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 46'517.- (Lohn gemäss Tabellen der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung [LSE], 2014, Kompetenzniveau 1, Männer, 70 %) betrage der Invaliditätsgrad selbst dann maximal 56 %, wenn aufgrund der Teilzeittätigkeit ein Tabellenlohnabzug von 5 % gewährt werde, wozu indes mangels überproportionaler Lohneinbusse kein Anlass bestehe. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur unterdurchschnittlich verwerten könne, seien nicht ersichtlich.
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4.
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle die Möglichkeit der Steigerung seiner Arbeitstätigkeit auf 70 % in den nächsten sechs bis zwölf Monaten zu optimistisch dar. Sowohl im rheumatologischen Teilgutachten als auch im polydisziplinären Konsens werde diese Möglichkeit viel zurückhaltender formuliert, mit den Wendungen "könnte es sein" bzw. "möglich und denkbar". Es handle sich - entgegen der Vorinstanz - um eine bloss vage und prognostisch geäusserte Vermutung, die im Gutachten nicht beweisgenüglich hergeleitet werde; auch werde die Frage nicht beantwortet, wie bei einer 70%igen Tätigkeit dem erheblichen Erholungsbedarf Rechnung getragen werden sollte. Eine Arbeitsfähigkeit von 70 % sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen. Mit ihrer Annahme sei das Sozialversicherungsgericht in Willkür verfallen und habe die Regeln der Würdigung medizinischer Gutachten durch den Rechtsanwender missachtet. Auszugehen sei vielmehr von einer - gleichmässig auf Vor- und Nachmittag verteilten - Arbeitsfähigkeit von 50 %.
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Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz legte dar, die medizinischen Experten hätten die Arbeitsfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt auf mindestens 50 % beziffert, wobei aus ihrem Gutachten offenkundig werde, dass sie unter Berücksichtigung der namhaft gemachten Inkonsistenzen und aggravatorischen Tendenzen von einer überwiegend wahrscheinlich höheren realisierbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen seien von ca. 70 % spätestens sechs bis zwölf Monate nach der Begutachtung (oben E. 3). Die vom Beschwerdeführer zitierten Formulierungen geben zu keiner anderen Betrachtungsweise Anlass. Inwiefern das kantonale Gericht das - unbestritten beweiskräftige (E. 2 hiervor) - Gutachten vom 1. Februar 2018 willkürlich oder in Verletzung der Beweisregeln gewürdigt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zuletzt angesichts dessen vertretbar, dass die Gutachter in der Konsensbeurteilung eine 50%ige Arbeitstätigkeit mit morgens und nachmittags je zweieinhalb Stunden Arbeitstätigkeit für "möglich" erachteten, eine Steigerung auf 70 % innert sechs bis zwölf Monaten als "möglich und denkbar". Dabei verwendeten sie offensichtlich das Wort "möglich" im Sinne von zumutbar, nicht im Sinne einer bloss vagen Möglichkeit. Aus dem Kontext des Gesamtgutachtens erhellt denn auch ohne Weiteres, dass die Unsicherheit der Gutachter nicht die grundsätzliche Zumutbarkeit einer Tätigkeit im Umfang von 70 % aus medizinischer Sicht betraf, sondern vielmehr die praktischen Erfolgsaussichten einer (Wieder) Eingliederung des Versicherten in den Arbeitsmarkt angesichts dessen besonders in der neuropsychologischen Testung deutlich zu Tage getretener Neigung zu Selbstlimitierung und eingeschränkter Anstrengungsbereitschaft. Dabei hielten die Experten fest, es seien die Eingliederungsprobleme bei angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 3) nicht störungsbedingt.
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4.2. Der Versicherte wirft dem Sozialversicherungsgericht weiter vor, den Sachverhalt unvollständig festgestellt zu haben indem es unerwähnt liess, dass die Arbeitstätigkeit aufgrund des Erholungsbedarfs auf Vor- und Nachmittag verteilt zu realisieren sei.
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Das kantonale Gericht hat grundsätzlich die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festzustellen, was durch das Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüfbar ist (oben E. 1.2). Es ist deshalb von Bedeutung, ob der Aufteilung der Arbeitszeit in concreto eine rechtliche Relevanz zukommt. Dies wäre vorstellbar, wenn auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zum Vornherein keine passenden Stellen existierten oder der Arbeitnehmer aufgrund des offenbar notwendigen täglichen Unterbruchs der Arbeit durch eine längere Erholungspause eine unterdurchschnittliche Entlöhnung in Kauf nehmen müsste. Keines von beidem ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine leichten bis mittelschweren Hilfstätigkeiten mit geteilten Diensten oder verlängerter Mittagspause existieren würden, ist weder ersichtlich noch dargetan. Wie sodann in untenstehender Erwägung 4.3.3 aufzuzeigen sein wird, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Arbeitszeitgestaltung allgemein oder im konkreten Fall zu einer unterdurchschnittlichen Entlöhnung führen würde. Kommt der Unterbrechung der Arbeitszeit des Beschwerdeführers mithin in diesem Sinne keine entscheidwesentliche Bedeutung zu, hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, indem es dazu keine Feststellungen getroffen hat.
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4.3. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, im Rahmen des Einkommensvergleichs sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 5 % aufgrund der Arbeitsfähigkeit von nurmehr 50 % zu gewähren. Hinzu komme die Notwendigkeit der Verteilung der Arbeitszeit auf Vor- und Nachmittag, was sich ohne Weiteres negativ auf den Lohn auswirke. Auch die Abwesenheit vom Berufsleben während mehr als eines Jahrzehnts sei als lohnmindernder Faktor mitzuberücksichtigen, zumal er mittlerweile über 50 Jahre alt sei. Insgesamt sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % gerechtfertigt. Damit betrage das Invalideneinkommen Fr. 28'242.-, was im Verhältnis zum Valideneinkommen von Fr. 94'742.- zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 70 % führe.
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4.3.1. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; zum Ganzen vgl. auch zit. Urteil 9C_663/2019 E. 4).
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4.3.2. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, wenn ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, wobei das Vorliegen einer solchen Situation hier offen bleiben kann (vgl. dazu statt vieler Urteil 8C_203/2019 vom 18. Juli 2019 E. 5.3), muss stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Tabellenwerte ermittelt werden (Urteil 8C_610/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.2). In casu erwog das kantonale Gericht, es verdienten zwar statistisch Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 50-74 % gut 4 % weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr; dies stelle aber rechtsprechungsgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar. Dem ist beizupflichten (vgl. etwa zit. Urteil 8C_610/2019 E. 4.2.3; Urteil 8C_774/2019 vom 3. März 2020 E. 8.6), zumal der Versicherte die Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich der statistischen Grundlagen nicht als offensichtlich unrichtig rügt, sondern sich darauf beschränkt, seine nicht weiter begründete Forderung nach einem leidensbedingten Abzug von mindestens 5 % aufgrund des Teilpensums zu wiederholen.
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4.3.3. Dass dem Versicherten aufgrund der Notwendigkeit, seine Arbeitstätigkeit auf Vor- und Nachmittag zu verteilen (bzw. jedenfalls durch eine längere Erholungspause zu unterbrechen), allenfalls nicht mehr sämtliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 (oben E. 3) offen stehen, lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, es seien seine Anstellungschancen, verglichen mit einem gesunden Mitbewerber, nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse intakt. Der massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet eine Vielzahl verschiedenartiger Stellen (vgl. statt vieler Urteil 9C_400/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1 und 5.3.1). Dass sich darunter keine Tätigkeiten befänden, in denen ein 70 %-Pensum mit täglicher Präsenz und jeweils einem längeren Unterbruch zur Erholung ohne zusätzliche Lohneinbusse möglich wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
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4.3.4. Das Merkmal "Alter" kann einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen, was aber jeweils unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist. Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (zur Publikation vorgesehenes Urteil 8C_378/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 7.2.1). Dass der Versicherte solchen aufgrund seines Alters (Jahrgang 1969) nur noch mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg nachgehen könnte, leuchtet angesichts der bis zum ordentlichen Pensionsalter von 65 verbleibenden Zeitspanne von - auch noch im Verfügungszeitpunkt (zur weiterhin offenen Frage nach dem für die Prüfung des Anspruchs auf einen Abzug vom Tabellenlohn infolge Alters massgeblichen Zeitpunkt vgl. zit. Urteil 8C_378/2019 E. 7.1) - immerhin über 15 Jahren nicht ein und begründet er auch nicht näher.
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4.3.5. Schliesslich führt auch eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt jedenfalls dort rechtsprechungsgemäss nicht zu einem Abzug vom Tabellenlohn, wo - wie hier (oben E. 3) - als Invalidentätigkeiten Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau in Frage kommen (vgl. etwa Urteile 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2 i.f.; 8C_59/2019 vom 17. Mai 2019 E. 5.5 i.f.).
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4.3.6. Zusammenfassend hat das Sozialversicherungsgericht kein Bundesrecht verletzt, indem es vom - unbestritten gebliebenen - Tabellenlohn keinen zusätzlichen Abzug gewährt hat.
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5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet.
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6. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. Mai 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald
 
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