BGer 1B_214/2020 | |||
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BGer 1B_214/2020 vom 26.05.2020 |
1B_214/2020 |
Urteil vom 26. Mai 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft See/Oberland.
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Gegenstand
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Strafverfahren; amtliche Verteidigung, Verschiebung einer Verhandlung,
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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. März 2020 (SB190524).
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Erwägungen: | |
1. Am 4. März 2020 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Gesuche von A.________ abgewiesen, ihr für das Berufungsverfahren eine amtliche Verteidigung zu bestellen und die auf den 29. Mai 2020 angesetzte Berufungsverhandlung zu verschieben.
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Mit Beschwerde vom 4. Mai 2020 beantragt A.________, diese Verfügung des Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Instruktion und neuem Entscheid zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Das Obergericht hat zur Begründung des angefochtenen Entscheids angeführt, wegen des Verschlechterungsgebots von 391 Abs. 2 StPO drohe der Beschwerdeführerin auch im Falle einer Verurteilung höchstens eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen, weshalb ein Bagatellfall vorliege. Sie sei zudem in der Lage, sich selber zu verteidigen, da der Anklagevorwurf in rechtlicher Hinsicht nicht komplex sei (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Eine gewisse Komplexität ergebe sich einzig aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ausweisung angestrengten Verfahren und Rechtsbehelfe. Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung bleibe genug Zeit, weshalb das Verschiebungsgesuch abzuweisen sei.
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Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Begründung nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Beurteilung des Obergerichts, wonach es sich um einen Bagatellfall handelt, der keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bietet, denen sie nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO), Bundesrecht verletzt, und das ist auch nicht ersichtlich. Die verschiedenen Rügen, die erste Instanz habe ihre Verteidigungsrechte in fundamentaler Weise verletzt, sind nicht im vorliegenden Verfahren, sondern allenfalls im Berufungsverfahren zu prüfen. Soweit das Obergericht die Verschiebung der Berufungsverhandlung abgelehnt hat, liegt ein Zwischenentscheid vor, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar wäre. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb auf die Beschwerde auch diesbezüglich nicht einzutreten ist. Das schadet ihr insofern nicht, als ihr durch die Verweigerung der Verschiebung der Berufungsverhandlung kein Nachteil rechtlicher Natur droht, der durch die Aufhebung des Berufungsurteils nicht behoben werden könnte. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Mai 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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