BGer 5A_410/2020 | |||
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BGer 5A_410/2020 vom 26.05.2020 |
5A_410/2020 |
Urteil vom 26. Mai 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld.
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Gegenstand
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Zustimmung zu einem Vertrag betreffend Ausscheidung aus der Erbengemeinschaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Mai 2020 (KES.2020.23).
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Sachverhalt: | |
A.________ bildet mit seinen Brüdern B.________ und C.________ die Erbengemeinschaft bezüglich der am 20. Juli 1997 verstorbenen Mutter D.________.
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A.________ ist aufgrund einer chronisch paranoiden Schizophrenie seit langem fürsorgerisch untergebracht (vgl. dazu Urteil 5A_358/2020 vom 14. Mai 2020). Seit dem 6. Mai 2015 besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung.
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Am 17. Mai 2019 schlossen die beiden Brüder und die Beiständin von A.________ einen Vertrag betreffend dessen Austritt aus der Erbengemeinschaft. Mit Entscheid vom 12. September 2019 genehmigte die KESB Frauenfeld diesen Vertrag. Im Rahmen der Prüfung einer Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung stellte das Obergericht des Kantons Thurgau fest, dass der Entscheid vom 12. September 2020 keine Begründung enthielt und A.________ nicht zugestellt wurde; deshalb wies es die KESB mit Entscheid vom 24. Oktober 2019 an, ihm den Entscheid in begründeter Form zu eröffnen.
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Am 12. November 2019 schlossen die beiden Brüder und die Beiständin von A.________ einen neuen Vertrag betreffend dessen Austritt aus der Erbengemeinschaft. Mit Entscheid vom 3. April 2020 stimmte die KESB diesem Vertrag zu. Dagegen erhob A.________ Beschwerde. In seinem Entscheid vom 4. Mai 2020 ging das Obergericht davon aus, dass bei den zugrunde gelegten Berechnungen zahlreiche Ungereimtheiten bzw. Unklarheiten bestünden und sich die Frage stelle, ob die Interessen von A.________ durch die Beiständin hinreichend gewahrt werden könnten, soweit es um juristische Problemstellungen gehe; es hob den Entscheid der KESB auf und wies die Angelegenheiten an diese zurück zur Prüfung, ob A.________ durch eine juristisch geschulte Person begleitet werden muss, sowie zur neuen Entscheidung in der Sache.
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Gegen diesen Rückweisungsentscheid hat A.________ am 20. Mai 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Sie besteht aus dem Satz: Dodämit erhebe ich rechtsrekurs der schulischen Psychiatrie "ganz scharf".
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Erwägungen: | |
1. Rückweisungsentscheide führen zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich bei ihnen grundsätzlich um Zwischenentscheide handelt (BGE 144 IV 321 E. 2.3 S. 328 f.). Wenn die Rückweisung einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Unterinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, nimmt die öffentlich-rechtliche Praxis des Bundesgerichts aber einen anfechtbaren (Quasi-) Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG an (BGE 145 III 42 E. 2.1 S. 45). Im Übrigen sind Rückweisungsentscheide im bundesgerichtlichen Verfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar. Fehlen diese, bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 142 II 363 E. 1.1 S. 366).
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2. Vorliegend hat die KESB die Beigabe eines Rechtsanwaltes zu prüfen und sodann inhaltlich eine ganze Reihe von im Rückweisungsentscheid näher umschriebenen Themen abzuklären; die neue Entscheidung in der Sache ist völlig offen.
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Damit liegt ein Zwischenentscheid vor, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801). Diese Voraussetzungen werden in der Beschwerde nicht dargetan (zu den entsprechenden Begründungsanforderungen BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292), sie sind aber auch nicht ersichtlich.
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3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Mai 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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