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Informationen zum Dokument  BGer 5D_178/2019  Materielle Begründung
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BGer 5D_178/2019 vom 26.05.2020
 
 
5D_178/2019, 5D_179/2019
 
 
Urteil vom 26. Mai 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber von Roten.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________, 
 
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,
 
Beschwerdeführerin (Verfahren 5D_178/2019),
 
und
 
A.B.________ und B.B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,
 
Beschwerdeführer (Verfahren 5D_179/2019),
 
gegen
 
C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Albert Romero,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Vollstreckung (Eigentum),
 
Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Juli 2019 (RV190003-O/U) und vom 9. Juli 2019 (RV190002-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Das Grundstück A.________ in U.________ (Kat.-Nr. xxx) ist in Stockwerkeigentum mit 5 Einheiten (4 Wohnungen und Tiefgarage) aufgeteilt. C.________ ist Eigentümer der Maisonnette-Wohnung (einschliesslich Aussensitzplatz und Balkon im 1. OG) und damit Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________.
1
A.b. Das Grundstück D.________ in U.________ (Kat.-Nr. yyy) ist mit einem Wohnhaus überbaut und steht im Gesamteigentum von A.B.________ und B.B.________. Die Eheleute B.________ sind an Autoabstellplätzen auf dem Grundstück A.________ (in der Tiefgarage und im Freien) berechtigt und damit Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________.
2
A.c. Zwischen der Grundstücken D.________ und A.________ steht eine Hainbuchenhecke (im Folgenden als Hecke bezeichnet).
3
 
B.
 
B.a. Mit Klagebewilligung vom 18. August 2015 und Klage vom 21. Oktober 2015 begehrte C.________, die Eheleute B.________ seien zu verpflichten, die auf ihrem Grundstück D.________ entlang der Grenze zu seinem Grundstück A.________ stehende Hecke zu entfernen. Die Eheleute B.________ schlossen auf Abweisung der Klage.
4
B.b. Das Bezirksgericht Zürich verneinte die Aktivlegitimation und wies die Klage ab (Urteil vom 13. Februar 2017). Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die von C.________ dagegen erhobene Beschwerde gut, hob das bezirksgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht zurück (Urteil vom 6. Juni 2017).
5
B.c. Das Bezirksgericht hiess die Klage gut. Es stellte fest, dass die Hecke nicht auf der gemeinsamen Grenze, sondern auf dem Grundstück D.________ steht (E. III/5.2 S. 7 f.) und dabei die gesetzlichen Abstandsvorschriften zur gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück A.________ unterschreitet (E. III/6.1 S. 8 f.). Den Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________ vom 30. Mai 2017, die heutige Bepflanzung, insbesondere die Hecke an oder auf der Grundstücksgrenze beizubehalten, berücksichtigte das Bezirksgericht als von den Eheleuten B.________ verspätet eingereichtes neues Beweismittel nicht (E. III/6.2.3b S. 11 ff.). Es verwarf den Einwand der Eheleute B.________, dass öffentlich-rechtliche Vorgaben der Gartendenkmalpflege dem privatrechtlichen Anspruch von C.________ auf Beseitigung der Hecke entgegenstehen (E. III/7 S. 13 f.). In Gutheissung der Klage verpflichtete das Bezirksgericht die Eheleute B.________, die auf ihrem Grundstück D.________ entlang der Grenze zum Grundstück A.________ stehende Hecke zu entfernen (Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils vom 18. Dezember 2017).
6
B.d. Die von den Eheleuten B.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht ab. Es bestätigte, dass sämtliche Heckenpflanzen auf dem Grundstück D.________ aus dem Boden treten (E. III/2.4 S. 9) und damit im Eigentum der Eheleute B.________ stehen und dass die Hecke die Grenzabstandsvorschriften zum Grundstück A.________ verletzt (E. III/2.8 S. 11). Was den Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________ vom 30. Mai 2017 angeht, blieb es bei der bezirksgerichtlichen Würdigung (E. III/3.6 S. 16). Dass der Entfernung der Hecke öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, verneinte das Obergericht (E. III/4.6 S. 20 des Urteils vom 27. September 2018).
7
B.e. Das obergerichtliche Urteil vom 27. September 2018 blieb unangefochten.
8
C. Am 9./12. November 2018 ersuchte C.________ um Vollstreckung des bezirksgerichtlichen Urteils. Die Eheleute B.________ wendeten dagegen ein, dass die Hecke auf der Grenze der Grundstücke D.________ und A.________ stehe, somit nicht vom zu vollstreckenden Urteil erfasst sei und als Grenzhecke nicht ohne Einbezug aller Stockwerkeigentümer entfernt werden dürfe. Das Bezirksgericht hiess das Gesuch gut und betraute das Stadtammannamt Zürich 7 mit der Vollstreckung (Urteil vom 14. Januar 2019).
9
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________ legte dagegen Beschwerde ein und stellte das Begehren, das Vollstreckungsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht wies die Beschwerde ab (Urteil vom 8. Juli 2019).
10
A.B.________ und B.B.________ erhoben ebenfalls Beschwerde mit demselben Antrag. Das Obergericht wies auch ihre Beschwerde ab (Urteil vom 9. Juli 2019).
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D. Gegen die obergerichtlichen Urteile haben die Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________ (hiernach: die Beschwerdeführerin) sowie A.B.________ und B.B.________ (fortan: die Beschwerdeführer) mit gemeinsamer Eingabe vom 16. September 2019 je subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Sie beantragen dem Bundesgericht, das Vollstreckungsgesuch von C.________ (nachfolgend: der Beschwerdegegner) abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Weiter ersuchen sie darum, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Verfahren zu sistieren, bis in weiteren die Hecke betreffenden Verfahren entschieden sei.
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Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Gesuche, während das Obergericht auf eine Vernehmlassung dazu verzichtet hat. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat den Beschwerden je die aufschiebende Wirkung erteilt, die Sistierungsgesuche hingegen abgewiesen (Verfügungen 5D_178/2019 und 5D_179/2019 vom 9. Oktober 2019).
13
In der Sache hat das Bundesgericht die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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E. Ein öffentlich-rechtliches Verfahren betreffend die Hecke ist vor Bundesgericht hängig (Verfügung 1C_679/2019 vom 19. Februar 2020).
15
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerdeführerin (5D_178/2019) und die Beschwerdeführer (5D_179/2019) haben gleichlautende Verfassungsbeschwerden gegen obergerichtliche Urteile eingereicht, die zwar an verschiedenen Tagen gefällt wurden, aber - mit einer Ausnahme (E. 3 unten) - die gleichen vollstreckungsrechtlichen Fragen betreffen (E. III/3-7 S. 18 ff. des Urteils vom 8. Juli 2019 für die Beschwerdeführerin und E. II/3.3-6 S. 8 ff. des Urteils vom 9. Juli 2019 für die Beschwerdeführer). Es rechtfertigt sich deshalb, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).
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2. Die angefochtenen Urteile betreffen die Vollstreckung (Art. 338 ff. ZPO) eines Entscheids in einer nachbarrechtlichen Streitigkeit (Art. 679/684 und Art. 688 ZGB). Die im Grundsatz offenstehende Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG) scheidet aus, da die vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem festgestellten Streitwert von Fr. 6'000.-- den dafür vorausgesetzten Mindestbetrag nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 5A_653/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 1.1.1.1) und kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand erfüllt ist, namentlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung behauptet wird (Art. 74 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG). Zulässiges Bundesrechtsmittel ist damit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Sie richtet sich gegen kantonal letzt- und oberinstanzliche Urteile (Art. 114 BGG), die zum Nachteil der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer lauten (Art. 115 BGG) und das kantonale Verfahren abschliessen (Art. 90 i.V.m. Art. 117 BGG).
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Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechts gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie Willkür (Art. 9 BV), namentlich aktenwidrige bzw. willkürliche Annahmen des Obergerichts (S. 4 Rz. 5 der Beschwerdeschrift). Sie nennen damit zulässige Beschwerdegründe. Über die formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung wird im Sachzusammenhang zu entscheiden sein. Allgemein gilt, dass das Bundesgericht im Rahmen der Verfassungsbeschwerde das Recht nicht von Amtes wegen anwendet, sondern nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5 S. 576). Wird im Besonderen die Rüge der Willkür (Art. 9 BV) erhoben, muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 232 E. 6.2 S. 239; 144 III 145 E. 2 S. 146).
18
Mit dem erwähnten Vorbehalt kann auf die - rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG) erhobenen - Verfassungsbeschwerden eingetreten werden.
19
 
3.
 
3.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht steht fest, dass zwischen den Parteien eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit betreffend Gartendenkmalpflege hängig ist (Bst. E oben). Das Obergericht hat die Frage der Gartendenkmalpflege in den angefochtenen Urteilen unterschiedlich abgehandelt. In diesem Punkt ist auf die gleichlautenden Beschwerden deshalb getrennt einzugehen.
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3.2. Beschwerde 5D_179/2019
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3.2.1. Das Obergericht hat im Verfahren der Beschwerdeführer geprüft, ob öffentlich-rechtliche Vorgaben der Gartendenkmalpflege der Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils, die fragliche Hecke zu beseitigen, entgegenstehen. Unter Hinweis auf die Erwägungen zur inhaltsgleichen Frage im Erkenntnisverfahren ist es davon ausgegangen, die Gartendenkmalpflege schliesse die Beseitigung der bestehenden Hecke nicht aus, lasse eine Versetzung oder Neuanpflanzung der Hecke im gesetzlichen Grenzabstand zu und stehe der Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils, die Hecke zu beseitigen, folglich nicht entgegen. Zusätzlich hat das Obergericht dem Beschwerdegegner beigepflichtet, dass die Einwände betreffend Denkmalschutz bereits im Erkenntnisverfahren eingehend behandelt und rechtskräftig beurteilt worden seien und dass sich das Bezirksgericht im Vollstreckungsverfahren damit nicht mehr habe auseinandersetzen müssen (E. II/5 S. 14 ff. des Urteils vom 9. Juli 2019).
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3.2.2. Die Beschwerdeführer rügen, der auf die Hecke allein eingeschränkte Blickwinkel führe sowohl in materieller wie auch in verfahrensrechtlicher Sicht zu unhaltbaren Ergebnissen. Zur Begründung schildern sie die bisherigen Verfahren vor den Zivilgerichten und den Inhalt der Stellungnahmen im öffentlich-rechtlichen Verfahren der Denkmalpflege (S. 9 ff. Ziff. II/B/1). Sie räumen dabei ein, dass die heutige Hecke nur konzeptionell, aber nicht materiell schutzwürdig ist und ersetzt werden kann, mag der Spielraum für einen anderen Standort auch gering und mit Blick auf Bäume und Sträucher fraglich sein, ob eine Neuanpflanzung der Hecke sinnvoll und erfolgversprechend ist (S. 10 der Beschwerdeschrift mit Hinweis auf das Schreiben der Gartenbaupflege vom 30. August 2017, Beschwerde-Beilage Nr. 9).
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3.2.3. Die Beschwerdeführer stützen sich zur Begründung unter anderem auf den Vollstreckungsbefehl vom 16. Juli 2019, die Verfügung des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 20. August 2019, ihr Gesuch an das Amt für Baubewilligungen vom 30. Juli 2019, die E-Mail des Amtes für Baubewilligungen vom 31. Juli 2019 und die E-Mail des Tiefbauamtes vom 12. August 2019 (Beschwerde-Beilagen Nrn. 1, 2, 5, 6 und 14). Die amtlichen Schreiben und die gerichtliche Verfügung, die allesamt als Beweismittel dienen sollen, wurden nach Fällung des angefochtenen Urteils vom 9. Juli 2019 verfasst und können deshalb als (echte) Noven im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 142 V 590 E. 7.2 S. 598).
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3.2.4. Abgesehen davon, dass ihre Rügen den formellen Anforderungen nicht genügen und appellatorische Kritik bedeuten (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591/592), beschränken sich die Beschwerdeführer auf die denkmalpflegerischen Gesichtspunkte. Sie blenden damit die obergerichtliche Zusatzbegründung aus, dass die Beschwerdeführer keine Tatsachen einwendeten, die seit Eröffnung des Entscheids eingetreten seien und der Vollstreckung entgegenstünden, sondern Einwände erhöben, die im Erkenntnisverfahren bereits rechtskräftig beurteilt worden seien und deshalb im Vollstreckungsverfahren nicht mehr zu hören seien. Mit diesem prozessrechtlichen Urteilsgrund, der die Entscheidung über ihren Einwand selbstständig trägt, hätten sich die Beschwerdeführer indessen ebenfalls auseinandersetzen müssen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3.2.5. Insgesamt ist auf die Beschwerde 5D_179/2019 nicht einzutreten, soweit sie die Frage betrifft, ob öffentlich-rechtliche Vorgaben der Gartendenkmalpflege der Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils, die fragliche Hecke zu beseitigen, entgegenstehen.
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3.3. Beschwerde 5D_178/2019
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3.3.1. Das Obergericht hat im Verfahren der Beschwerdeführerin nicht geprüft, ob öffentlich-rechtliche Vorgaben der Gartendenkmalpflege der Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils, die fragliche Hecke zu beseitigen, entgegenstehen.
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3.3.2. Dass die unterbliebene Prüfung ihre Verfassungsrechte verletzte, rügt die Beschwerdeführerin nicht. Aus den Akten geht denn auch hervor, dass die Beschwerdeführerin die Frage des Gartendenkmalschutzes in ihrer kantonalen Beschwerde nicht aufgeworfen hat. Soweit sie entsprechende Willkürrügen vor Bundesgericht nachholen will, erweisen sich ihre Vorbringen als neu und unzulässig (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 293; Urteil 5A_848/2017 vom 15. Mai 2018 E. 6.2).
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3.3.3. Auch auf die Beschwerde 5D_178/2019 ist deshalb nicht einzutreten, was die Frage anbetrifft, ob öffentlich-rechtliche Vorgaben der Gartendenkmalpflege der Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils, die fragliche Hecke zu beseitigen, entgegenstehen.
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4.
 
4.1. Gegenüber dem Vollstreckungsgesuch des Beschwerdegegners erhoben die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer den Einwand, die Hecke werde nicht vom zu vollstreckenden Urteil erfasst. Denn während im Erkenntnisverfahren rechtskräftig über eine aus dem Boden des Grundstücks D.________ tretende Hecke entschieden worden sei (Eigentum der Beschwerdeführer), betreffe die Vollstreckung eine Hecke, die auf der Grenze der Grundstücke D.________ und A.________ stehe (Miteigentum der Beschwerdeführer und der Mitglieder der Beschwerdeführerin). Ihren Einwand stützten sie auf ein Schreiben der Stadt U.________ (Geomatik + Vermessung) vom 3. Juli 2018 mit Absteckungsplan vom 2. Juli 2018. Gemäss besagtem Schreiben wurde die Hecke am 2. Juli 2018 an sieben Punkten gemessen und lagen sämtliche der gemessenen Punkte bezogen auf die gemeinsame Grenzlinie der Grundstücke D.________ und A.________, im rechtwinkligen Abstand dazu, zwischen 8 cm bis 16 cm auf dem Grundstück A.________.
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Das Obergericht ist davon ausgegangen, der Vollstreckung könnten gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO materielle Einwände, d.h. echte Noven bzw. Tatsachen, die seit Eröffnung des Entscheids eingetreten seien, entgegenstehen. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trage, wer den materiellen Einwand erhebe. Tatsachenbehauptungen müssten dabei so konkret, umfassend und klar formuliert sein, dass die Gegenpartei dazu mit substantiiertem Bestreiten oder Gegenbeweis Stellung nehmen und das Gericht Bestrittenes rechtlich einordnen und darüber effizient Beweis führen könne (E. III/4 S. 18 f. des Urteils vom 8. Juli 2019 für die Beschwerdeführerin und E. II/3.3.2 S. 9 f. des Urteils vom 9. Juli 2019 für die Beschwerdeführer).
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Das Obergericht hat das Schreiben der Stadt U.________ (Geomatik + Vermessung) vom 3. Juli 2018 mit Absteckungsplan vom 2. Juli 2018 als echtes Novum im Vollstreckungsverfahren zugelassen und dazu festgehalten, diese von den Beschwerdeführern in Auftrag gegebene Messung führe zu einem anderen Ergebnis als die im Erkenntnisverfahren von demselben Vermessungsamt vorgenommene Messung. Zu den Umständen, weshalb die Hecke nunmehr auf der Grenze stehen solle, machten die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer allerdings keinerlei Angaben. Angesichts der schlüssigen Vorbringen des Beschwerdegegners, wonach die Hecke weder versetzt noch ersetzt worden sei und sich die Verhältnisse vor Ort seit der Urteilsfällung nicht verändert hätten, wären die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer jedoch gehalten gewesen, ihre Gegenbehauptungen in Bezug auf den angeblichen Standortwechsel näher zu substantiieren. Konkret hätten sie klar und nachvollziehbar darlegen müssen, weshalb die Hecke nunmehr auf der Grenze stehe. Da sie dies unterlassen hätten, habe das Bezirksgericht davon ausgehen dürfen und müssen, dass die Hecke nicht aktiv versetzt worden sei und es sich somit nach wie vor um die gleiche Hecke wie im nunmehr zu vollstreckenden Urteil handle (E. III/5 S. 19 f. des Urteils vom 8. Juli 2019 für die Beschwerdeführerin und E. II/3.3.4 S. 10 f. des Urteils vom 9. Juli 2019 für die Beschwerdeführer).
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4.2. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht vor, dessen Ausführungen liessen sich mit vernünftigen Gründen nicht halten und seien damit willkürlich. Das Übergehen des Umstandes, dass die Hecke nachgewiesenermassen auf der Grenze der Grundstücke D.________ und A.________ und damit im Miteigentum stehe, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine Rechtsverweigerung dar. Die Verneinung einer Grenzhecke sei sodann aktenwidrig bzw. beruhe auf willkürlichen Annahmen des Obergerichts. Die Bestätigung des Befehls zur Beseitigung der Hecke würde bei einer Vollstreckung zu einer Schädigung ihres Miteigentums und daher zu einer Verletzung der Eigentumsgarantie führen (S. 15 f. Ziff. II/B/2). Das Obergericht stelle zu Recht nicht in Frage, dass gemäss der Vermessung vom 2. Juli 2018 die Hecke auf dem Grundstück A.________ stehe. Dass es von ihnen Ausführungen verlange, weshalb die Hecke neu auf dem Grundstück A.________ und nicht mehr auf dem Grundstück D.________ stehe, sei willkürlich und könne sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen. Vielmehr hätte der Beschwerdegegner die Miteigentumsvermutung widerlegen müssen (S. 16 f. Ziff. II/B/3 der Beschwerdeschrift).
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4.3. Das Obergericht hat den Einwand, die Hecke stehe gemäss dem Schreiben der Stadt U.________ (Geomatik + Vermessung) vom 3. Juli 2018 mit Absteckungsplan vom 2. Juli 2018 auf dem Grundstück A.________ bzw. auf der Grenze zwischen den Grundstücken D.________ und A.________, nicht übergangen, sondern ausdrücklich erwähnt und geprüft (E. 4.1 oben). Es hat folglich weder den Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert noch sonstwie eine Rechtsverweigerung begangen (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; vgl. zur verfassungsmässigen Prüfungs- und Begründungspflicht: BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).
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Die Ergebnisse der Vermessung vom 2./3. Juli 2018 hat das Obergericht wörtlich wiedergegeben und festgestellt, dass danach die Hecke nunmehr auf der Grenze stehe (E. 4.1 oben). Ihre Willkürrügen, dass diese Feststellung einerseits aktenwidrig und andererseits zu Recht erfolgt sei, vermögen die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer nicht widerspruchsfrei und damit nachvollziehbar zu begründen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
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Inwiefern die obergerichtlichen Urteile schliesslich die Eigentumsgarantie verletzen sollen, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerdeschrift dargetan. Das Verhältnis zwischen den Parteien wird durch die bundesgesetzlichen Bestimmungen des Zivil- und des Zivilprozessrechts umfassend geregelt, so dass sich die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer nicht unmittelbar auf die Verfassungsgarantie berufen können (Art. 26 BV; BGE 143 I 217 E. 5.2 S. 219).
37
4.4. Zu prüfen bleibt folglich die Rüge, das Obergericht habe Art. 341 Abs. 3 ZPO willkürlich angewendet. Danach kann die unterlegene Partei im Vollstreckungsverfahren materiell einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung (Satz 1).
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Das Vollstreckungsverfahren bezweckt somit nicht, den im Erkenntnisverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheid zu überprüfen. Rügen, die im Erkenntnisverfahren hätten vorgebracht werden können, sind im Vollstreckungsverfahren nicht zu hören (Urteile 5A_810/2008 vom 5. Mai 2009 E. 3.3, in: SZZP 2009 S. 418; 5D_8/2016 vom 3. Juni 2016 E. 4.2.2). Zulässig sind einzig neue, d.h. nach der Eröffnung des Entscheids eingetretene Tatsachen, die der Vollstreckung entgegenstehen. Die Behauptungs- und Beweislast für solche Einwendungen trägt der Vollstreckungsgegner (Urteile 4A_269/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 4.1, in: SZZP 2013 S. 151; 5A_167/2017 vom 11. September 2017 E. 6.2).
39
Gerade mit Rücksicht auf seine beschränkte Prüfungsbefugnis im Vollstreckungsverfahren durfte das Obergericht willkürfrei verlangen, dass die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer als Vollstreckungsgegner nicht nur behaupten und beweisen, dass Tatsachen der Vollstreckung entgegenstehen, sondern auch klar und nachvollziehbar darlegen, dass diese Tatsachen erst seit der Eröffnung des Entscheids und damit neu eingetreten sind. Ihrer Darlegungslast haben die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer unstreitig nicht genügt. Sie haben sich im Vollstreckungsverfahren darauf beschränkt, eine aktuelle Vermessung der Hecke einzureichen. Gestützt darauf haben sie den Feststellungen im zu vollstreckenden Urteil widersprochen und der Hecke einen anderen Standort zugewiesen, dabei aber nicht erklärt, welche Tatsachen seit Abschluss des Erkenntnisverfahrens neu eingetreten sind bzw. wie die Hecke seit Eröffnung des zu vollstreckenden Urteils vom Grundstück D.________ hinüber auf die Grenze zwischen den Grundstücken D.________ und A.________ gleichsam "gewandert" sein soll. Mangels näherer Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer dazu durfte das Obergericht neue Tatsachen, die der Vollstreckung entgegenstehen, unter Willkürgesichtspunkten verneinen.
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4.5. Aus den dargelegten Gründen hat das Obergericht ohne Verletzung von Bundesverfassungsrecht dafürgehalten, die Hecke stehe nach wie vor auf dem Grundstück D.________ im Eigentum der Beschwerdeführer und das rechtskräftige Urteil, die fragliche Hecke zu beseitigen, sei insoweit vollstreckbar.
41
 
5.
 
5.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Versammlung vom 30. Mai 2017 beschlossen hat, die heutige Bepflanzung, insbesondere die Hecke an oder auf der Grundstücksgrenze beizubehalten. Ein vom Beschwerdegegner eingeleitetes Gerichtsverfahren auf Nichtigerklärung des Beschlusses soll hängig sein. Mit Rücksicht auf den Beschluss waren im Vollstreckungsverfahren die Aktivlegitimation des Beschwerdegegners und die Passivlegitimation der Beschwerdeführer streitig und zu prüfen. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin im Vollstreckungsverfahren ergibt sich aus der Sondervorschrift in Art. 346 ZPO und ist unangefochten geblieben.
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Was die Aktivlegitimation des Beschwerdegegners angeht, ist das Obergericht davon ausgegangen, dass jeder Miteigentümer befugt sei, die Sache insoweit zu vertreten, als es mit den Rechten der anderen verträglich sei. Damit werde dem einzelnen ein selbstständiges Klagerecht für die Beseitigung von Störungen tatsächlicher Art zugestanden. Mit dem blossen Hinweis auf den Beschluss vom 30. Mai 2017 habe die Beschwerdeführerin nicht genügend dargetan, inwiefern ein alleiniges Vorgehen des Beschwerdegegners mit den Rechten der anderen Stockwerkeigentümer nicht verträglich sein solle. Insofern sei auch im Vollstreckungsverfahren - wie bereits im Erkenntnisverfahren - die Aktivlegitimation des Beschwerdegegners zu bejahen (E. III/6.1 S. 20 f. des Urteils vom 8. Juli 2019 für die Beschwerdeführerin).
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Zur Passivlegitimation der Beschwerdeführer hat das Obergericht festgehalten, die Hecke stehe nicht auf der Grenze zwischen den Grundstücken D.________ und A.________ und deshalb nicht im Miteigentum der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke D.________ und A.________, sondern ausschliesslich auf dem Grundstück D.________ und deshalb im Eigentum der Beschwerdeführer, die hinsichtlich der Vollstreckung des Beseitigungsurteils ausschliesslich passivlegitimiert seien. Daran vermöchten die Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer nichts zu ändern (E. III/6.2 S. 21 f. des Urteils vom 8. Juli 2019 für die Beschwerdeführerin; E. II/4.2 S. 13 f. des Urteils vom 9. Juli 2019 für die Beschwerdeführer).
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5.2. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer wenden ein, es sei offensichtlich mit dem Beschluss und damit den Rechten der anderen Miteigentümer, die den Beschluss gefasst hätten, nicht verträglich, wenn dem Beschwerdegegner ein alleiniges Klagerecht zugestanden würde. Mangels Vertretungsmacht hätte daher auf den Beseitigungsbefehl gar nicht erst eingetreten werden dürfen, was von Amtes wegen zu berücksichtigen sei. Die gegenteilige Auffassung des Obergerichts, der Beschwerdegegner sei aktivlegitimiert, habe keine Rechtsgrundlage, lasse sich nicht halten und sei daher willkürlich. Mit Bezug auf die Passivlegitimation gehen die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer davon aus, die Hecke stehe als Grenzhecke im Miteigentum, so dass sich der Befehl auf Beseitigung der Hecke nicht nur gegen die Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks D.________, sondern auch gegen die Beschwerdeführerin, deren Mitglieder die Miteigentümer des Grundstücks A.________ sind, hätte richten müssen. Die Ansicht, die Beschwerdeführer seien allein passivlegitimiert, lasse sich daher nicht halten und sei mithin willkürlich (S. 17 ff. Ziff. II/B/4 der Beschwerdeschrift).
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5.3. Für die Bejahung der Aktivlegitimation kann sich das Obergericht willkürfrei auf Rechtsprechung und Lehre stützen. Denn der Beschwerdegegner ist Stockwerkeigentümer und damit Miteigentümer des Grundstücks A.________, das in Stockwerkeigentum ausgestaltet ist (vgl. Art. 712a Abs. 1 ZGB). Er hat für seinen Anteil folglich die Rechte und Pflichten eines Eigentümers (Art. 646 Abs. 3 ZGB) und ist befugt, sich gegen ungerechtfertigte Einwirkungen auf sein Eigentum mittels Klage zu wehren, und zwar nicht bloss gegen Störungen Dritter, sondern auch gegen solche von Miteigentümern. Dass die anderen Miteigentümer - wie hier - der Störung ausdrücklich zugestimmt haben, spielt keine Rolle und kann seine Klage nicht hindern (BGE 95 II 397 E. 2b S. 402; zuletzt: Urteil 6B_1427/2019 vom 13. März 2020 E. 3.2; MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 1981, N. 92 zu Art. 641 ZGB und N. 4 ff. zu Art. 648 ZGB; PERRUCHOUD, Commentaire romand, 2016, N. 6 f. zu Art. 648 ZGB; BRUNNER/WICHTERMANN, Basler Kommentar, 2019, N. 35 zu Art. 646 ZGB; WERMELINGER, Zürcher Kommentar, 2019, N. 191 und N. 193 zu Art. 712a ZGB und N. 146ε zu Art. 712l ZGB; STEINAUER, Les droits réels, T. 1, 6. Aufl. 2019, S. 407 Rz. 1420 und S. 490 Rz. 1762).
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5.4. Mit Bezug auf die Passivlegitimation durfte das Obergericht willkürfrei davon ausgehen, dass die Hecke auf dem Grundstück D.________ steht (E. 4 oben) und deshalb die Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks D.________, die die Hecke im Unterabstand zur Grundstücksgrenze hegen und pflegen, für die Beseitigungsansprüche des Beschwerdegegners einzustehen haben (BGE 93 II 230 E. 3b S. 234; 104 II 15 E. 2a S. 20; 132 III 689 E. 2.2 S. 692 f.).
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5.5. Aus den dargelegten Gründen erscheint die obergerichtliche Beurteilung der Aktiv- und der Passivlegitimation im Vollstreckungsverfahren weder als willkürlich noch sonstwie als verfassungswidrig.
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6. Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer werden damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, weil der Beschwerdegegner in der Sache nicht zur Vernehmlassung eingeladen und im Gesuchsverfahren teilweise entgegen seinem Antrag entschieden wurde (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 5D_178/2019 und 5D_179/2019 werden vereinigt.
 
2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 6'000.-- werden im Betrag von Fr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin (Verfahren 5D_178/2019) und im Betrag von Fr. 3'000.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit (Verfahren 5D_179/2019) auferlegt.
 
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Mai 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten
 
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