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Informationen zum Dokument  BGer 9C_263/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_263/2020 vom 26.05.2020
 
 
9C_263/2020
 
 
Urteil vom 26. Mai 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Obwalden,
 
Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
 
vom 26. Februar 2020 (AV 19/018/ASE).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 28. April 2020 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 26. Februar 2020 betreffend Erlass des AHV-Mindestbeitrags und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
1
 
In Erwägung,
 
dass der angefochtene Entscheid den Erlass von Sozialversicherungsbeiträgen gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG und somit von Abgaben betrifft, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG; SVR 2008 AHV Nr. 12 S. 38, 9C_690/2007 E. 1.1; vgl. auch Urteil 9C_513/2019 vom 27. August 2019, welches sich ebenfalls gegen den heutigen Beschwerdeführer richtete),
2
dass einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Frage kommt (Art. 113 ff. BGG),
3
dass der Beschwerdeführer (lic. iur. HSG) zwar verfassungsmässige Rechte anführt, seine Rügen indessen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht genügen,
4
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
5
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist,
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erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
9
Luzern, 26. Mai 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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