BGer 2C_438/2020 | |||
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BGer 2C_438/2020 vom 27.05.2020 |
2C_438/2020 |
Urteil vom 27. Mai 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Businger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung (Verwarnung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 21. April 2020 (RG.2020.00001).
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. A.________ (geboren 1981) ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste. Er reiste am 10. März 2003 illegal in die Schweiz ein und erhielt nach der Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung, die auch nach Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens regelmässig verlängert wurde. Weil er bis Ende April 2018 Schulden von über Fr. 130'000.-- angehäuft hatte, verwarnte ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. August 2018. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Bundesgericht trat mit Urteil 2C_1081/2019 vom 11. Februar 2020 auf seine Beschwerde nicht ein, weil sie den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte.
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1.2. Am 17. April 2020 gelangte A.________ erneut an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses nahm die Eingabe als Revisionsgesuch entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 21. April 2020 nicht ein. Dagegen erhob A.________ am 18. Mai 2020 "Berufung" an das Bundesgericht.
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2. | |
Im Urteil 2C_1081/2019 vom 11. Februar 2020 sind dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Anforderungen an eine Rechtsschrift an das Bundesgericht dargelegt worden. Danach haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Aus der Eingabe des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, weshalb die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch zu Unrecht nicht eingetreten ist. Seine pauschale Rüge, er hätte wegen seinen finanziellen Schwierigkeiten nicht verwarnt werden dürfen, genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Mai 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Businger
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