BGer 4A_216/2020 | |||
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BGer 4A_216/2020 vom 27.05.2020 |
4A_216/2020 |
Urteil vom 27. Mai 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Nigg, Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Haftpflichtrecht; Gutachten; Ausstand des Gutachters,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2020 (HG120192-O).
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In Erwägung, | |
dass zwischen den Parteien vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich ein Haftpflichtprozess hängig ist, in dem die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner wegen eines Personenschadens als Motorfahrzeughaftpflichtversicherung in Anspruch genommen wird;
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dass das Handelsgericht den Parteien am 7. November 2019 je ein Exemplar der Beantwortung der Ergänzungsfragen zum gerichtlichen bidisziplinären Gutachten von Prof. Dr. Siegel vom 31. Oktober 2019 zustellte und Frist zur Stellungnahme ansetzte;
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dass die Beschwerdeführerin darauf hin beantragte, (1.) es seien das bidisziplinäre Gutachten vom 19. September 2018 sowie die Beantwortung der Ergänzungsfragen zu diesem Gutachten vom 31. Oktober 2019 aus dem Recht zu weisen und es sei eine andere sachverständige Person zur Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen, (2.) der gerichtliche Gutachter Prof. Dr. Siegel (im Folgenden: Gutachter) habe in den Ausstand zu treten und es sei eine andere sachverständige Person zur Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen, (3.) es sei das Expertenhonorar für den Gutachter zu streichen oder eventualiter in angemessenem Umfang zu reduzieren, (4.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gutachters;
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dass das Handelsgericht diese Anträge mit Beschluss vom 6. März 2020 abwies;
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dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 20. März 2020 Beschwerde in Zivilsachen erhob mit den Anträgen, (1.) es sei der angefochtene Beschluss vollumfänglich aufzuheben, (2.) seien das bidisziplinäre Gutachten vom 19. September 2018 sowie die Beantwortung der Ergänzungsfragen zu diesem Gutachten vom 31. Oktober 2019 aus dem Recht zu weisen und (3.) sei das Handelsgericht zu verpflichten, anstelle des Gutachters einen Ersatzgutachter für die Erstellung eines neuen gerichtlichen Gutachtens zu bestellen;
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dass es sich beim angefochtenen Beschluss des Handelsgerichts um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst (BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis);
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dass die Beschwerdeführerin vorbringt, der angefochtene Beschluss sei als selbständig eröffneter Zwischenentscheid über den Ausstand im Sinne von Art. 92 BGG zu qualifizieren, der selbständig angefochten werden könne und müsse, da im Rahmen der Anfechtung des Endentscheides nicht mehr darauf zurückgekommen werden könne;
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dass selbständig eröffnete Zwischenentscheide über den Ausstand eines Gutachters nach Art. 92 BGG in der Regel zwar anfechtbar sind und nicht erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden können, womit verhindert werden soll, dass ein Experte mit einem Gutachten betraut wird, dessen Ergebnisse wegen Befangenheit ohnehin nicht verwertet werden könnten (Urteil 4A_255/2011 vom 4. Juli 2011 E. 1.2);
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dass Art. 92 BGG indessen nicht zum Tragen kommt, wenn das Gutachten bereits erstellt ist und es mithin lediglich darum geht, ob dieses im Recht liegende Beweismittel verwertbar ist, da es mit Bezug auf die Verwertbarkeit eines Beweismittels nicht darauf ankommen kann, ob die behauptete Unverwertbarkeit sich aus der Befangenheit des Gutachters oder aus anderen Gründen ergibt (Urteile 4A_255/2011 vom 4. Juli 2011 E. 1.2; 4A_269/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 1.1; vgl. für den Ausstand einer Richterin bzw. eines Staatsanwalts: Urteile 4A_221/2016 vom 20. September 2016 E. 2.2; 1B_77/2017 vom 9. Mai 2017 E. 1.3);
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dass der von der Beschwerdeführerin abgelehnte Gutachter nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz seine Expertise bereits mit Datum vom 19. September 2018 erstellt und am 31. Oktober 2019 Ergänzungsfragen dazu beantwortet hat;
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dass es sich demnach beim angefochtenen Beschluss, mit dem es das Handelsgericht ablehnte, das genannte Gutachten sowie die Beantwortung der Ergänzungsfragen aus dem Recht zu weisen und anstelle des abgelehnten Gutachters einen Ersatzgutachter für die Erstellung eines neuen gerichtlichen Gutachtens zu bestellen, nicht um einen nach Art. 92 BGG anfechtbaren Zwischenentscheid über den Ausstand handelt, sondern (wie auch unbestrittenerweise, soweit darin die Streichung oder Reduktion des Honorars des Gutachters abgelehnt wurde) um einen "anderen" selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG;
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dass gegen solche Zwischenentscheide die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
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dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);
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dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
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dass sich die Beschwerdeführerin vorliegend nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG äussert und deren Vorliegen auch nicht offensichtlich ins Auge springt;
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dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Mai 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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