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Informationen zum Dokument  BGer 8C_291/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_291/2020 vom 27.05.2020
 
8C_291/2020
 
 
Urteil vom 27. Mai 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Basler Versicherung AG,
 
Aeschengraben 21, 4051 Basel,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2020  (200 17 675 UV).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 15. Mai 2020 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind, während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); lediglich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne auf das dazu im angefochtenen Entscheid Ausgeführte näher einzugehen, reicht nicht aus,
3
dass die Vorinstanz in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten eine über über den 31. Juli 2014 hinausgehende Leistungspflicht des Unfallversicherers mangels einer ausgewiesenen primären psychischen Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verneinte,
4
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich die fachliche Kompetenz des Gerichtsgutachters, auf dessen Ausführungen die Vorinstanz massgeblich abstellte, beanstandet,
5
dass er es indessen unterlässt, auf das im angefochtenen Entscheid dazu Erwogene näher einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die vom kantonalen Gericht dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen konkret unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
6
dass er überdies sinngemäss die korrekte Zusammensetzung des Spruchkörpers rügt, indem er dem am Vorverfahren mitwirkenden Instruktionsrichter Voreingenommenheit vorwirft, ohne indessen auszuführen, weshalb er dies nicht bereits vor Vorinstanz hätte geltend machen können, wozu er aber gehalten gewesen wäre (Näheres dazu siehe Art. 49 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 VRPV/BE; BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; 140 I 271 E. 8.4.5 S. 276; 138 I 1 E. 2.2 S. 4),
7
dass abgesehen davon Ausstandsbegehren unzulässig sind, die allein mit der Tatsache begründet sind, dass Gerichtsmitglieder in früheren, für die Gesuch stellende Partei negativ ausgefallenen Verfahren mitgewirkt haben (statt vieler Urteile 6B_770/2019 vom 7. November 2019 E. 2 und 9C_750/2018 vom 13. November 2018; für das bundesgerichtliche Verfahren sodann so ausdrücklich Art. 34 Abs. 2 BGG),
8
dass die Eingabe insgesamt offensichtlich nicht hinreichend begründet ist,
9
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
10
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
11
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
12
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
13
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
14
Luzern, 27. Mai 2020
15
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
16
des Schweizerischen Bundesgerichts
17
Der Präsident: Maillard
18
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
19
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