BGer 1C_44/2020 | |||
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BGer 1C_44/2020 vom 28.05.2020 |
1C_44/2020 |
Urteil vom 28. Mai 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
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Untersuchungsamt Gossau.
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Gegenstand
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Ermächtigungsverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer
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des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2020
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(AK.2020.180-AK).
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Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 7. Mai 2020 hat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Ermächtigung zur Strafverfolgung mehrerer Beamter der Kantonspolizei St. Gallen, gegen die A.________ Strafanzeige eingereicht hatte, nicht erteilt.
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Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 teilt das Untersuchungsamt Gossau dem Bundesgericht mit, es sei bei ihm ein von A.________ kommentiertes Exemplar des Urteils vom 7. Mai 2020 eingegangen. Da dessen handschriftlichen Kommentare vermuten liessen, dass er mit dem Entscheid nicht einverstanden sei, überweise es die Sache zuständigkeitshalber dem Bundesgericht.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Gegen Ermächtigungsentscheide steht die Beschwerde ans Bundesgericht offen. Aus der von A.________ unterschriebenen Kommentierung des Entscheids der Anklagekammer geht hervor, dass er diesen als widerrechtlich kritisiert. Die Eingabe ist daher als Beschwerde entgegen zu nehmen.
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A.________ setzt sich indessen mit dem angefochtenen Entscheid der Anklagekammer nicht sachgerecht auseinander und legt unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2016 E. 1.4) nicht dar, inwiefern die Anklagekammer mit der Weigerung, die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der angezeigten Personen zu erteilen, Bundesrecht verletzt haben könnte. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Mai 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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