BGer 6B_605/2020 | |||
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BGer 6B_605/2020 vom 28.05.2020 |
6B_605/2020 |
Urteil vom 28. Mai 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme; Beschwerdefrist, Anforderungen an eine Beschwerdeschrift; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. April 2020 (AK.2020.123-AK [ST.2020.6027] AK.2020.138-AP).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat am 15. April 2020 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein.
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Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
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3. Im vorliegenden Verfahren kann es nur darum gehen, ob die Anklagekammer auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit, sondern im Wesentlichen nur mit der materiellen Seite der Angelegenheit befasst, ist auf seine Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. Sachbezogen bringt er einzig vor, er sei als Ausländer davon ausgegangen, die Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 BGG berechne sich nach Arbeits- und nicht nach Kalendertagen. Er könne nicht das ganze schweizerische Gesetzbuch kennen. Damit beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf Rechtsunkenntnis, aus welcher er allerdings nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Davon abgesehen ist die Anklagekammer auch deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist nicht einging (Art. 385 Abs. 2 StPO). Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Anklagekammer mit ihrem Nichteintretensentscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Mangels tauglicher Begründung ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Mai 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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