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Informationen zum Dokument  BGer 8C_259/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_259/2020 vom 02.06.2020
 
8C_259/2020
 
 
Verfügung vom 2. Juni 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. März 2020 (VD.2020.26).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Eingabe vom 20. April 2020, in welcher sich A.________ kritisch zur Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. März 2020 äussert, worin das von ihm im Verfahren VD.2020.26 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und gleichzeitig eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde,
1
in die hiernach geführte Korrespondenz zwischen dem Bundesgericht und dem Appellationsgericht wie auch A.________,
2
in die Mitteilung des Appellationsgerichts vom 25. Mai 2020 an das Bundesgericht, wonach A.________ den angesetzten Kostenvorschuss innert Nachfrist geleistet hat, weshalb das Verfahren fortgeführt werde,
3
 
in Erwägung,
 
dass gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer unter anderem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat,
4
dass bei nachträglichem Wegfall des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist,
5
dass bei - wie vorliegend - gegen Zwischenverfügungen geführte Beschwerden das Rechtsschutzinteresse regelmässig nur solange bejaht werden kann, als ein rechtlicher Nachteil droht (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 8C_834/2019 vom 24. Januar 2020),
6
dass der Beschwerdeführer mit der Bezahlung des Kostenvorschusses den drohenden Rechtsnachteil des Nichteintretens auf seine Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren abgewendet hat,
7
dass somit die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
8
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
9
 
verfügt der Präsident:
 
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. Juni 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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