BGer 8C_259/2020 | |||
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BGer 8C_259/2020 vom 02.06.2020 | |
8C_259/2020
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Verfügung vom 2. Juni 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. März 2020 (VD.2020.26).
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Nach Einsicht | |
in die Eingabe vom 20. April 2020, in welcher sich A.________ kritisch zur Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. März 2020 äussert, worin das von ihm im Verfahren VD.2020.26 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und gleichzeitig eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde,
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in die hiernach geführte Korrespondenz zwischen dem Bundesgericht und dem Appellationsgericht wie auch A.________,
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in die Mitteilung des Appellationsgerichts vom 25. Mai 2020 an das Bundesgericht, wonach A.________ den angesetzten Kostenvorschuss innert Nachfrist geleistet hat, weshalb das Verfahren fortgeführt werde,
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in Erwägung, | |
dass gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer unter anderem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat,
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dass bei nachträglichem Wegfall des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist,
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dass bei - wie vorliegend - gegen Zwischenverfügungen geführte Beschwerden das Rechtsschutzinteresse regelmässig nur solange bejaht werden kann, als ein rechtlicher Nachteil droht (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 8C_834/2019 vom 24. Januar 2020),
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dass der Beschwerdeführer mit der Bezahlung des Kostenvorschusses den drohenden Rechtsnachteil des Nichteintretens auf seine Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren abgewendet hat,
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dass somit die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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verfügt der Präsident: | |
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. Juni 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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