BGer 8C_316/2020 | |||
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BGer 8C_316/2020 vom 02.06.2020 | |
8C_316/2020
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Urteil vom 2. Juni 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Gemeinde Regensdorf, vertreten durch die Sozialbehörde,
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Watterstrasse 114, 8105 Regensdorf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 30. März 2020 (VB.2020.00110).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 19. Mai 2020 (Poststempel) gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2020,
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in Erwägung, | |
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids insbesondere auch ein konkretes Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen voraussetzt (vgl. BGE 123 V 335),
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dass die Eingabe vom 19. Mai 2020 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermag; lediglich Fragen aufzuwerfen und um Erklärungen zu bitten, reicht genau so wenig aus, wie um die "Anhörung meines Bruders" in der Sache zu ersuchen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Dielsdorf schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. Juni 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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