BGer 9C_197/2020 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 20.06.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 9C_197/2020 vom 02.06.2020 | |
9C_197/2020
|
Urteil vom 2. Juni 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Parrino, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Sozialversicherungsanstalt
| |
des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2020 (ZL.2018.00072).
|
Nach Einsicht | |
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2020, mit dem es die Beschwerde des A.________ - soweit darauf einzutreten war - in dem Sinne guthiess, als der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit diese den Anspruch auf Zusatzleistungen im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach darüber neu verfüge,
| 1 |
in die dagegen erhobene, am 18. März und 28. Mai 2020 ergänzte Beschwerde des A.________ vom 12. März 2020 (jeweils Poststempel),
| 2 |
in Erwägung, | |
dass die Rückweisung hier lediglich noch der Umsetzung des von der Vorinstanz Angeordneten dient und der Verwaltung kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, sodass der angefochtene Entscheid materiell als Endentscheid nach Art. 90 BGG zu qualifizieren ist (vgl. BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S. 127),
| 3 |
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
| 4 |
dass im angefochtenen Entscheid insbesondere begründet wird, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Krankheits- und Behinderungskosten seit dem Jahr 2003 bei der Berechnung der Ergänzungsleistung keine Berücksichtigung finden können,
| 5 |
dass der Beschwerdeführer dazu nicht ansatzweise Stellung nimmt, sondern sich darauf beschränkt, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.), was nicht genügt,
| 6 |
dass - soweit er um Zusprechung eines Schadenersatzes ersucht - nicht geltend gemacht wird, weshalb das vorinstanzliche Nichteintreten auf dieses Begehren bundesrechtswidrig sein soll,
| 7 |
dass die Beschwerde darüber hinaus einzig Rechtsbegehren enthält, die ausserhalb des Streitgegenstandes Liegendes betreffen,
| 8 |
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
| 9 |
dass dem Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG die Gerichtskosten auferlegt werden, zumal er schon mehrfach auf die Anforderungen an eine gültige Beschwerde hingewiesen worden ist (vgl. Urteil 9C_642/2016 vom 15. November 2016),
| 10 |
dass sich das Bundesgericht schliesslich vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der bisherigen Art unbeantwortet abzulegen,
| 11 |
erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| 12 |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| 13 |
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
| 14 |
Luzern, 2. Juni 2020
| 15 |
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
| 16 |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| 17 |
Der Präsident: Parrino
| 18 |
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
| 19 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |