BGer 6B_1407/2019 | |||
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BGer 6B_1407/2019 vom 03.06.2020 |
6B_1407/2019 |
Urteil vom 3. Juni 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Muschietti,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden,
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2. B.________,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Versuchte vorsätzliche Tötung, qualifizierte Vergewaltigung usw.; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Berufungsabteilung in Strafsachen, vom 8. Mai 2019 (SA 18 20).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden wirft A.________ vor, am 17. September 2016 seine von ihm im neunten Monat schwangere Lebensgefährtin B.________ mit beiden Händen am Hals gewürgt zu haben, bis ihr schwarz vor Augen wurde. Währenddessen habe er die verängstigte Frau gefragt, ob sie leben oder sterben möchte und zu ihr gesagt, dass er sie umbringen werde. Unmittelbar anschliessend habe der Beschuldigte an der noch benommenen, nach Luft ringenden und zum Widerstand eingeschränkten Geschädigten gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen. Während des gesamten Vorfalls von mindestens 30 Minuten habe er sie gehindert, ihr Zimmer in der Asylunterkunft in U.________ zu verlassen. Diese habe der Beschuldigte zudem wiederholt trotz Hausverbots betreten. Schliesslich soll er die Geschädigte zwischen Oktober 2015 und Juni 2016 mehrmals bedroht und geschlagen haben.
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Am 4. Juli 2018 verurteilte das Kantonsgericht Nidwalden A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs, qualifizierter Vergewaltigung, mehrfacher Drohung, Freiheitsberaubung, mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu 9 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 500.-- Busse. Das Obergericht des Kantons Nidwalden wies die Berufung von A.________ am 8. Mai 2019 ab. Die Urteilsbegründung wurde am 7. November 2019 versandt.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen, die Zivilforderungen seien abzuweisen und ihm sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer rügt mit Bezug auf mehrere Anklagepunkte die Sachverhaltsfeststellung. Ausserdem macht er eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend.
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1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt. Die beschwerdeführende Partei darf nicht bloss einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt behaupten oder die eigene Beweiswürdigung erläutern (BGE 145 IV 154 E. 1.1, 142 III 364 E. 2.4).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3; 143 IV 500 E. 1.1; 138 V 74 E. 7). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3; Urteil 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.5; je mit Hinweisen).
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1.2. Die Vorinstanz begründet, weshalb sie die Anklagesachverhalte, namentlich die Vorkommnisse des 17. September 2016, als erstellt erachtet. Sie stützt sich dabei insbesondere auf die als schlüssig beurteilten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und von Zeugen sowie auf die - unbestrittenen - forensischen Akten.
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1.2.1. Demnach habe der Beschwerdeführer die Tatvorwürfe in abstrakter, konstruierter und schemenhafter Weise bestritten. Demgegenüber fügten sich die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sowie der Zeugen zu einem stimmigen Bild zusammen und sie bestätigten das Rahmengeschehen des 17. September 2016. Gewisse Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 bestünden allenfalls im Randbereich, nicht aber im Kerngeschehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die erste Einvernahme der über keine Bildung verfügenden Beschwerdegegnerin 2 durch die Polizei ohne ausgebildeten Dolmetscher von Deutsch auf Englisch auf Dari (eine afghanische Sprachvariation des Neupersischen) erfolgt sei. Es erstaune daher nicht, dass die erste Einvernahme von den weiteren teilweise abweiche.
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Der Beschwerdeführer scheine den rechtsmedizinischen Befund zudem nicht zu bestreiten. Entgegen seiner Darstellung seien die multiplen Stauungsblutungen der Beschwerdegegnerin 2 an der Gesichtshaut, auf den Augenlidern, hinter den Ohren, an den Augenbindehäuten und der Mundschleimhaut sowie die oberflächlichen Hautabschürfungen und -einblutungen am Hals vorne links auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen. Aus rechtsmedizinischer Sicht lasse der Befund auf ein Würgen schliessen, wobei ein Selbstwürgen dieses Ausmasses praktisch ausgeschlossen und, so die Vorinstanz, ohnehin unplausibel sei (Urteil S. 17 f.). Auch die vom Beschwerdeführer angeführten alternativen und rein spekulativen Erklärungen für die Stauungsblutungen, namentlich heftige Hustenanfälle oder Erbrechen, Bluthochdruck, akute Sepsen, Infekte, Psychosen oder allergische Überempfindlichkeit, könnten ausgeschlossen werden. Solches sei weder seitens der Rechtsmedizin noch des behandelnden Gynäkologen postuliert worden. Vielmehr habe das für die Stauungsblutungen ursächliche Ereignis gemäss den forensischen Akten mit hoher Wahrscheinlichkeit in einer Gewaltanwendung gegen den Hals bestanden und nicht vor dem 17. September 2016 stattgefunden. Während des Würgens sei es sodann zu einem deutlichen Sauerstoffmangel im Gehirn gekommen bzw. die Sauerstoffversorgung sei nicht mehr gewährleistet gewesen. Aufgrund der Akten stehe daher fest, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 infolge des Würgens in unmittelbarer Lebensgefahr befunden habe, wobei von einem massiven Krafteinsatz gegen den Hals über längere Zeit auszugehen sei. Der Verweis des Beschwerdeführers auf ein DNA-Mischprofil am Hals der Beschwerdegegnerin 2 sei irreführend. Entgegen seiner Behauptung sei ein männlicher Ursprung der Spur nicht ausgeschlossen, sondern diese lediglich nicht interpretierbar, was bei überlagerten DNA-Spuren aber nicht ungewöhnlich sei. Auch leuchte nicht ein, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer aus Eifersucht ungerechtfertigt belasten sollte, obwohl sie selbst die räumliche Trennung gegenüber dem chronisch gewalttätigen Partner gewünscht und Zuflucht in einer ausserkantonalen Asylunterkunft gesucht habe.
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Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich des möglichen Todes der Beschwerdegegnerin 2 vorsätzlich gehandelt, so die Vorinstanz. Mit dem Versuch, seine hochschwangere Frau zu erwürgen, habe er auch den Tod des Ungeborenen zumindest in Kauf genommen. Die Drohung während des Würgens habe er nur pauschal bestritten. Diese seien daher gestützt auf die Geschädigtenaussagen erstellt.
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1.2.2. Sodann bestreite der Beschwerdeführer nicht, am 17. September 2016 den Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdegegnerin 2 vollzogen zu haben. Es widerspreche indes jeder Lebenserfahrung, dass eine Person, die soeben Opfer einer versuchten Tötung geworden sei, unmittelbar nach dieser Tat das Bedürfnis hätte, mit dem Täter (freiwillig) Geschlechtsverkehr zu haben. Auch habe es sich nicht um einen gewöhnlichen Konflikt gehandelt, nach dem es gemäss Darstellung des Beschwerdeführers in der Beziehung der Beteiligten zur Normalität gehört habe, sich auf diese Weise, d.h. mit Koitus, zu versöhnen. Ohnehin sei von einem einseitigen Würgen des Beschwerdeführers, nicht von einem zweiseitigen Konflikt auszugehen. Die Beschwerdegegnerin 2 sei infolge des Würgens weder abwehr- noch einwilligungsfähig gewesen, was auch erkläre, dass in ihrem Vaginalbereich keine Verletzungen festgestellt worden seien. Aufgrund ihres soziokulturellen Hintergrundes erstaune es auch nicht, dass die Beschwerdegegnerin 2 erst bei der polizeilichen Einvernahme in Anwesenheit einer Frau vom erzwungenen Koitus gesprochen habe. Der Tatvorwurf sei erstellt. Die Vergewaltigung einer im neunten Monat schwangeren Frau kurz nach dem Versuch diese zu töten, zeuge zudem von einer besonderen Rücksichtslosigkeit resp. Rohheit und offenbare eine unbarmherzige Gesinnung bzw. Gefühllosigkeit gegen fremdes Leid. Dies, zumal die Tat nicht primär dem Lustgewinn gedient, sondern bezweckt habe, die durch die Würgeattacke wehrlos gewordene Beschwerdegegnerin 2 zu brechen. Es liege deshalb eine besondere Demütigung und Zufügung unnötigen psychischen Leids vor. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 nicht noch den Mund zugehalten und gesagt hätte, sie solle ruhig bleiben, und wenn er sie das nächste Mal am Hals packe, werde er nicht mehr loslassen.
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Den Vorwurf der mehrfachen Drohung - einmal während der Vergewaltigung, ein weiteres mal kurz danach - bestreite der Beschwerdeführer ebenfalls nur pauschal, indem er vorbringe, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich selbst widersprochen resp. sich bei einer späteren Einvernahme nicht daran erinnert. Dies sei indes angesichts des Zeitablaufs, der Menge an Vorwürfen und der Intensität der Tathandlungen verständlich. Der Anklagesachverhalt sei erstellt.
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1.2.3. Mit Bezug auf weitere Vorwürfe von Drohungen sowie Tätlichkeiten zwischen dem 31. Oktober 2015 und dem 18. Juni 2016 sei ebenfalls auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abzustellen. Da es sich "nur" um Tätlichkeiten gehandelt habe, spreche das Fehlen von sichtbaren Verletzungen - abgesehen von einem Vorfall - nicht gegen die Richtigkeit der Vorwürfe. Auch sei es im Rahmen häuslicher Gewalt nicht ungewöhnlich, dass es nicht nach jeder Begehung zu einer Strafanzeige gekommen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund häuslicher Gewalt mit einem Hausverbot für das Asylbewerberzentrum belegt worden. Entgegen seiner Darstellung hätten demnach auch Dritte die Übergriffe wahrgenommen. Schliesslich habe sich das Erstgericht mit den einzelnen Vorkommnissen auseinandergesetzt.
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Gestützt auf die Aussagen mehrerer Exponenten der Asylunterkunft sowie der Beschwerdegegnerin 2, wonach sie Kenntnis vom generellen Hausverbot des Beschwerdeführers gehabt hätten, erscheine es sodann wenig plausibel, dass letzterer nicht davon gewusst hätte. Abgesehen davon habe ihm der Nachtwächter am 17. September 2016 persönlich mitgeteilt, dass er Hausverbot habe und das Gebäude verlassen solle. Diesen Vorgang habe ein Heimbewohner bestätigt. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers habe somit weder ein Nachtwächter noch ein anderer Mitarbeiter oder die Leitung des Asylzentrums generell oder konkret am 17. September 2016 in seine Anwesenheit eingewilligt. Dass der Nachtwächter oder die Heimleitung nicht umgehend die Polizei avisiert, sondern dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zum Verlassen des Gebäudes gewährt hätten, sei nicht als Duldung seiner Anwesenheit zu verstehen. Dabei handle es sich vielmehr um eine nachvollziehbare deeskalierende Massnahme. Nachdem die Einrichtung über keine eigentliche Zutrittskontrolle verfüge, begründe auch der wiederholte Aufenthalt des Beschwerdeführers an sich keine Einwilligung des Berechtigten.
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1.3. Die hiervor dargestellten Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren, namentlich die Glaubhaftigkeit der Geschädigtenaussagen in Frage zu stellen.
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1.3.1. Indes stellt der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen des forensischen Gutachtens hinsichtlich der Verletzungsursachen der Beschwerdegegnerin 2 nicht in Frage. Es genügt jedoch zum Nachweis von Willkür nicht, dass die Möglichkeit eines Selbstwürgens - oder einer Dritttäterschaft - nicht völlig ausgeschlossen werden kann (oben E. 1.1). Der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was seine Annahmen als plausibel, geschweige denn als wesentlich naheliegender erscheinen liesse. Gleiches gilt angesichts der Schwere der Vorwürfe für die Behauptung einer Falschbezichtigung durch die Beschwerdegegnerin 2. Sodann bezeichnet die Vorinstanz den Verweis des Beschwerdeführers auf das DNA-Mischprofil am Hals der Beschwerdegegnerin 2 nachvollziehbar als irreführend und unbehelflich, indem sie erwägt, dieses schliesse einen Mann als Spurengeber nicht aus. Unter den gegebenen Umständen ist zudem unerfindlich, weshalb das Fehlen eines direkten DNA-Beweises hinsichtlich eines männlichen Spurengebers zu unüberwindbaren Zweifeln an der Täterschaft des Beschwerdeführers führen müsste, wie er argumentiert. Auch, dass der Nachtwächter keine Anzeichen von Gewalt registrierte, begründet solches nicht, zumal der Beschwerdeführer zu Recht nicht behauptet, jener wäre zur Tatzeit vor Ort gewesen. Ebenso wenig vermögen die Aussagen des Nachtwächters zum Zeitpunkt seines Klopfens diejenigen der Beschwerdegegnerin 2 im Kernsachverhalt in Zweifel zu ziehen.
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1.3.2. Die Vorinstanz vermag auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer unbestrittenen Geschlechtsverkehrs plausibel zu erklären, weshalb sie trotz fehlender Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2 im Vaginalbereich von einer mangelnden Einwilligung ausgeht. In der Tat erscheint die Annahme, die Beschwerdegegnerin 2 hätte nach der brutalen Würgeattacke den Wunsch nach Geschlechtsverkehr verspürt, geradezu abwegig. Jedenfalls aber ist die vorinstanzliche Erklärung nicht willkürlich. Daran ändert nichts, dass der Nachtwächter eine scheinbar normale Situation antraf resp. nichts Verdächtiges feststellte. Auch, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Vergewaltigungsvorwurf nicht sofort erhob, ist - unbesehen der Frage, wem sie danach als erstes begegnete - nachvollziehbar. Es kann auf das in Erwägung 1.2.2 vorstehend Gesagte verwiesen werden. Dies gilt ebenso für die nachvollziehbare Einschätzung der Vorinstanz, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen besonders rücksichtslos sei und als Zufügung unnötigen psychischen Leids erscheine.
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Der Beschwerdeführer legt auch mit Bezug auf die inkriminierten Drohungen während des Würgens sowie des Geschlechtsverkehrs nicht dar, weshalb die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2unglaubhaft sein sollten, oder weswegen sich die Annahme einer Falschbezichtigung geradezu aufdrängen würde. Dass das Gehör der Beschwerdegegnerin 2nach eigenen Angaben infolge des Würgens beeinträchtigt war, spricht nicht gegen deren Richtigkeit. Ohnehin beanstandet der Beschwerdeführer auch insoweit im Wesentlichen bloss das Abstellen auf die Geschädigtenangaben, ohne aber selbst eine plausible Erklärung vorzubringen oder Willkür darzutun. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Ausführlichkeit, mit der die kantonalen Instanzen begründen, weshalb sie die inkriminierten Drohungen als erstellt erachten. Sie stützen sich hierbei offensichtlich auf die als schlüssig beurteilten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, was nachvollziehbar ist.
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Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen sollte - was aufgrund seiner Ausführungen unklar ist - wäre auch solches nicht ersichtlich oder genügend dargetan. Er wurde zu Beginn des Verfahrens unstreitig zu den inkriminierten Drohungsvorwürfen befragt, sodass er sich auch dazu gebührend äussern konnte.
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1.3.3. Schliesslich begründet die Vorinstanz auch den Tatvorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs überzeugend. Darauf kann ebenfalls verwiesen werden. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Kenntnis des Hausverbots zu bestreiten und zu behaupten, dieses sei ihm nie schriftlich mitgeteilt worden. Wie er indes zu verkennen scheint, hatte er vorinstanzlich nicht bestritten, zumindest mündlich über das Hausverbot informiert worden zu sein. Wenn er vorbrachte, die Tragweite des ihm angeblich nicht ausgehändigten Schreibens vom 20. Juni 2016 sei ihm nicht bewusst gewesen, so begründet dies zudem hinsichtlich der vorinstanzlichen Annahmen keine Willkür. Dies muss erst Recht gelten, als das Hausverbot augenscheinlich aufgrund wiederholter, auch von Dritten registrierter Übergriffe verhängt worden war. Darauf weist die Vorinstanz zutreffend hin (oben E. 1.2.3). Dass das Verbot befristet war, wobei der Beschwerdeführer keinen Zeitraum nennt, ändert nichts.
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1.3.4. Zum Vorwurf der Freiheitsberaubung vor und während des Würgens und des erzwungenen Geschlechtsverkehrs äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzugehen, zumal eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht ersichtlich ist.
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2. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Interpretation des Geschlechtsverkehrs als qualifizierte Vergewaltigung. Wenn die Beschwerdegegnerin 2 zum Widerstand unfähig gewesen sei, wie die Vorinstanz annehme, läge höchstens eine Schändung vor.
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2.1. | |
2.1.1. Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 190 Abs. 3 StGB).
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Unter Gewalt ist, wie bei Raub (Art. 140 Abs. 1 Ziff. 1 StGB), physische Einwirkung auf das Opfer zu verstehen, die darauf gerichtet ist, dessen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen (BGE 122 IV 97 E. 2b; Urteil 6P.3/2007 vom 6. März 2007 E. 4.3). Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist. Es ist keine brutale Gewalt etwa in Form von Schlägen und Würgen erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (Urteil 6B_304/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).
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Grausam im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB handelt der Täter, der seinem Opfer psychische oder physische Qualen zufügt, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um dieses zum Geschlechtsverkehr zu nötigen. Die Botschaft zum neuen Sexualstrafrecht verstand darunter die Steigerung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt in physischer und/oder psychischer Hinsicht, insbesondere ein rohes, gefühlloses oder quälerisches Vorgehen des Täters. Grausamkeit sei gegeben, wenn der Täter dem Opfer wissentlich und willentlich besondere Leiden zufüge, die über das Mass dessen hinausgingen, was schon zur Erfüllung des Grundtatbestandes gehöre (BBl 1985 II 1074f., mit Hinweis auf BGE 106 IV 367 f.). Eine herabgesetzte Empfindungsfähigkeit des Opfers (z.B. Halbohnmacht) oder eine grössere physische und psychische Belastbarkeit und Widerstandsfähigkeit schliessen daher das Merkmal nicht aus. Die als grausam zu bewertenden Elemente der Begehungsweise (eigentliche Ausführungshandlungen und besondere Tatumstände) sind Bestandteile des Tatgeschehens. Unter Tatumständen sind rechtserhebliche Tatsachen zu verstehen, die unmittelbar mit der Begehung der Tat zusammenhängen. Die grausame Behandlung des Opfers kann aber auch vor oder nach der Verübung des eigentlichen Delikts erfolgen (BGE 119 IV 49 E. 3c S. 52; 117 IV 390 f.; PHILIPP MAIER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 69 zu Art. 189 StGB und N. 22 zu Art. 190 StGB).
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2.1.2. Der Schändung macht sich strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht (Art. 191 StGB).
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Als widerstandsunfähig gilt nach konstanter Rechtsprechung, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Es genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (vgl. BGE 133 IV 49 E. 7.2; 119 IV 230 E. 3a). Eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands wird nicht vorausgesetzt. Widerstandsunfähigkeit kann etwa auch vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_464/2019 und 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
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2.2. Nach dem vorstehend zum Sachverhalt Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den Tatbestand der qualifizierten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 3 StGB bejaht und das inkriminierte Verhalten nicht als Schändung im Sinne von Art. 191 StGB beurteilt.
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Zunächst handelt es sich vorliegend zweifellos um ein Gewaltdelikt und nicht um die Ausnützung einer (vorgefundenen) Widerstandsunfähigkeit des Opfers. Diese war zudem, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht vollständig gegeben, wie dies für eine Schändung erforderlich wäre (oben E. 2.1.2). Dem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin 2während des erzwungenen Geschlechtsverkehrs zwar nach Luft rang und noch benommen, aber bei vollem Bewusstsein war. Entsprechend sei sie in ihrer Widerstandsfähigkeit (nur) eingeschränkt gewesen. Dafür spricht auch, dass die Beschwerdegegnerin 2 offenbar aufgrund erlittener Schmerzen Geräusche von sich gab, weshalb der Beschwerdeführer ihr den Mund zuhielt und sie ermahnte, ruhig zu bleiben, anderenfalls er sie neuerlich am Hals packen würde. Die Vorinstanz geht daher zu Recht von einer Vergewaltigung aus.
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Unter den geschilderten Umständen erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers zudem zweifellos als besonders verwerflich, roh und grausam, zumal der erzwungene Geschlechtsverkehr unmittelbar nach einer brutalen, die Beschwerdegegnerin 2in Lebensgefahr bringenden Gewalt erfolgte. Diese ging deshalb klar über das Mass hinaus, was zur Erfüllung des Grundtatbestandes - dem Erzwingen des Beischlafs - erforderlich war. Darauf weist die Vorinstanz zutreffend hin. Entgegen der vom Beschwerdeführer scheinbar vertretenen Auffassung kann die nach Art. 190 Abs. 3 StGB qualifizierende grausame Behandlung des Opfers auch vor oder nach der Verübung des eigentlichen Delikts erfolgen (vgl. oben E. 2.1.1). Es entlastet ihn deshalb nicht, dass er die Beschwerdegegnerin 2 während des erzwungenen Geschlechtsverkehrs nicht neuerlich würgte.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, zumal sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Bei der Kostenfestsetzung ist den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (Art. 64 Abs. 1 und 2, Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Berufungsabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juni 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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