BGer 9C_751/2019 | |||
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BGer 9C_751/2019 vom 03.06.2020 |
9C_751/2019 |
Urteil vom 3. Juni 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten durch syndicom Gewerkschaft Medien und Kommunikation,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8006 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge (Invalidenleistungen; Teilerwerbstätigkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2019 (BV.2018.00005).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.a. Die 1970 geborene A.________ war vom 1. Februar 2009 bis 31. Oktober 2010 mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % als Redaktorin beim Trägerverein B.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) beruflich vorsorgeversichert.
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A.________ meldete sich Mitte März 2011 wegen eines chronischen Morbus Crohn mit schwierigem Verlauf bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Art verfügte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, am 25. September 2013 die Ausrichtung einer Viertelsrente rückwirkend ab 1. Oktober 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 47 %. Die dagegen von der BVK geführte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Behörde zurück (Entscheid vom 5. September 2014). Daraufhin liess die Verwaltung A.________ durch die Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) AG, St. Gallen, polydisziplinär begutachten (Expertise vom 26. Oktober 2015). Auf dieser Grundlage, bestätigt durch die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. November 2015, ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 26 % und verneinte - nach entsprechender Ankündigung mittels Vorbescheids - mit Verfügung vom 4. April 2016 einen Rentenanspruch; die bislang noch ausgerichtete Viertelsrente wurde per sofort eingestellt. In teilweiser Gutheissung der daraufhin eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung auf und sprach A.________ für die Zeit vom 1. September 2011 bis 31. Mai 2012 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58,9 % eine halbe Invalidenrente und ab 1. Juni 2012 gestützt auf einen solchen von 42,5 % eine Viertelsrente zu (Entscheid vom 21. Februar 2017). Am 22. Mai/23. Juni 2017 gewährte die IV-Stelle die Renten verfügungsweise in diesem Sinne.
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A.b. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 gelangte A.________ an die BVK und ersuchte unter Hinweis auf die Verfügungen der IV-Stelle vom 22. Mai/23. Juni 2017 um Zusprechung der Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge. Die BVK verneinte eine Leistungspflicht ihrerseits.
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B. Am 17. Januar 2018 liess A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich klageweise den Antrag stellen, die BVK sei zu verpflichten, ihr gestützt auf die Verfügungen der IV-Stelle vom 22. Mai/23. Juni 2017 die reglementarischen Leistungen auszurichten. Das Gericht wies die Klage mit Entscheid vom 27. September 2019 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr ab 1. April 2012 eine "59%-Rente" und ab 1. Juni 2012 eine "42,5%-Rente" auszurichten. Ferner seien die Rentenleistungen mit 5 % zu verzinsen. Der Eingabe liegen u.a. ein mit "Alterskonto" betitelter Auszug der Pensionskasse Freelance vom 21. Oktober 2019 sowie die Steuererklärung 2010 bei.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invalidenleistungen der Beschwerdegegnerin verneint hat.
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3.
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3.1. Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 Abs. 1 BVG). Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108 f. mit Hinweisen; Urteile 9C_538/2014 vom 23. September 2014 E. 2.1, in: SVR 2015 BVG Nr. 28 S. 103, und [des Eidg. Versicherungsgerichts] B 40/93 vom 22. Juni 1995 E. 4a, in: SVR 1995 BVG Nr. 43 S. 127). Während sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69 mit Hinweisen).
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3.2. Versicherte Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, haben Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich vom 22. Mai 1996 [BVK-Statuten; ZH-Lex 177.21] in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung). Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (§ 21 Abs. 1 BVK-Statuten). Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder wenn sie auf Grund eines Entscheids der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde (§ 21 Abs. 2 BVK-Statuten).
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3.3. Ein Entscheid der IV-Stelle ist für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.; Urteile 9C_538/2014 vom 23. September 2014 E. 2.3, in: SVR 2015 BVG Nr. 28 S. 103, und 9C_761/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.1.1, in: SVR 2014 BVG Nr. 24 S. 87).
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4. Das kantonale Gericht ist zunächst zum Schluss gelangt, dass auf Grund des statutarisch abweichenden Invaliditätsbegriffs der Beschwerdegegnerin deren Bindung an die Rentenverfügungen der IV-Stelle vom 22. Mai/23. Juni 2017 entfalle. In einem nächsten Schritt hat es erwogen, gemäss Gutachten der SMAB AG vom 26. Oktober 2015, welches vom RAD mit Beurteilung vom 2. November 2015 bestätigt worden sei und dessen Beweiskraft zu Recht von keiner Seite in Abrede gestellt werde, sei von einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen leidensadaptierter Tätigkeiten von 50 % für die Zeit von Frühling 2009 bis Ende 2011 und von einer solchen von 70 % ab spätestens Februar 2012 auszugehen. Ferner - so die Vorinstanz im Weiteren - sei nach Lage der Akten nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin während ihrer vom 1. Februar 2009 bis 31. Oktober 2010 dauernden, auf einem 60 %igen Arbeitspensum beruhenden Versicherungszeit bei der Beschwerdegegnerin noch bei einer anderen Einrichtung für die berufliche Vorsorge versichert gewesen sei. Weiterführende Unterlagen in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erwähnte Pensionskasse Freelance seien nicht beigebracht worden. Die im Falle von nebeneinander bestehenden Teilzeitbeschäftigungen und dadurch resultierenden mehreren obligatorischen beruflichen Vorsorgeversicherungsverhältnissen zur Anwendung gelangende Rechtsprechung sei deshalb nicht einschlägig. Insbesondere liege hier nicht die Konstellation vor, in welcher eine Versicherungsdeckung der zuständigen Vorsorgeeinrichtung über das bei ihr gesundheitsbedingt aufgegebene Pensum hinaus bestehe. Die Beschwerdeführerin sei bei der Beschwerdegegnerin daher nicht für ein den Beschäftigungsgrad von 60 % übersteigendes Arbeitspensum versichert. In Anbetracht einer von Frühling 2009 bis Ende 2011 bescheinigten 50 %igen Arbeitsfähigkeit belaufe sich der Invaliditätsgrad mithin auf rund 17 % (100 : 60 x 10 [60-50]; Prozentvergleich). Bei einer spätestens ab Februar 2012 attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % ergäbe sich bezogen auf das versicherte Pensum keine Leistungseinbusse. Gegenüber der Beschwerdegegnerin könne damit kein Leistungsanspruch begründet werden, weshalb die Klage abzuweisen sei.
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5.
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5.1. Die BVK-Statuten unterscheiden zwischen Erwerbs- (§§ 21 f.) und Berufsinvalidität (§§ 19 f.). Während für diese eine blosse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit genügt, wird bei jener auch auf jede andere, dem (bisherigen) "Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit" verwiesen; alternativ ist der Entscheid der "eidgenössischen IV-Kommission" und damit die gesetzliche Vorgabe nach IVG (in Verbindung mit dem ATSG) massgeblich. Damit steht mit dem vorinstanzlichen Gericht fest, dass der Begriff der "Erwerbsinvalidität" von § 21 Abs. 2 BVK-Statuten - wie jener der "Berufsinvalidität" von § 19 Abs. 1 BVK-Statuten - weiter gefasst ist als der Invaliditätsbegriff von Art. 23 BVG respektive von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG (in diesem Sinne bereits Urteile 9C_141/2018 vom 22. November 2018 E. 5.1, 9C_538/2014 vom 23. September 2014 E. 4.2, in: SVR 2015 BVG Nr. 28 S. 103, 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.1, in: SVR 2014 BVG Nr. 23 S. 83, 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E. 3.3, 9C_213/2011 vom 2. November 2011 E. 4.4.1 in; SVR 2012 BVG Nr. 14 S. 61, und [des Eidg. Versicherungsgerichts] B 35/06 vom 27. September 2006 E. 2.2.2 in fine).
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Die Invaliditätsbegriffe der §§ 19 und 21 BVK-Statuten unterscheiden sich vom gesetzlichen (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG) in Bezug auf die massgeblichen Verweisungstätigkeiten, indem gesetzlich "Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt" postuliert werden. Hingegen ist in Bezug auf die Erwerbsunfähigkeit kein begrifflicher Unterschied zwischen der statutarischen und gesetzlichen Regelung ersichtlich, was den erforderlichen Gesundheitsschaden anbelangt (Urteile 9C_538/2014 vom 23. September 2014 E. 4.2, in: SVR 2015 BVG Nr. 28 S. 103, und 9C_213/2011 vom 2. November 2011 E. 4.4.3, in: SVR 2012 BVG Nr. 14 S. 61).
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5.2. Es kann offen bleiben, ob und inwieweit die invalidenversicherungsrechtlich relevante Invalidität - mit Blick auf die unterschiedlich massgeblichen Verweisungstätigkeiten - auch von der statutarischen Berufs- und Erwerbsinvalidität umfasst wird. Selbst wenn, zumindest bezogen auf die obligatorische berufliche Vorsorge, von einer grundsätzlichen Bindung der Beschwerdegegnerin an die Verfügungen der IV-Stelle vom 22. Mai/23. Juni 2017 auszugehen wäre, resultierte, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, kein anderes Ergebnis.
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5.3. Den Rentenverfügungen der IV-Stelle vom 22. Mai/23. Juni 2017 lag - in Umsetzung des am 21. Februar 2017 vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Entschiedenen - die (hypothetische) Annahme zugrunde, dass die Beschwerdeführerin, welche seit April 2010 arbeitsunfähig geschrieben war, ohne den 1999 erstmals diagnostizierten Morbus Crohn im Umfang von 100 % einer Voll- respektive mehreren Teilerwerbstätigkeiten nachgegangen wäre. Der Invaliditätsgrad wurde daher auf der Basis der Einkommensvergleichsmethode ermittelt und zur Festsetzung des Valideneinkommens die in den Vorjahren erzielten Verdienste auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet.
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Der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad bemisst sich demgegenüber nach langjähriger, mit BGE 144 V 63 erneut bekräftigter Rechtsprechung auf Grund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit (BGE 144 V 63 E. 6.2 S. 69 f. mit Hinweisen). Entscheidend ist mithin nicht die Invalidität im Rahmen einer Voll- bzw. Mehrzeitbeschäftigung, sondern diejenige im zeitlichen Rahmen der Erwerbstätigkeit, die im massgebenden Zeitpunkt nach Art. 23 lit. a BVG (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat) - hier April 2010 - ausgeübt wurde. Vorliegend ist demnach mit der Vorinstanz auf das vom 1. September 2009 bis 31. Oktober 2010 dauernde Festanstellungsverhältnis beim Trägerverein B.________ abzustellen und das Valideneinkommen auf der Basis des damaligen Pensums von 60 % festzusetzen. Daraus resultieren in Anwendung des Prozentvergleichs (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil 9C_228/2019 vom 27. August 2019 E. 4.1) bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % von Frühjahr 2009 bis Ende 2011 und von 30 % ab Februar 2012 Invaliditätsgrade von 17 % (100 : 60 x 10 [60-50]) respektive 0 %.
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5.4. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zur Hauptsache ein, erwiesenermassen sei sie im relevanten Zeitpunkt nicht nur für den Trägerverein B.________ tätig gewesen, sondern habe als freischaffende Redaktorin/Jounalistin auch anderweitig gearbeitet und sei in dieser Funktion ebenfalls berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen, so etwa bei der Pensionskasse Freelance.
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5.4.1. Soweit weitergehende damalige Einkünfte geltend gemacht werden, hat die Beschwerdeführerin diese im vorinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend substanziiert (vgl. zur diesbezüglichen Substanziierungs- und Beweisführungspflicht BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Der Auszug aus dem individuellen Konto (IK) lässt zwar Rückschlüsse darauf zu, dass im massgeblichen Zeitraum zusätzliche Nebenbeschäftigungen ausgeübt wurden. In welchem Umfang und auf welcher Basis die betreffenden Tätigkeiten erfolgten, erhellt gestützt darauf jedoch nicht. Wenn die Beschwerdeführerin sich zur Untermauerung ihres Standpunkts nunmehr auf die letztinstanzlich erstmals aufgelegte Steuererklärung 2010 beruft, vermag sie daraus infolge Novenverbots (Art. 99 Abs. 1 BGG) nichts abzuleiten. Im Übrigen ergibt sich auch aus den darin enthaltenen Angaben für den vorliegenden Kontext kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn für die Beschwerdeführerin.
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Zusammenfassend ist als erwiesen anzusehen, dass zur Bemessung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren auf die gemäss IK-Auszug erzielten Einkommen abgestellt und diese auf ein 100 %-Pensum hochgerechnet wurden (so ausdrücklich der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2017). Eine derartige hypothetische Validenverdienstgrösse ist in der hier zu beurteilenden vorsorgerechtlichen Konstellation jedoch nicht heranzuziehen, wie in E. 5.3 hiervor unter Verweis auf die einschlägige Judikatur aufgezeigt.
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5.4.2. Ferner wurde im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Aktenlage zutreffend - jedenfalls aber nicht offensichtlich unrichtig - festgestellt, dass weder in Bezug auf das bei der Pensionskasse Freelance geltend gemachte noch bei allfälligen anderen Vorsorgeeinrichtungen bestehende Versicherungsverhältnisse detailliertere Unterlagen bei den Akten liegen; auch wurden solche nicht durch die Beschwerdeführerin beigebracht (vgl. E. 5.4.1 vorne). Soweit dem Bundesgericht hierfür neu der Aktenauszug "Alterskonto" der Pensionskasse Freelance vom 21. Oktober 2019 vorgelegt wird, ist die Beschwerdeführerin ebenfalls auf dessen Nichtverwertbarkeit wegen Novencharakters hinzuweisen. Dazu kommt, dass es sich hinsichtlich der Pensionskasse Freelance auf Grund der Höhe der im IK-Auszug wiedergegebenen Einkünfte ohnehin nicht um eine versicherungsrechtliche Unterstellung im Sinne der obligatorischen beruflichen Vorsorge handeln kann. Dass die von der Beschwerdeführerin angerufene Rechtsprechung, wonach, sofern im Rahmen nebeneinander bestehender Teilzeitbeschäftigungen mehrere obligatorische berufliche Versicherungsverhältnisse vorliegen und eine der Teilzeittätigkeiten behinderungsbedingt aufgegeben werden muss, die Pensionskasse desjenigen Arbeitgebers, mit welchem das Anstellungsverhältnis behinderungsbedingt beendet worden ist, eine volle Invalidenrente berechnet auf dem Lohn aus dem beendeten Teilzeitpensum entrichten muss (vgl. BGE 136 V 390; 129 V 132), anwendbar wäre, erscheint somit unwahrscheinlich.
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5.4.3. Da keine sonstigen stichhaltigen Einwendungen gegen die Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts vorgebracht werden, hat es bei der vorinstanzlichen Leistungsablehnung respektive Klageabweisung sein Bewenden. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich nähere Ausführungen zur Frage der zeitlichen und sachlichen Konnexität zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und einer späteren Invalidität.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der BVK steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Juni 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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