BGer 4A_264/2020 | |||
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BGer 4A_264/2020 vom 04.06.2020 |
4A_264/2020 |
Verfügung vom 4. Juni 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Merkli, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mieterausweisung; Rückzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2020 (HE200064-O).
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Juni 2020 ihre Beschwerde vom 19. Mai 2020 gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2020 zurückgezogen hat;
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dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
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dass die Beschwerdeführerin beantragt, es seien keine Gerichtskosten zu erheben;
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dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 3BGG) und im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem relativ geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist;
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
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verfügt die Präsidentin: | |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Juni 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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