BGer 1B_446/2019 | |||
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BGer 1B_446/2019 vom 05.06.2020 |
1B_446/2019 |
Urteil vom 5. Juni 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Fonjallaz, Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Sauthier.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ S.r.l.,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Hess-Keller
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und Rechtsanwältin Isabelle Roos,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Abteilung 5
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Wirtschaftsdelikte des Kantons Luzern,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Beschlagnahme einer Immobilie in Italien,
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Beschwerde gegen die Verfügung
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des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung,
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vom 6. August 2019 (2N 19 45).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ u.a. wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Veruntreuung und der Geldwäscherei. Ihm wird vorgeworfen, diverse Personen dazu veranlasst zu haben, ihm bzw. der C.________ AG Geldsummen zu Anlagezwecken anzuvertrauen, in der Absicht, diese Gelder absprachewidrig für eigene Zwecke zu verwenden. Dabei soll sich die mutmassliche Deliktssumme im zweistelligen Millionenbereich bewegen.
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Mit Schreiben vom 27. August 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft die italienischen Behörden um sog. aktive Rechtshilfe. Sie beantragte u.a., die Liegenschaft "A.________" in X.________ (I) mit Beschlag zu belegen und eine Grundbuchsperre zu verfügen. Zur Begründung führte sie aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass ein Betrag von ca. Fr. 2'440'000.-- der von der C.________ AG vereinnahmten Gelder in die genannte Liegenschaft geflossen sei. Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 stellte die zuständige italienische Behörde der Staatsanwaltschaft diverse Schreiben zu, ohne aber die nachgesuchte Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre zu verfügen. Zur Begründung führte sie aus, sie könne keine Grundbuchsperre aufgrund eines Rechtshilfeersuchens anordnen. Hierzu sei ein Beschlagnahmebefehl der ersuchenden Staatsanwaltschaft erforderlich.
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Die Staatsanwaltschaft erstellte daraufhin am 4. März 2019 ein Schreiben mit der Bezeichnung "Beschlagnahmebefehl" bzw. "sequestro di immobili/blocco al registro fondiario". Dagegen erhob die A.________ Società a responsabilità limitata (S.r.l) mit Eingabe vom 8. April 2019Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Dieses trat mit Verfügung vom 6. August 2019 mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstands nicht auf die Beschwerde ein.
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B. Mit Eingabe vom 12. September 2019 führt die A.________ S.r.l. Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Kantonsgericht stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Da das Kantonsgericht auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand vorliegend auf die Frage, ob es dies zu Recht getan hat. Trifft dies zu, so hat es dabei sein Bewenden. Erweist sich das angefochtene Urteil hingegen als bundesrechtswidrig, so ist die Sache zu weiterer Beurteilung des Falls zurückzuweisen.
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1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen welchen die Beschwerde grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist. Das Bundesgericht verzichtet allerdings bei Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung grundsätzlich auf das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 258 E. 1.1 S. 261). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall.
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2. | |
2.1. Die Vorinstanz erwog, beim Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2019 handle es sich nicht um einen anfechtbaren Beschlagnahmebefehl nach Art. 263 StPO, sondern um einen integrierenden Bestandteil resp. um eine Ergänzung zum Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft vom 27. August 2018 an Italien. Dogmatisch stelle das Schreiben lediglich einen Nachweis dar, dass die schweizerischen Behörden nach innerstaatlichem Recht zum Erlass des Beschlagnahmebefehls kompetent wären. Darüber hinaus entfalte das Schreiben keinerlei rechtliche Wirkung. Aufgrund des Territorialitätsprinzips liege es nicht in der Kompetenz der schweizerischen Strafverfolgungsbehörde, ein Grundstück in Italien zu beschlagnahmen. Folglich sei die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO nicht zulässig und die Beschwerdeführerin hätte gegen die Anordnung und Durchführung der Grundbuchsperre stattdessen ein nach italienischem Recht vorgesehenes Rechtsmittel ergreifen müssen.
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2.2. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie nicht auf die Beschwerde eingetreten sei. Das Schreiben vom 4. März 2019 erfülle ihrer Ansicht nach inhaltlich sämtliche Anforderungen an einen Beschlagnahmebefehl nach Art. 263 StPO. Da das Schreiben zudem eine Rechtsmittelbelehrung enthalte, sei der Anschein erweckt worden, es handle sich um eine Verfügung, gegen welche tatsächlich ein Rechtsmittel nach Art. 393 StPO ergriffen werden könne. Als unmittelbar vom Beschlagnahmebefehl betroffene Eigentümerin der Villa müsse sie sich gegen die rechtsfehlerhafte Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft zur Wehr setzen können. Dafür spreche auch, dass die italienischen Behörden die von den schweizerischen Behörden ersuchte Beschlagnahme vollstreckt hätten, ohne diese in einem zusätzlichen Entscheid selbst zu verfügen und ihr gegen die vollzogene Grundbuchsperre ein Rechtsmittel zu gewähren.
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3. | |
Die StPO regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Art. 1 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 StPO). Die Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren richten sich nur so weit nach der StPO, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten (Art. 54 StPO). Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland nach dem dritten Teil IRSG (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG; zum Ganzen: BGE 141 IV 108 E. 4 S. 111 f.).
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Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Italien ist das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) anwendbar sowie der Vertrag vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (ZV-I; SR 0.351. 945.41). In Fällen der rechtshilfeweisen Herausgabe von Vermögenswerten deliktischer Herkunft zur Einziehung gelangt auch das Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe, SR 0.311.53) ergänzend zur Anwendung (vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.1 S. 219 f.).
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Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das IRSG und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt (nach dem sogenannten "Günstigkeitsprinzip") im Übrigen auch zur Anwendung, wenn es die Rechtshilfe erleichtert (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2 S. 126; je mit Hinweisen).
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4. | |
4.1. Gewisse Staaten verlangen als Unterlage für die als Rechtshilfe durchzuführende Beschlagnahme von Gegenständen oder die Durchsuchung von Personen oder Räumen die Übermittlung von Beschlagnahme- oder Durchsuchungsbefehlen der ersuchenden Behörde. Nach der Praxis des Bundesgerichts bzw. dem internationalstrafrechtlichen Grundsatz der Territorialität können diese Massnahmen als direkter hoheitlicher Zugriff von einer schweizerischen Behörde indessen nicht angeordnet werden, wenn sich die davon betroffenen Personen oder Gegenstände nicht in der Schweiz befinden (vgl. Botschaft IRSG 1976, 484 zu Art. 73 aIRSG; BGE 143 IV 21 E. 3.2 S. 24 mit Hinweisen).
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4.2. Art. 76 Abs. 1 lit. c IRSG hält aber fest, dass einem Ersuchen um Rechtshilfe bzw. den Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen eine Bestätigung beizufügen ist, dass diese Massnahme im ersuchenden Staat zulässig sind. Damit soll verhindert werden, dass der ersuchende Staat mittels Rechtshilfe solche Zwangsmassnahmen in der Schweiz erreichen kann, die in seiner eigenen Rechtsordnung nicht zulässig wären (vgl. BGE 118 Ib 457 E. 5 S. 460 f.). Im Sinne des zwischen den Staaten geltenden Vertrauensprinzips braucht eine Bestätigung über die Zulässigkeit allerdings nicht in jedem Fall eingereicht zu werden, sondern nur dann, wenn starke Zweifel darüber bestehen, dass die ersuchende Behörde nach dem ausländischen Recht eine entsprechende Massnahme tatsächlich anordnen dürfte (vgl. SUSANNE KUSTER, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 2 zu Art. 76 IRSG). Art. 31 Abs. 2 IRSV hält fest, dass der von einer ausländischen Behörde dem Ersuchen beigefügte Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebefehl als Bestätigung der Zulässigkeit der Massnahme gilt. Damit nimmt er Bezug auf die Praxis anderer Staaten, welche diese Dokumente im umgekehrten Fall auch von der Schweiz akzeptieren (KUSTER, a.a.O., N. 4 zu Art. 76 IRSG mit Hinweis). Die vorliegend in Frage kommenden Staatsverträge (vgl. ZV-I und EueR) enthalten hingegen keine analoge Bestimmung. Einzig Art. 27 Ziff. 1 lit. d Ziff. ii GwUe schreibt vor, jedes Ersuchen müsse eine Erklärung enthalten, dass die erbetene Massnahme oder eine andere Massnahme mit ähnlichen Wirkungen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht ergriffen werden könnte.
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4.3. Das als "Beschlagnahmebefehl" bzw. "sequestro di immobili/blocco al registro fondiario" bezeichnete Schreiben vom 4. März 2019 stellt auf den ersten Blick, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, durchweg einen Beschlagnahmebefehl gemäss Art. 263 StPO dar und erfüllt die Voraussetzungen an dessen Inhalt. Es zeigt konkret auf, dass die Bedingungen einer Beschlagnahme grundsätzlich erfüllt wären, sofern sich das Grundstück in der Schweiz befände. Einzig aufgrund der Bezeichnung des Schreibens und dessen Inhalts kann allerdings nicht ohne weiteres gefolgert werden, es handle sich um einen nach schweizerischem Recht anfechtbaren Beschlagnahmebefehl. Denn das Schreiben vom 4. März 2019 enthält neben dem Sachverhalt und der Begründung für das Ersuchen zusätzlich den
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4.4. Die italienischen Behörden berufen sich diesbezüglich auf Art. 724 des italienischen codice di procedura penale vom 22. September 1988 (c.p.p). Zwar ist nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern Art. 724 c.p.p. tatsächlich einen solchen Beschlagnahmebefehl verlangen würde. Die Ziff. 1 bis 6 des Art. 724 c.p.p. befassen sich nämlich mit der Frage, wer für die Ausführung des Rechtshilfegesuchs zuständig ist (Staatsanwalt des betreffendes Ortes oder Richter), die Ziff. 7 und 8 halten fest, wann ein Ersuchen abzulehnen ist und Ziff. 9 betrifft schliesslich Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität und Terrorismus. Gleichwohl ist es aber wie gesagt (vgl. E. 4.1 hiervor) nicht ungewöhnlich, dass von einem Staat als Unterlage für die als Rechtshilfe durchzuführende Beschlagnahme die Übermittlung eines Beschlagnahmebefehls der ersuchenden Behörde verlangt wird.
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Bei einem solchen Befehl kann es sich allerdings gerade nicht um eine tatsächlich vollziehbare Verfügung handeln. Dies zeigt sich schon alleine in Anbetracht des Umstands, dass die Behörden eines Staates aufgrund des Territorialitätsprinzips bzw. der Souveränität der Staaten, vorbehältlich abweichender völkerrechtlicher Bestimmungen, nicht berechtigt sind, eigene Strafverfolgungsmassnahmen auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorzunehmen (vgl. BGE 143 IV 21 E. 3.2 S. 24; 141 IV 108 S. 121 E. 5.3 mit Hinweisen). Um in einem anderen Staat tätig zu werden, haben sich die Strafbehörden vielmehr der Instrumente der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zu bedienen. Diese ermöglicht es, Amtshandlungen im Ausland stellvertretend durch die Justizbehörde des betreffenden Landes vorzunehmen. Insofern kann vorliegend die umstrittene Verfügung vom 4. März 2019 nur aufzeigen, dass die schweizerische Strafverfolgungsbehörde zwar zur Beschlagnahme befugt wäre, wenn sich das Grundstück auf schweizerischem Hoheitsgebiet befände. Rechtswirkung kann es hingegen keine entfalten.
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Daran ändert auch die dem Schreiben angefügte Rechtsmittelbelehrung nichts, wonach innert 10 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde gegen die Verfügung erhoben werden könne. Das Schreiben kann nach dem Gesagten aufgrund der Souveränität der Staaten weder eine direkte Rechtswirkung entfalten noch eine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, auch wenn eine solche im Schreiben fälschlicherweise vorgesehen ist. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach erst mit Eintritt der materiellen Rechtskraft des Beschlagnahmebefehls der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2019 geklärt sei, ob diese tatsächlich zur Beschlagnahme der Villa, sofern sich diese in der Schweiz befunden hätte, kompetent gewesen wäre.
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4.5. Schliesslich zeigt auch der ausdrückliche Hinweis des umstrittenen Schreibens auf, dass dessen Sinn und Zweck einzig darin lag, darzulegen, dass die schweizerische Staatsanwaltschaft hypothetisch zur Beschlagnahme befugt gewesen wäre sofern das Grundstück in der Schweiz läge. Mehr als einen Hinweis- bzw. Nachweischarakter kann dem Schreiben hingegen nicht attestiert werden. Es ergänzt dementsprechend lediglich das Rechtshilfeersuchen der schweizerischen Strafverfolgungsbehörde vom 27. August 2018, damit die von ihr nachgesuchte Beschlagnahme und Grundbuchsperre von den italienischen Behörden vollzogen wird. Dem Schreiben vom 4. März 2019 kommt mithin weder ein eigenständiger Charakter zu noch ist es in der Schweiz nach Art. 393 f. StPO anfechtbar.
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Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin sodann aus dem Einwand ableiten, das Rechtshilfegesuch bzw. die beantragte Grundbuchsperre stehe und falle mit dem Beschlagnahmebefehl, weshalb seine Rechtswirkung nicht von der Hand zu weisen sei und es sich dabei nicht nur um eine Bestätigung im Sinne von Art. 76 lit. c IRSG bzw. um einen integrierenden Bestandteil des Rechtshilfegesuchs handle. Dieser Umstand spricht nämlich gerade dafür, dass es sich um eine Ergänzung des Rechtshilfeersuchens handelt. Etwas anderes lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.
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4.6. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Schreiben lediglich als eine vom ersuchten Staat eingeforderte Ergänzung zum Rechtshilfeersuchen vom 27. August 2018 betrachtet hat, welches in der Schweiz nicht Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens bilden kann.
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5. | |
Nachdem feststeht, dass es sich nicht um einen eigentlichen, nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO beschwerdefähigen Beschlagnahmebefehl handelt, bleibt zu prüfen, ob im italienischen Recht ein hinreichender Rechtsschutz gegeben ist, mithin ob der Beschwerdeführerin eine Beschwerdemöglichkeit gegen die von den italienischen Behörden auf Gesuch der Schweizer Behörden verordnete Grundbuchsperre zur Verfügung stand. Dies verneint die Beschwerdeführerin und macht geltend, ihr sei von den italienischen Behörden einzig das Schreiben der schweizerischen Staatsanwaltschaft vom 4. März 2019 zugestellt worden.
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5.1. Nach dem Grundsatz "locus regit actum" werden Rechtshilfehandlungen grundsätzlich nach den Vorschriften des ersuchten Staates durchgeführt (Art. 3 Ziff. 1 EueR, Art. V ZP-I; Art. 12 Ziff. 1 GwUe, Art. 65 Abs. 1 IRSG e contrario). Folglich haben die zuständigen Justizbehörden des ersuchten ausländischen Staates beim Vollzug des Rechtshilfeersuchens ihr eigenes, inländisches Recht anzuwenden, sofern kein Staatsvertrag etwas anderes vorsieht (vgl. bei einem passiven Rechtshilfeersuchen in der Schweiz: RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, a.a.O., N. 3789; SABINE GLESS, Internationales Strafrecht, 2. Aufl. 2015, N. 299). Der Staat, der Rechtshilfe leistet, hat nach Massgabe seiner eigenen Rechtsordnung sicherzustellen, dass bei der Leistung von Rechtshilfe auch die Interessen des Verfolgten bzw. des betroffenen Individuums hinreichend berücksichtigt werden. Obschon dieser nicht Partei im Rechtshilfeverkehr an sich ist, ist er es aber im Rechtshilfeverfahren im ersuchten Staat und verfügt über seine Parteirechte im Strafverfahren im ersuchenden Staat (vgl. RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, N. 3162 f.).
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5.2. Vorliegend richtet sich der Rechtsschutz mithin nach dem italienischen Recht. Im Kommentar zu Art. 724 c.p.p. wird festgehalten, dass grundsätzlich keine Möglichkeit bestehe, Beschwerde gegen ein Rechtshilfeersuchen zu erheben, hingegen könne für gewöhnlich gegen den Vollzug der mittels Rechtshilfe ersuchten Massnahmen bzw. deren Umsetzung Beschwerde erhoben werden (vgl. CONSO/ILLUMINATI, in: commentario breve al codice di procedura penale, 9. Aufl., 2015, Ziff. III. zu Art. 724 c.p.p., S. 3347; vgl. auch Urteil des italienischen Kassationshofs, sechste Strafsektion, Nr. 17774 vom 3. April 2019 betreffend unzuständige Behörde).
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5.3. Demnach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Rechtsschutz im Falle der Ausführung einer passiven Rechtshilfe in Italien gewährt wird. Die Beschwerdeführerin hätte daher gegen den ausführenden Beschlagnahmebefehl der italienischen Staatsanwaltschaft vom 1. April 2019 ein Rechtsmittel nach italienischem Recht ergreifen können und müssen. Daran ändert auch ihre Behauptung nichts, wonach ihr die italienischen Behörden einzig das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2019 zugestellt hätten. Sie hat sich diesbezüglich entgegenzuhalten, dass sie nach Erhalt bzw. Kenntnisnahme des Schreibens gehalten gewesen wäre, Akteneinsicht zu verlangen bzw. sich bei Unklarheit zu erkundigen, wo sie ein Rechtsmittel einzulegen hat. Dies gilt im Übrigen umso mehr, als die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten war bzw. ist. Sodann zeigen ihre Ausführungen in der Beschwerde auf, dass sie sich durchaus bewusst war, dass der Vollzug der Grundbuchsperre nach italienischem Recht erfolgt war. Aus diesem Grund hätte sie ebenfalls davon ausgehen müssen, dass für die Erhebung eines Rechtsmittels nicht die Rechtsmittelbelehrung auf dem Schreiben der schweizerischen Staatsanwaltschaft vom 4. März 2019 entscheidend sein kann, sondern das italienische Recht. Um sich gegen die nach Auffassung der Beschwerdeführerin "rechtsfehlerhafte Vorgehensweise" zur Wehr setzen zu können, hätte sie demzufolge ein Rechtsmittel gemäss italienischem Recht ergreifen müssen.
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6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstands nicht auf die Beschwerde eingetreten ist.
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7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte des Kantons Luzern, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Juni 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
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Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
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