BGer 2C_301/2020 | |||
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BGer 2C_301/2020 vom 08.06.2020 |
2C_301/2020 |
Urteil vom 8. Juni 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Hänni,
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Bundesrichter Beusch,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 11. März 2020 (VB.2019.00834).
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. A.________ (geb. 1991) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er kam am 20. November 2015 in die Schweiz, wo er am 22. Dezember 2015 die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. 1993) heiratete. Gestützt hierauf wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt. Die Bewilligung wurde mehrmals verlängert - letztmals bis zum 21. November 2019.
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1.2. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief am 1. Oktober 2019 die Aufenthaltsbewilligung von A.________, nachdem sich die Ehegatten getrennt hatten. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg: Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies die Beschwerde von A.________ am 14. November 2019 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 11. März 2020 ab.
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1.3. | |
1.3.1. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben. Er macht geltend, die Zürcher Behörden seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass er nach Auflösung der Familiengemeinschaft über keinen Bewilligungsanspruch mehr verfüge.
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1.3.2. Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde am 24. April 2020 aufschiebende Wirkung beigelegt.
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1.3.3. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, jedoch davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.
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2. | |
2.1. Der Beschwerdeführer beruft sich für das Bestehen eines Bewilligungsanspruchs auf Art. 50 AIG, welcher den Fortbestand der Bewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft regelt (bis 31. Dezember 2019: Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG: SR 142.20]). Ob der entsprechende Anspruch besteht, bildet eine Frage der materiellen Prüfung und nicht des Eintretens (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [SR 173.110]; BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.).
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2.2. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, seine Eingabe eigenhändig zu unterschreiben (Art. 42 Abs. 1 BGG); es erübrigt sich indessen, ihm diesbezüglich eine Nachfrist anzusetzen, da seine Beschwerde so oder anders abzuweisen ist. Da alle weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (vgl. Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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3. | |
3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an; es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254); dies ist hier nicht der Fall. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Das Bundesgericht ist im Übrigen an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.).
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3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet das angefochtene Urteil weitgehend appellatorisch, d.h. er wiederholt seine Sicht der Dinge und stellt diese derjenigen der Vorinstanz gegenüber, ohne sich in gezielter Auseinandersetzung mit deren für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form sachbezogen auseinanderzusetzen. Zur Beschwerdebegründung im bundesgerichtlichen Verfahren genügt eine solche appellatorische Kritik nicht (LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 42 BGG). Das Bundesgericht behandelt im Folgenden deshalb nur jene Rügen, die der Beschwerdeführer den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet hat (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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4. | |
4.1. Nach Art. 50 AIG besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die Integrationskriterien nach Art. 58a BGG erfüllt sind, d.h. die ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Abs. 1 lit. a [in der Fassung vom 16. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2019]) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz "erforderlich" machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Dies kann der Fall sein, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG; [nachehelicher Härtefall]). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, besteht kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, sofern eine Rückkehr in die Heimat ohne besondere Probleme möglich ist (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 231 f.; 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.).
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4.2. | |
4.2.1. Die kantonalen Behörden sind davon ausgegangen, dass die Ehegemeinschaft vom 22. Dezember 2015 bis spätestens dem 15. November 2018 bestanden und damit weniger als drei Jahre gedauert hat. Dies ist - entgegen der Kritik des Beschwerdeführers - nicht zu beanstanden: Hinsichtlich des relevanten Zeitpunkts der Trennung ist darauf abzustellen, wann die gemeinsame Wohnung aufgegeben worden und der Ehewille nach aussen wahrnehmbar dahingefallen ist (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347); dies schliesst nicht aus, dass trotz des Zusammenwohnens bereits früher keine gelebte Ehegemeinschaft mehr bestand. Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des weiteren Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; Urteil 2C_970/2016 vom 6. März 2017 E. 2.4; vgl. zur Berechnung der Dreijahresfrist: Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., dort S. 69 - 74). Die Zeit vor der Heirat ist bei der Fristberechnung nicht mitzuberücksichtigen; im Übrigen gilt die Frist absolut; auch wenn nur einige wenige Tage fehlen, ist die Dauer von drei Jahren nicht erreicht (Hugi Yar, a.a.O., S. 71 mit Hinweisen). Für die Berechnung der Frist von drei Jahren ist ausschliesslich die in der Schweiz nach der Heirat in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 116 f.).
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4.2.2. Die Gattin erklärte am 12. Februar 2019, dass die Ehe seit dem 15. November 2018 getrennt gelebt worden sei; ihr Ehewille sei aber bereits am 5. November 2018 erloschen. Im Rahmen einer Trennungsmitteilung an die Gemeinde gaben die Gatten gemeinsam an, sich per 18. Dezember 2018 freiwillig getrennt zu haben. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, seine Frau und er hätten - nach einem Streit am 15. November 2018 - tags darauf die eheliche Gemeinschaft bis zum 18. Dezember 2018 wieder aufgenommen, belegt er dies nicht. Gestützt auf die Erklärung seiner Gattin durfte die Vorinstanz - trotz der abweichenden Darstellung des Beschwerdeführers - willkürfrei davon ausgehen, dass die Ehe ab dem 5. November bzw. allenfalls dem 15. November 2018 nicht mehr gelebt wurde. Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren selber erklärt, dass er seit dem 15. November 2018 nicht mehr mit seiner Ehegattin zusammen gelebt habe, "da [er] gezwungen" worden sei, "die Wohnung zu verlassen". Er hat dabei nicht geltend gemacht, dass die Beziehung danach wieder aufgenommen worden wäre. Die Gattin führte ihrerseits am 12. Februar 2019 gegenüber dem Migrationsamt aus, dass sie zwar zusammen gelebt hätten, "jedoch getrennt" gewesen seien; sie habe "bis auf den letzten Tag im Gästezimmer geschlafen". Hieran ändert der Einwand nichts, dass die Eltern der Gattin die Beziehung hintertrieben hätten; soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf einen Austausch von SMS-Nachrichten abstellt, durfte die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung willkürfrei davon ausgehen, dass dieser nicht geeignet war, die Gattin so unter Druck zu setzen, dass sie einzig dem Willen ihrer Eltern gehorcht hätte.
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4.2.3. Der Einwand des Beschwerdeführers, er könne wegen der globalen Pandemie nicht in seine Heimat zurückkehren, da er dort keine Arbeit und keine Unterkunft finden werde, überzeugt ebenfalls nicht: Der Corona-Pandemie und der entsprechenden Einschränkungen wird bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen sein; es liegt hierin jedoch kein dauerndes Vollzugshindernis, welches zu einer vorläufigen Aufnahme Anlass gäbe (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer befindet sich noch nicht sehr lange in der Schweiz; er ist mit den heimatlichen Gegebenheiten nach wie vor vertraut. Es ist ihm als jungem und gesundem Mann möglich, in der Heimat wieder eine Existenz aufzubauen. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- oder Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet keinen wichtigen persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz, auch wenn der Betroffene - wie der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nimmt - hier integriert ist, eine Landessprache relativ gut spricht, eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig geworden ist (Urteile 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3 und 2C_467/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3; Hugi Yar, a.a.O., S. 83).
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5. | |
5.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Das Bundesgericht begründet in diesem Fall sein Urteil nur summarisch; für alles Weitere wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG).
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5.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juni 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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