BGer 5A_285/2020 | |||
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BGer 5A_285/2020 vom 09.06.2020 |
5A_285/2020 |
Urteil vom 9. Juni 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Danilo Unternährer,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 9. Januar 2020 (ZA 19 14).
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Sachverhalt: | |
Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens zwischen den rubrizierten Parteien genehmigte das Kantonsgericht Nidwalden mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 eine Vereinbarung, welche u.a. Unterhaltsleistungen von Fr. 3'000.-- pro Monat an die Ehefrau vorsah.
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Im Rahmen des Scheidungsverfahrens stellte der Ehemann am 21. Februar 2019 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO mit dem Begehren um Feststellung, dass er ab März 2019 keinen Unterhalt mehr schulde. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 wies das Kantonsgericht dieses Gesuch ab.
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Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Urteil vom 9. Januar 2020 ab und es verpflichtete den Ehemann für das Berufungsverfahren zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'716.45.
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Beschränkt auf den Kostenpunkt hat die Ehefrau gegen diesen Entscheid am 21. April 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Sie verlangt eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 6'275.35. Ferner verlangt sie für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2020 hat der Ehemann auf Abweisung der Beschwerde geschlossen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2020 hat auch das Obergericht sinngemäss auf Beschwerdeabweisung geschlossen.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist der Kostenpunkt eines kantonal letztinstanzlichen Entscheides betreffend vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Im Streit um Nebenpunkte, namentlich die Kostenfolgen, folgt der Rechtsweg ans Bundesgericht grundsätzlich jenem der Hauptsache (BGE 134 I 159 E. 1.1 S. 160; Urteile 5A_826/2018 vom 25. Februar 2019 E. 1.2; 5A_757/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in Zivilsachen steht mithin offen.
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2. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 13. März 2020 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 14. März 2020 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 12. April 2020, wobei sie sich, weil dies der Ostersonntag war, auf den nächsten Werktag, d.h. Osterdienstag 14. April 2020 verlängerte (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die erst am 21. April 2020 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet.
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Zwar beruft sich die Beschwerdeführerin auf den "Fristenstillstand (Coronavirus) " und meint damit offensichtlich die Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SR 173.110.4). Indes sieht diese Verordnung keinen generellen Fristenstillstand vor, sondern Art. 1 Abs. 1 hält einzig fest, dass der Stillstand bereits am 21. März 2020 eintritt, soweit nach dem anwendbaren Verfahrensrecht des Bundes oder des Kantons Fristen über die Ostertage stillstehen. Mithin beschränkt sich die Verordnung darauf, die Osterferien vorzuverlängern, soweit das einschlägige Verfahrensrecht solche überhaupt vorsieht (Urteil 5A_413/2020 vom 29. Mai 2020 E. 2.5). Vorliegend geht es um einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen, bei deren Anfechtung gerade kein Fristenstillstand über die Ostertage zum Tragen kommt (Art. 46 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 BGG). Entsprechend ist auch die genannte Verordnung nicht anwendbar und es bleibt dabei, dass die Beschwerdefrist am 14. April 2020 auslief.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als verspätet, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht auf sie einzutreten ist.
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4. Einer verspäteten Beschwerde konnte von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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5. Die Beschwerdeführerin ist im bundesgerichtlichen Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Juni 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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