BGer 8F_4/2020 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 18.06.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 8F_4/2020 vom 09.06.2020 | |
8F_4/2020
|
Urteil vom 9. Juni 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,
| |
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Gesuchsteller,
| |
gegen
| |
Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira)
| |
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
| |
Gesuchsgegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
| |
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. Oktober 2016 (8C_529/2016).
|
Nach Einsicht | |
in die von der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern weitergeleitete, vom Bundesgericht nach mit A.________ geführter Korrespondenz als Revisionsgesuch gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. Oktober 2016entgegengenommene Eingabe vom 13. Februar 2020,
| 1 |
in die Verfügung vom 12. März 2020, mit welcher A.________ in Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- aufgefordert wurde,
| 2 |
in die Eingabe von A.________ vom 23. Mai 2020 und dem Festhalten des Bundesgerichts vom 26. März 2020 an der Leistung des Kostenvorschusses,
| 3 |
in die Verfügung vom 11. Mai 2020, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 22. Mai 2020 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
| 4 |
in die Eingabe von A.________ vom 22. Mai 2020,
| 5 |
in Erwägung, | |
dass der Gesuchsteller in seiner jüngsten Eingabe die Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Entgegennahme seiner ersten Eingabe vom 13. Februar 2020 in Abrede stellt, und für den Fall, dass das Bundesgericht sich nicht seiner Auffassung anschliesse, den Rückzug seines Gesuchs erklärt,
| 6 |
dass der Rückzug eines Rechtsbehelfs oder eines Rechtsmittels vorbehaltslos ausgesprochen sein muss, damit er seine Rechtswirkung entfalten kann (BGE 141 IV 269 E. 2.1 und 119 V 36 E. 1b),
| 7 |
dass dies vorliegend nicht der Fall ist,
| 8 |
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mangels geleistetem Kostenvorschuss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
| 9 |
dass der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
| 10 |
dass sich das Gericht vorbehält, allfällige weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,
| 11 |
erkennt die Einzelrichterin: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
| 12 |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
| 13 |
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
| 14 |
Luzern, 9. Juni 2020
| 15 |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| 16 |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| 17 |
Die Einzelrichterin: Heine
| 18 |
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
| 19 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |