BGer 1B_297/2020 | |||
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BGer 1B_297/2020 vom 10.06.2020 |
1B_297/2020 |
Urteil vom 10. Juni 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung,
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Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Kommission für Entscheide in Strafsachen, vom 11. Mai 2020
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(KSE 2-2020).
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Erwägungen: | |
1. A.________ erhob am 24. Februar 2020 eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. Das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. trat mit Präsidialentscheid vom 30. März 2020 auf die Beschwerde nicht ein. A.________ wandte sich am 5. April 2020 ans Kantonsgericht und machte geltend, dass ihr fristgerecht eingereichter Nachtrag vom 30. März 2020 beim Präsidialentscheid nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Das Kantonsgericht fragte sie am 8. April 2020 an, ob sie einen Entscheid der Kommission verlange. A.________ bejahte dies in der Folge, worauf die Kommission für Entscheide in Strafsachen des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. mit Entscheid vom 11. Mai 2020 auf die Beschwerde nicht eintrat. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass die beiden von der Beschwerdeführerin angesprochenen Verfahren durch die Anklageerhebung beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh hängig seien. Die Verfahrensleitung liege nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft, weshalb diese das Verfahren auch nicht mehr beschleunigen könne. Die Beschwerdeführerin sei bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht mehr aktuell durch eine allfällige Verfahrensverzögerung durch die Staatsanwaltschaft beschwert gewesen.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 8. Juni 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Kommission für Entscheide in Strafsachen des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit der Begründung des Kantonsgerichts auseinander, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde führte. Sie vermag mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Kommission für Entscheide in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Juni 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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