BGer 6B_1403/2019 | |||
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BGer 6B_1403/2019 vom 10.06.2020 |
6B_1403/2019 |
Urteil vom 10. Juni 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt David Bosshardt,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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2. B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einfache Körperverletzung; Umfang
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der Berufungserklärung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. Oktober 2019 (SB180511-O/U/mc-cs).
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Sachverhalt: | |
A. Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ am 4. Juli 2018 von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung (betreffend die Ausrenkung des linken Schultergelenks mit einem mehrfragmentären Knochenabriss sowie die Rissquetschwunde, Dossier 1), der Sachbeschädigung (Dossier 1) und des Diebstahls (Dossier 3) frei. Es stellte das Verfahren betreffend Tätlichkeiten (Dossier 1) infolge Verjährung ein. Es verurteilte A.________ wegen einfacher Körperverletzung (betreffend das leichte Schädel-Hirn-Trauma, Dossier 1) und Sachbeschädigung (Dossier 3) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 220.--. Das Bezirksgericht verwies B.________ mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses und merkte vor, dass A.________ die Schadenersatzforderung von C.________ im Betrag von Fr. 585.-- anerkannt hatte. Schliesslich entschied es über die beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände und Asservate und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
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B. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 8. Oktober 2019 fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1, 2. Spiegelstrich (Schuldspruch wegen Sachbeschädigung, Dossier 3), 2, 2. und 3. Spiegelstrich (Freisprüche betreffend Sachbeschädigung, Dossier 1, und Diebstahl, Dossier 3), 5-7 (Entscheid über eingezogene und sichergestellte Gegenstände sowie Asservate), 8 (Zivilansprüche B.________), 9 (Schadenersatzforderung C.________), 10 (Kostenfestsetzung) und 13 (Prozessentschädigung B.________) und der Beschluss (Verjährung der Tätlichkeiten, Dossier 1) in Rechtskraft erwachsen sind. Es sprach A.________ ebenfalls vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (betreffend Verletzung des Schultergelenks und die Rissquetschwunde, Dossier 1) frei. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn der einfachen Körperverletzung (betreffend das leichte Schädel-Hirn-Trauma, Dossier 1) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 220.--. Ferner regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2019 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen. Es sei Ziff. 1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2019 mit Bezug auf die Feststellung der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juli 2018, Ziff. 1, 2. Spiegelstrich (Schuldspruch wegen Sachbeschädigung, Dossier 3) aufzuheben und das Verfahren in Dossier 3 wegen Verjährung einzustellen. Eventualiter sei von seiner Bestrafung in Dossier 3 abzusehen. Subeventualiter seien das Urteil und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2019 in Bezug auf die angefochtenen Punkte aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen und die vorinstanzlichen Kosten, einschliesslich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, seien neu zu verlegen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
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Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 329 Abs. 1 lit. b und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO. Er macht geltend, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, sein Antrag betreffend Einstellung des Verfahrens in Dossier 3 (Sachbeschädigung) sei neu, weil er ihn in der Berufungserklärung noch nicht gestellt habe. Deshalb gehe sie auf seine diesbezüglichen Ausführungen nicht ein. Mit der Berufungserklärung habe er aber das erstinstanzliche Urteil - mit Ausnahme einiger Nebenfolgen - als Ganzes angefochten, was selbstredend auch den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung in Dossier 3 betroffen habe. Es möge wohl zutreffen, dass er es in Ziff. 2 der Berufungserklärung unterlassen habe, ausdrücklich die Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung zu beantragen. Er habe lediglich beantragt, von einer Bestrafung sei abzusehen. Allerdings handle es sich bei der Verjährung um eine Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen geprüft werden müsse. Weil die Frage der Geringfügigkeit der Sachbeschädigung (und damit die Frage einer allfälligen Verjährung) aufgeworfen worden sei, hätte die Vorinstanz nicht bloss unter Verweis auf den fehlenden Antrag in der Berufungserklärung darauf nicht eintreten dürfen. Vielmehr hätte sie sich von Amtes wegen mit dieser Frage befassen müssen (Beschwerde S. 4 ff.).
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1.2. Die Vorinstanz stellt in Bezug auf den Gegenstand des Berufungsverfahrens fest, der Beschwerdeführer habe gegen das erstinstanzliche Urteil fristgerecht Berufung angemeldet und es hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 1. Spiegelstrich, 3, 4, 11 und 12 angefochten. Er beantrage einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, keine Bestrafung, auch nicht wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung, die vollumfängliche Kostenübernahme zu Lasten der Gerichtskasse sowie die Zusprechung einer vollen Prozessentschädigung. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer seine Berufungsanträge erweitert, indem er neben seinen bisherigen Anträgen auch noch die Einstellung des Verfahrens mit Bezug auf die Sachbeschädigung der Angelrute (Dossier 3) infolge Verjährung habe beantragen lassen (Urteil S. 7 f.).
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Die Vorinstanz erwägt, da nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen für die Einreichung der Berufungserklärung eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht angefochtene Teile eines Urteils nicht mehr möglich sei, sei die Erweiterung der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Schuldspruchs betreffend Sachbeschädigung (Dossier 3) nicht zulässig und auf seine Ausführungen im Zusammenhang mit einem geringfügigen Vermögensdelikt nicht weiter einzugehen. Vorweg sei somit festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 1, 2. Spiegelstrich (Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung, Dossier 3), 2, 2. und 3. Spiegelstrich (Freisprüche betreffend Sachbeschädigung, Dossier 1, und Diebstahl, Dossier 3), 5-7 (Entscheid über eingezogene und sichergestellte Gegenstände sowie Asservate), 8 (Zivilansprüche), 9 (Schadenersatzforderung), 10 (Kostenfestsetzung) und 13 (Prozessentschädigung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss (Verjährung der Tätlichkeiten, Dossier 1) in Rechtskraft erwachsen sei (Urteil S. 8).
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1.3. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime (Urteil 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei in ihrer schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Ficht der Berufungskläger nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil - von der hier nicht relevanten Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen - nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden (Urteile 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3; 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3; 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig (vgl. Art. 402 StPO; Urteile 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3; 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (Urteile 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1; 6B_1160/2017 vom 17. April 2018 E. 1.1, publ. in: SJ 2019 I 64; je mit Hinweisen).
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1.4. In der Berufungserklärung beantragte der Beschwerdeführer:
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1. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO:
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Das Urteil der Vorinstanz werde mit Ausnahme der nachstehenden Dispositiv-Ziffern vollumfänglich angefochten:
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- Ziff. 2: diverse Freisprüche würden akzeptiert;
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- Ziff. 5 bis 7: diverse Einziehungen / Asservate und Vernichtungen würden akzeptiert;
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- Ziff. 8: Verweisung des Schadenersatzbegehrens des Beschwerdegegners 2 auf den Zivilweg werde akzeptiert;
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- Ziff. 9: Vormerkung Schadenersatz C.________ werde akzeptiert;
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- Ziff. 10: Kostenfestsetzung Gerichtsgebühr werde akzeptiert;
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- Ziff. 13: Abweisung Antrag des Beschwerdegegners 2 auf Parteientschädigung werde akzeptiert;
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2. Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 399 Abs. 4 StPO:
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Folgende Abänderung des angefochtenen Urteils werde beantragt:
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- Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gegenüber des Beschwerdegegners 2 (Ziff. 1)
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- keine Bestrafung, auch nicht wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung (Ziff. 3), keine Probezeit (Ziff. 4)
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- Vollumfängliche Kostenübernahme zu Lasten der Gerichtskasse und Zusprechung einer vollen Parteientschädigung von CHF 12'880.10 (Ziff. 11 und 12)
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3. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO:
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Es würden keine Beweisanträge gestellt.
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1.5. Die Rügen erweisen sich als begründet. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie festhält, der Beschwerdeführer habe das erstinstanzliche Urteil einzig hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 1. Spiegelstrich, 3, 4, 11 und 12 angefochten. Gemäss Antrag 1 in der Berufungserklärung hat der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. In der nachfolgenden Aufzählung der von dieser grundsätzlich vollumfänglichen Anfechtung ausgenommenen Dispositivziffern führt der Beschwerdeführer die Dispositiv-Ziffer 1 (1. Spiegelstrich: Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung und 2. Spiegelstrich: Schuldspruch wegen Sachbeschädigung) nicht auf. Gestützt auf den Antrag 1 in der Berufungserklärung ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Dispositiv-Ziffer 1, d.h. beide Schuldsprüche, angefochten hat. Auch die weiteren Anträge in der Berufungserklärung des Beschwerdeführers lassen nicht den eindeutigen Schluss zu, dieser habe seine Berufung dahingehend eingeschränkt, dass der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung nicht zu überprüfen sei. Zwar erklärte er in Antrag 2 seiner Berufungserklärung neben dem von ihm beantragten Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 (Ziff. 1) nicht ausdrücklich, das Verfahren betreffend Sachbeschädigung (Dossier 3) sei infolge Verjährung einzustellen. Er stellte aber den Antrag, "keine Bestrafung, auch nicht wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung (Ziff. 3) ". Insgesamt kann somit nicht die Rede davon sein, der Beschwerdeführer habe den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (Dossier 3) ausdrücklich von seiner Berufung ausgenommen. Indem die Vorinstanz gleichwohl von einer diesbezüglichen Beschränkung der Berufung ausgeht, verletzt sie Bundesrecht. Ist die Berufung nicht ausdrücklich auf bestimmte Teile beschränkt oder bestehen Zweifel darüber, gilt das Urteil als vollumfänglich angefochten; d.h. im Zweifel erfasst die Berufung das ganze Urteil (Urteile 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1; 6B_548/2011 vom 14. Mai 2012 E. 3; je mit Hinweisen; gl.M. LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 399 StPO). Es ist das Verbot des überspitzten Formalismus zu beachten (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1547). Da die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist, erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung einzugehen (Beschwerde S. 6 ff.).
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2.
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2.1. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung als Beweislast- und Beweiswürdigungsregel. Er stellt nicht in Abrede, dass er dem Beschwerdegegner 2 ein Kreditkartenlesegerät auf den Hinterkopf und ihn im Verlauf der späteren Auseinandersetzung mit den Fäusten gegen den Kopf geschlagen habe. Im Wesentlichen macht er aber geltend, die Vorinstanz halte es für erwiesen, dass sein Kontrahent während der Auseinandersetzung gestürzt sei. Demzufolge könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieser seine angeblichen Verletzungen bei seinen Stürzen zugezogen habe. Damit bestünden unüberwindliche Zweifel daran, dass er die Verletzungen des Beschwerdegegners 2 durch Schläge mit Fäusten und dem Kreditkartenlesegerät verursacht habe. Sodann verkenne die Vorinstanz, dass beim Beschwerdegegner 2 gar kein Schädel-Hirn-Trauma vorliege. Indem sie nicht auf seine diesbezüglichen Vorbringen eingehe, verletze die Vorinstanz überdies ihre Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit seinen Einwänden zum unüberwindbaren inneren Widerspruch im Arztbericht setze sie sich ebenfalls nicht auseinander (Beschwerde S. 9 ff.).
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2.2. Die Vorinstanz stellt hinsichtlich der Kausalität zwischen der tätlichen Auseinandersetzung und den erlittenen Verletzungen des Beschwerdegegners 2 fest, gestützt auf die ärztlichen Berichte seien die Schläge mit den Fäusten und dem Kreditkartenlesegerät gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2 plausibel als Ursache für dessen leichtes Schädel-Hirn-Trauma. Zudem sei beim Beschwerdegegner 2 als Verletzungsfolge klar ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert worden, weshalb die Ausführungen der Verteidigung, wonach der Arztbericht diesbezüglich sehr vage sei und keine dazugehörenden Symptome beschrieben worden seien, ins Leere laufe. Das leichte Schädel-Hirn-Trauma lasse sich somit zweifellos auf die erstellten Schläge des Beschwerdeführers mit der Faust und dem Kreditkartenlesegerät gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2 zurückführen. Zwar sei an der Unterseite des Kreditkartenlesegerätes eine blutige Kontaktspur festgestellt worden, da allerdings nicht weiter abgeklärt worden sei, von welcher Person diese stamme, liessen sich daraus keine weiteren Rückschlüsse ziehen. Weiter hält die Vorinstanz fest, obwohl im Polizeirapport eine Rissquetschwunde am Hinterkopf des Beschwerdegegners 2 erwähnt werde, lasse sich diese nicht erstellen, zumal aus keinem der ärztlichen Berichte eine solche Wunde hervorgehe und dies obwohl der Beschwerdegegner 2 am ganzen Körper auf Verletzungen untersucht worden sei (Urteil S. 41 E. 3.5.1).
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2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen).
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Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 127 I 38 E. 2a S. 40 f.; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht frei (Urteil 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.1 mit Hinweis).
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Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
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2.4. Die Vorinstanz begründet nach eingehender Beweiswürdigung knapp und nachvollziehbar, weshalb sie zu dem Schluss gelangt, es bestünden keine vernünftigen Zweifel, dass die Schläge des Beschwerdeführers mit den Fäusten und dem Kreditkartenlesegerät gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2 dessen leichtes Schädel-Hirn-Trauma verursachten. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, erschöpft sich in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz davon ausgegangen wäre, dass der Beschwerdeführer seine Unschuld hätte beweisen müssen. Seine Rügen sind unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.5. Ferner genügt der vorinstanzliche Entscheid den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Die Vorinstanz musste sich nicht mit allen Standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr durfte sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne Weiteres möglich, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis an die höhere Instanz weiterzuziehen. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls unbegründet.
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2.6. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wendet (Beschwerde S. 10 f.), entfernt er sich von ihren tatsächlichen Feststellungen. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage zu Unrecht den Tatbestand der einfachen Körperverletzung als erfüllt erachtet hat. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urteil S. 48 f. E. III.2 f.). Diesen ist nichts beizufügen.
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3. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zürich trägt keine Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat jedoch den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen, soweit er obsiegt (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.-- auferlegt.
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3. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Juni 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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