BGer 4D_35/2020 | |||
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BGer 4D_35/2020 vom 11.06.2020 |
4D_35/2020 |
Urteil vom 11. Juni 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Siegrist, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
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vom 4. Mai 2020 (ZSU.2020.73).
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In Erwägung, | |
dass der Präsident des Bezirksgerichts Aarau den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 24. März 2020 verpflichtete, das Mietobjekt Einstellplatz Nr. xxx in der Tiefgarage Strasse U.________, V.________ (Gebäude Nr. yyy), bis zum 10. April 2020 zu räumen und vertragsgemäss unter Rückgabe sämtlicher Schlüssel und Fernbedienungen zu verlassen, unter Androhung der polizeilichen Ausweisung für den Unterlassungsfall;
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dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. Mai 2020 auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat, weil diese nicht hinreichend begründet worden sei;
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 8. Juni 2020 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer darin keine Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
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dass somit auf die vorliegende Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juni 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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