BGer 4A_272/2020 | |||
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BGer 4A_272/2020 vom 16.06.2020 |
4A_272/2020 |
Urteil vom 16. Juni 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,
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Beschwerdegegner
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1. B.B.________,
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2. C.B.________,
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Gegenstand
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Mieterausweisung; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,
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vom 9. April 2020 (ZV.2020.83-EZO3 (BE.2020.6-EZO3).
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In Erwägung, | |
dass der Einzelrichter des Kreisgerichts See-Gaster dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 4. März 2020 befahl, die 1 1/2-Zimmer-Wohnung an der Strasse U.________ in V.________ unverzüglich zu räumen und ordnungsgemäss zurückzugeben;
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dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer ohne Begründung eröffnet wurde, mit dem Hinweis, dass eine Begründung nachgeliefert werde, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs verlange;
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 23. März 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen erhob und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 25. März 2020 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass der Entscheid des Kreisgerichts erst nach Zustellung der - bereits ver langten - schriftlichen Begründung angefochten werden könne; auf die verfrüht eingereichte Beschwerde könne folglich nicht eingetreten werden, doch habe der Beschwerdeführer die Gelegenheit, die Beschwerde ohne Kostenfolgen innerhalb von fünf Tagen schriftlich zurückzuziehen;
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dass der Beschwerdeführer auf dieses Schreiben nicht reagierte;
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dass die Einzelrichterin am Kantonsgericht St. Gallen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 9. April 2020 abwies und dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses ansetzte;
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des Obergerichts mit Eingabe vom 22. Mai 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
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dass ein Gesuch des Beschwerdeführers, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit Verfügung vom 26. Mai 2020 abgewiesen wurde;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit begründete, die Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. März 2020 erscheine als aussichtslos, da sie erhoben worden sei, ohne die angeforderte Begründung des angefochtenen Entscheids abzuwarten; sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit abzuweisen, sei für das Beschwerdeverfahren ein Kostenvorschuss zu erheben;
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dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 22. Mai 2020 nicht mit dieser Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt und nicht darlegt, welche Rechte diese mit ihrem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern bloss darauf beharrt, dass er in der gegebenen Konstellation Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe;
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dass die Beschwerde damit den vorstehend dargestellten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt;
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dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos ist;
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dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, B.B.________ und C.B.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Juni 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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