BGer 5A_1018/2019 | |||
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BGer 5A_1018/2019 vom 16.06.2020 |
5A_1018/2019 |
Urteil vom 16. Juni 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
I.________,
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vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andreas Güngerich und/oder Nicole Maurer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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A.B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Anthamatten,
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Beschwerdegegner,
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C.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marc Trauffer,
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Gegenstand
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Haftung eines Beistandes,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 13. November 2019 (C1 18 100).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.B.________ (geb. 1953) wurde im Jahr 2000 vom Psychiatriezentrum U.________ im Heim D.________ in V.________ (VS) hospitalisiert. Das J.________-Zentrum beantragte am 7. Februar 2000 der Vormundschaftsbehörde, für A.B.________ eine Beistandschaft zu errichten. Am 21. November 2002 errichtete das Vormundschaftsamt W.________ eine Beistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 393 Ziff. 2 ZGB (in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung; im Folgenden "aZGB"). Als Beistand wurde I.________ (geb. 1936), ehemaliger Vizedirektor der Bank E.________, ernannt.
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A.b. Am 11. April 2004 starb B.B.________, A.B.________s Vater. Er hinterliess A.B.________ als einzigem Erben unter anderem Grundstücke in X.________ (Italien). In der Folge beauftragte I.________ Dr. C.________, Anwalt und Notar und damals juristischer Berater des Vormundschaftsamts, mit dem Verkauf dieser Grundstücke. Am 6. Mai 2004 und 6. Januar 2006 unterzeichnete A.B.________ beim italienischen Konsulat in Sitten (VS) Generalvollmachten für C.________ bzw. F.________. In einer von C.________ in Auftrag gegebenen Schätzung vom 21. Februar 2005 wurden die Grundstücke mit EUR 388'081.70 bewertet. Es kam zu mehreren freihändigen Verkäufen von Wohnungen und Landparzellen. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 16. Januar 2006 erwarb A.G.________, die Tochter von A.B.________s Cousin B.G.________, in Anwesenheit von A.B.________s Vertreter F.________ eine Wohnung samt Landanteil. Der Preis betrug EUR 100'000.--. A.G.________ bezahlte EUR 31'000.--.
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A.c. Am 2. Mai 2006 erfuhr das Vormundschaftsamt von C.________, dass A.B.________s Grundstücke in Italien verkauft worden waren. Im Verwaltungsbericht vom 15. Mai 2006 orientierte I.________ das Amt über den Verkauf. Anlässlich der Sitzung vom 26. Oktober 2006 erklärte er, nicht gewusst zu haben, dass er die Behörde vor dem Verkauf hätte orientieren und deren Einverständnis zum Verkauf hätte einholen müssen. Am 14. November 2006 bestätigte C.________ gegenüber dem Vormundschaftsamt, dass die Grundstücke in Italien für insgesamt EUR 330'000.-- verkauft worden seien.
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A.d. Gestützt auf einen Auftrag des Vormundschaftsamts bestätigte das Psychiatriezentrum U.________ am 6. April 2007, dass A.B.________ weder urteils- noch handlungsfähig sei. Am 23. Mai 2007 hob das Vormundschaftsamt W.________/Y.________ die Beistandschaft auf und entmündigte A.B.________. Zum Vormund bestimmte es I.________.
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A.e. Mit Beschluss vom 26. Juli 2007 genehmigte das Vormundschaftsamt die in Italien getätigten Grundstückverkäufe im Nachvollzugsverfahren. Dabei lehnte es jede Haftung für Nachteile, die A.B.________ aus dem Verkauf erwachsen könnten, ab. Die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde genehmigte die Kaufverfträge ebenfalls im Nachvollzugsverfahren und lehnte in gleicher Weise jegliche Verantwortlichkeit aus den Rechtsgeschäften ab (Entscheid vom 21. August 2007). I.________s Abrechnung für die Zeit vom 1. September 2004 bis 30. April 2006 wurde vom Vormundschaftsamt nicht genehmigt (Beschluss vom 18. Oktober 2007). Am 17. Januar 2008 wurde I.________ per sofort seines Amtes enthoben und H.________ als neuer Vormund eingesetzt. I.________s Schlussabrechnung wurde nicht genehmigt.
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B. | |
B.a. Am 9. Juni 2011 verklagte A.B.________ I.________ vor dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms auf Bezahlung von Fr. 118'869.45 Schadenersatz nebst Zins von 5 % seit dem 1. Mai 2006.
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B.b. I.________ schloss auf Abweisung der Klage (Klageantwort vom 9. September 2011). Mit separater Eingabe gleichen Datums ersuchte er das Bezirksgericht darum, ihn zur Streitverkündungsklage gegen C.________ zuzulassen. Dabei stellte er das Begehren, C.________ unter Kostenfolge zu verpflichten, ihm den Betrag zu bezahlen, der A.B.________ im Hauptprozess zugesprochen wird.
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B.c. Am 14. Oktober 2011 verfügte das Bezirksgericht, die Streitverkündungsklage zuzulassen, und setzte I.________ eine Frist zur Einreichung der begründeten Streitverkündungsklagedenkschrift. I.________ tat dies rechtzeitig und wiederholte sein Rechtsbegehren (Bst. B.b).
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B.d. Mit Urteil vom 3. September 2015 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Die Streitverkündungsklage schrieb es als gegenstandslos ab. Es befand, A.B.________ sei kein Schaden entstanden.
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B.e. Mit Erfolg focht A.B.________ dieses Urteil beim Kantonsgericht Wallis an. Dieses hiess die Berufung gut. Es stellte fest, dass ein Schaden in der Höhe von EUR 69'000.-- entstanden sei, A.B.________ aber lediglich EUR 59'690.85 als Schadenersatz einklage, und wies die Sache "zur Prüfung sämtlicher Haftungsvoraussetzungen und der Festlegung eines allfälligen Schadens im Sinne der Erwägung 7" an das Bezirksgericht zurück (Urteil vom 14. Juli 2017).
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B.f. Am 20. März 2018 fällte das Bezirksgericht sein neues Urteil. Es wies die Klage abermals ab. Die Streitverkündungsklage wurde ebenfalls abgewiesen. Das Bezirksgericht verneinte das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung; soweit eine solche vorgelegen hätte, wäre sie durch die Genehmigung der Vormundschafts- und der Aufsichtsbehörde geheilt.
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B.g. A.B.________ legte Berufung beim Kantonsgericht ein. I.________ beantragte, die Berufung abzuweisen; eventualiter sei ihm der vollständige Regress auf den streitberufenen C.________ zuzusprechen. Letzterer stellte das Begehren, die Berufung und die Streitverkündungsklage abzuweisen.
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B.h. Mit Urteil vom 13. November 2019 hiess das Kantonsgericht die Berufung gut. Es verurteilte I.________, A.B.________ Fr. 118'869.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2006 zu bezahlen. Der Entscheidbegründung, nicht aber dem Urteilsspruch ist zu entnehmen, dass das Kantonsgericht auf I.________s Streitverkündungsklage nicht eintritt.
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C. | |
Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2019 wendet sich I.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Massgabe, auf die Streitverkündungsklage einzutreten und einen neuen Entscheid in der Sache zu fällen. Dem Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entsprach der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 8. Januar 2020. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil über die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe nach Art. 426 i.V.m. Art. 367 Abs. 3 aZGB. Das ist ein öffentlich-rechtlicher Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG (vgl. Urteile 5A_19/2012 vom 24. Mai 2012 E. 1; 5A_600/2009 vom 25. März 2010 E. 1; je mit Hinweis) und eine vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft. Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist erreicht. Das Kantonsgericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 76 BGG zur Beschwerde berechtigt. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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2. Im Streit um die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für den Schaden, der dem Beschwerdegegner bei der Liquidation seines in Italien gelegenen Grundeigentums in der Höhe von EUR 59'690.85 bzw. Fr. 118'869.45 entstanden ist, dreht sich die Auseinandersetzung hauptsächlich um die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Der erwähnte Frankenbetrag beruht auf einem Wechselkurs von Fr. 1.9914, was vom Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren nicht beanstandet wird und somit als zugestanden zu gelten hat.
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2.1. | |
2.1.1. Die Haftung des Beistandes richtet sich nach den Vorschriften über diejenige des Vormundes (Art. 367 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 aZGB) und setzt einen Schaden, einen adäquaten Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit sowie Verschulden voraus (Art. 426 aZGB; BGE 136 III 113 E. 3 S. 117 mit Hinweis). Wird dem Beistand die Verwaltung oder Überwachung eines Vermögens übertragen, so hat er sich auf die Verwaltung und die Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens zu beschränken (Art. 419 Abs. 1 aZGB). Diese Norm bezweckt den Schutz des Vermögens der verbeiständeten Person; der Verstoss dagegen bzw. die Verletzung der damit verbundenen Garantenstellung des Beistands begründet die Widerrechtlichkeit des reinen Vermögensschadens (s. BGE 136 III 113 E. 3.2 S. 119; Urteile 5A_388/2018 vom 3. April 2019 E. 5.4.1.1; 5A_19/2012 vom 24. Mai 2012 E. 5), wie sie auch hier zur Diskussion steht. Der zur Verwaltung eingesetzte Beistand ist berechtigt und verpflichtet, das Vermögen wie ein Beauftragter (Art. 398 OR) zu verwalten, das heisst bestehende Verpflichtungen des Verbeiständeten zu erfüllen, ungerechtfertigte Übergriffe auf sein Vermögen abzuwehren und allfällige Forderungen einzuziehen (Urteil 5A_816/2009 vom 3. März 2010 E. 3.2.1). Verfügungen, die über die gewöhnliche Vermögenserhaltung und -fürsorge hinausgehen, darf er nur auf Grund besonderer Ermächtigung vornehmen, die ihm der Vertretene selbst oder, wenn dieser hiezu nicht fähig ist, die Vormundschaftsbehörde erteilt (Art. 419 Abs. 2 aZGB). Die Veräusserung von Grundstücken erfolgt nach Weisung der Vormundschaftsbehörde (Art. 404 Abs. 1 aZGB) durch öffentliche Versteigerung, wobei der Zuschlag unter dem Vorbehalt behördlicher Genehmigung steht (Art. 404 Abs. 2 aZGB). Ein Verkauf aus freier Hand ist nur als Ausnahme vorgesehen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Art. 404 Abs. 3 aZGB). Nach Massgabe von Art. 423 aZGB, der auch für den Verwaltungsbeistand gilt (Art. 367 Abs. 3 aZGB; vgl. Urteil 5A_665/2013 vom 23. Juni 2014 E. 4.2.3), hat der Vormund der Vormundschaftsbehörde über seine Mandatsführung periodisch Bericht zu erstatten und die Rechnungen vorzulegen. Erteilt die Vormundschaftsbehörde einem vom Beistand abgeschlossenen Rechtsgeschäft die in Art. 421 Abs. 1 aZGB vorbehaltene Genehmigung und vernachlässigt sie dabei ihre Pflicht zur Kontrolle und Überwachung, so führt dies nicht zur Entlastung der Vormundsperson, sondern es bleibt bei der subsidiären Haftung der Behördenmitglieder nach Massgabe von Art. 429 Abs. 1 aZGB (Urteil 5A_388/2018 vom 3. April 2019 E. 5.4.5.1.1).
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2.1.2. Im Rahmen seiner Amtsausübung kann der Beistand Hilfspersonen beiziehen. Seine Verantwortlichkeit für diese Personen hängt davon ab, ob deren Beizug gerechtfertigt war oder nicht. Im ersten Fall haftet der Beistand lediglich für die Sorgfalt bei der Auswahl und Instruktion der Hilfsperson (Art. 399 Abs. 2 OR); im zweiten trifft ihn die Haftung nach Art. 426 aZGB (Urteile 5A_388/2018 vom 3. April 2019 E. 5.4.6.1; 5A_687/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2.2). Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 399 Abs. 2 OR setzt die in dieser Norm vorgesehene Beschränkung der Haftung voraus, dass der Beauftragte den Dritten im Interesse des Auftraggebers eingesetzt hat; substituiert der Beauftragte im eigenen Interesse, so haftet er nach Massgabe von Art. 101 Abs. 1 OR (BGE 112 II 347 E. 2a und 2b S. 353 f.; Urteile 4A_407/2007 vom 14. März 2008 E. 2.3; 4C.24/1993 vom 14. Dezember 1993 E. 2b/cc, publ. in: SJ 1994 S. 284).
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2.2. | |
2.2.1. Das Kantonsgericht wirft zuerst die Frage auf, ob der Beschwerdeführer für den Verkauf der Grundstücke in Italien mit C.________ eine geeignete Hilfsperson beauftragte. Es konstatiert, dass C.________ Anwalt und Notar ist, Italienisch spricht und zur fraglichen Zeit als Rechtsbeistand der zuständigen Vormundschaftsbehörde amtete; ausserdem sei er seit 2000 der Stadtschreiber von W.________. Die fachlichen Qualitäten seien "unstreitig". C.________ habe allerdings über keinerlei Kenntnisse über die erzielbaren Grundstückpreise in X.________ (Italien) verfügt und erklärt, in Italien selbst keine Verkaufsanstrengungen unternommen zu haben. Von den weiteren Aussagen, die das Kantonsgericht aus C.________s Befragung vor erster Instanz zitiert, sticht seine Erklärung hervor, er könne sich an keinen einzigen Vertragsabschluss in Italien erinnern, in welchem der festgeschriebene mit dem effektiven Preis übereingestimmt hätte. Die Vorinstanz findet, mit Rücksicht auf die von der Behörde ausgehende Kontrollfunktion sei es "zumindest problematisch", den Rechtskonsulenten der genehmigenden Behörde mit dem Verkauf der Liegenschaften in Italien zu beauftragen. Im Ergebnis lässt das Kantonsgericht aber offen, ob der Beschwerdeführer bei diesem Entscheid seine Sorgfaltspflicht verletzte.
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2.2.2. Als Nächstes beschäftigt sich die Vorinstanz mit der Instruktionspflicht des Beschwerdeführers. Entgegen C.________s Aussagen sei der angebliche Sanierungsbedarf in der an A.G.________ veräusserten Wohnung (s. Sachverhalt Bst. A.b) keine Rechtfertigung für den im Vergleich zur Schätzung tieferen Verkaufserlös, dem der Beschwerdeführer in Kenntnis des Gutachtens zugestimmt habe. Laut dem Gutachten seien die notwendigen Sanierungen in der Schätzung berücksichtigt. B.G.________ stelle den eigentlichen Preis von EUR 100'000.-- nicht in Abrede, sondern erkläre, seine Tochter habe von diesem Betrag Kosten in Abzug bringen können. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer den Sinn des Privatgutachtens hinterfragen müssen, wenn C.________ ihm anschliessend ohne weitere Belege eröffnete, dass die darin enthaltene Verkehrswertschätzung deutlich zu hoch sei. Für das Kantonsgericht steht fest, dass der Beschwerdeführer C.________ nicht einfach mit dem Verkauf zum bestmöglichen Preis beauftragte, sondern entgegen der eigentlich höheren Schätzung (EUR 388'081.70; s. Sachverhalt Bst. A.b) ohne weitere Belege einem deutlich tieferen Verkaufspreis von (insgesamt) EUR 330'000.-- zustimmte und damit implizit eine Verrechnung von EUR 69'000.-- genehmigte. Die Gründe, die ihn veranlassten, diese Instruktion zu erteilen, habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung im Dunkeln gelassen. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer seine Instruktionspflicht verletzt, so der Schluss des Kantonsgerichts. Er habe sich nicht genügend um die Frage gekümmert, wieso der öffentlich beurkundete Kaufpreis für die an A.G.________ verkaufte Wohnung von EUR 100'000.-- um fast EUR 70'000.-- reduziert wurde, und hätte unter den gegebenen Umständen keine Verrechnung akzeptieren dürfen. Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge erklärte C.________ vor erster Instanz, er wisse nicht, ob er oder F.________ die Verrechnungsforderung von EUR 69'000.-- ausgehandelt hatte, und könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er bei der öffentlichen Beurkundung anwesend war. Laut B.G.________ gründe die Verrechnungsforderung auf baulichen Anpassungen und Unterhalt der Liegenschaft. C.________ habe den tieferen Verkaufspreis in seinem Bericht aus dem Jahr 2011 damit erklärt, dass die Wohnung zum geschätzten Preis nicht verkäuflich gewesen und die Käuferin eine nahe Verwandte des Beschwerdegegners sei. Die Familie G.________-B.________ sei mangels anderer Verwandter seines Wissens erbberechtigt; sie habe den Vater des Beschwerdegegners jahrelang betreut und vor seinem Tod gepflegt, und B.G.________ habe auf eigene Kosten Unterhaltsarbeiten an der Liegenschaft durchgeführt. C.________ wolle sich aber nicht daran erinnern können, ob die "Gegenforderung" durch Verrechnung getilgt worden sei und ob er dem zugestimmt habe.
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2.2.3. In der Folge erinnert das Kantonsgericht daran, dass der Beistand seine Hilfsperson auch " (minimal) zu überwachen" habe. Es stellt fest, dass die Grundstückverkäufe in Italien über Vollmachten erfolgt seien, die der Beschwerdegegner beim italienischen Konsulat in Sitten (VS) unterzeichnete (s. Sachverhalt Bst. A.b). Laut C.________ seien die italienischsprachigen Urkunden vom italienischen Notar verfasst worden und hätten keinen Kaufpreis enthalten, weil der beurkundete Kaufpreis nicht mit dem effektiven Kaufpreis übereinstimmte. Dem angefochtenen Entscheid zufolge begleitete der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner nicht zur Vollmachtsunterzeichnung aufs Konsulat in Sitten (VS). Der Beschwerdeführer "vermute", dass das italienische Konsulat bei der amtlichen Beglaubigung der Unterschrift des Beschwerdegegners von dessen Urteilsfähigkeit ausging. Er gebe an, "über die Personen in Italien" nur aufgrund von C.________s Abrechnungen Kenntnis erhalten zu haben. Das Kantonsgericht folgert, dass sich der Beschwerdeführer nicht für den weiteren Verlauf der Verkäufe in Italien interessierte und weder eine detaillierte Abrechnung noch die erheblichen Unterlagen zum Verkauf einforderte. Er habe C.________ als Hilfsperson ungenügend überwacht und damit eine weitere Sorgfaltspflicht verletzt.
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2.2.4. Schliesslich wirft das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer vor, von seiner Hilfsperson C.________ nicht in genügendem Masse Belege eingefordert zu haben, um die periodische Rechnungslegung zu ermöglichen. Er und C.________ hätten die durchaus berechtigten Forderungen der Vormundschaftsbehörde nach Unterlagen und Erklärungen teilweise unsachlich beantwortet. Ebenso macht die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, für die freihändigen Grundstückverkäufe in Italien keine behördliche Genehmigung eingeholt zu haben. Sie verweist auf das Merkblatt zuhanden von Vormünden, Beiräten und Beiständen, das dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2002 zugestellt worden sei. Soweit sich der Beschwerdeführer der Genehmigungspflicht bezüglich dieser Geschäfte nicht bewusst gewesen sein sollte, liege allein darin eine schuldhafte Pflichtverletzung.
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2.3. Der Beschwerdeführer besteht darauf, sich "exkulpieren" zu können. Er wirft dem Kantonsgericht vor, Art. 399 Abs. 2 OR falsch anzuwenden und dabei auf eine willkürliche Beweiswürdigung abzustellen.
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2.3.1. Der Beschwerdeführer verwahrt sich vorab dagegen, mit C.________ für den Verkauf der italienischen Immobilien keine geeignete Person gewählt zu haben. Die Vorinstanz widerspreche ihrer eigenen Sachdarstellung, sei doch bekannt, dass C.________ die Grundstücke in Italien persönlich besichtigte, über Schätzungen verfügte, mit dem ortsansässigen B.G.________ die Verkaufspreishöhe verschiedentlich telefonisch besprach und sich von einem ortsansässigen Makler unterstützen liess. Ebenso sei erstellt, dass C.________ sehr wohl Verkaufsanstrengungen in Italien unternommen habe; so sei ihm beispielsweise A.G.________s Kaufofferte zugestellt worden. Tatsächlich könne man sich "keinen geeigneteren Substituten" vorstellen, weshalb er, der Beschwerdeführer, bei C.________s Wahl "gehörige Sorgfalt" habe walten lassen.
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Die Vorinstanz lässt ausdrücklich offen, ob der Beschwerdeführer bei der Wahl von C.________ seine Sorgfaltspflicht verletzte. Die Frage war für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens somit nicht ausschlaggebend. Sie braucht deshalb auch im hiesigen Verfahren nicht weiter vertieft zu werden. Immerhin ist daran zu erinnern, dass die Vorinstanz insbesondere auch deshalb ein Fragezeichen hinter C.________s Eignung setzt, weil dieser zur fraglichen Zeit der Rechtskonsulent der zuständigen Vormundschaftsbehörde war. Damit setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander.
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2.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet eine Verletzung der Instruktionspflicht. Die Aussage der Vorinstanz, wonach er einen "deutlich tieferen" Gesamtkaufpreis akzeptiert habe, tadelt er als falsch. Bei einer branchenüblichen Schätzungstoleranz für Bewertungsgutachten von Grundstücken von ± 10 % betrage die Differenz lediglich 5 %. Überdies könne aus einer Schätzung nicht gefolgert werden, dass sich auch ein Käufer finde, der den geschätzten Preis bezahle. Der Beschwerdeführer beteuert, er habe auf C.________s Mitteilung vertrauen dürfen, wonach aufgrund seiner Besichtigungen der Liegenschaften und den von ihm namentlich mit den Käufern geführten Gesprächen "der Schätzungspreis in der Realität nicht erreicht werden könnte". Es sei erstellt, dass er C.________ gerade aufgrund seiner fachlichen und sprachlichen Qualifikationen, seiner Kenntnisse der Gepflogenheiten in Italien und seinen Erfahrungen mit Beurkundungen von Grundstückverkäufen in diesem Land als Spezialisten beigezogen habe. Dass er im Dunkeln gelassen habe, weshalb er C.________ instruiert habe, die Liegenschaften zu einem Gesamtpreis von EUR 330'000.-- zu verkaufen, sei eine krass unrichtige, willkürliche Feststellung der Vorinstanz. "Schlicht falsch" sei auch die vorinstanzliche Aussage, wonach er mit dieser Instruktion implizit eine Verrechnung von EUR 69'000.-- genehmigt habe. Der Beschwerdeführer erklärt, zum Zeitpunkt der Instruktion nichts von dieser Verrechnung gewusst, sondern auf C.________s Aussage vertraut zu haben, wonach nicht zum Schätzungswert, sondern zu einem tieferen Preis verkauft werden könne. Er habe keine Kenntnis über diese Verrechnung erlangen können, denn zum fraglichen Zeitpunkt habe er den verurkundeten und den tatsächlich bezahlten Kaufpreis der an A.G.________ verkauften Wohnung nicht gekannt und auch nicht kennen können. Die C.________ erteilte Instruktion, die italienischen Immobilien des Beschwerdegegners "zum bestmöglichen Preis" bzw. "zum Gesamtpreis vom EUR 330'000.--" zu verkaufen, sei hinreichend gewesen, so die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers. Zusammengefasst meint der Beschwerdeführer also, er habe angesichts der Differenz zwischen dem ausgehandelten Verkaufserlös und der Verkehrswertschätzung sowie mit Rücksicht auf C.________s Sachverstand auf die Angaben dieses Spezialisten vertrauen dürfen und sich durch dessen Tun und Wirken nicht zum Nachhaken veranlasst sehen müssen.
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Der Beschwerdeführer irrt. Dass er C.________ als Spezialisten einsetzte, hilft ihm nicht weiter im Streit um die Frage, ob er unter den gegebenen Umständen ohne Rückfragen oder weitere Belege grünes Licht geben durfte, die Immobilien in Italien für einen Erlös von insgesamt EUR 330'000.-- zu verkaufen. Dieser Entscheid beschlägt die Verwaltung und die Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens des Beschwerdegegners, zu welcher der Beschwerdeführer verpflichtet war (Art. 419 Abs. 1 aZGB). Seinen eigenen Ausführungen zufolge beschlägt die besondere Expertise, wegen der sich der Beschwerdeführer für die Substitution entschied, C.________s Fremdsprachenkenntnisse, seine Vertrautheit mit den örtlichen Gepflogenheiten und seine Erfahrungen mit früheren notariellen Beurkundungen in Italien. Dass er C.________ - über die Vorbereitung und Abwicklung des Verkaufs der Immobilien in X.________ hinaus - auch die Verwaltung des in Italien gelegenen Vermögens des Beschwerdegegners und damit den eigentlichen Entscheid über den (angestrebten) Gesamterlös aus dem Immobiliengeschäft anvertraut hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht, noch macht er - als ehemaliger Vizedirektor der Bank E.________ - geltend, dass er bei der Vermögensverwaltung als solcher auf C.________s Unterstützung angewiesen gewesen wäre. Für die vormundschaftsrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ist einzig massgebend, ob der Beschwerdeführer selbst bei der Ausübung seines Amtes die Regeln der sorgfältigen Vermögensverwaltung beobachtete, wenn er sich angesichts einer Verkehrswertschätzung in der Höhe von EUR 388'081.70 mit einem Erlös von EUR 330'000.-- einverstanden erklärte. Mit Bezug auf diesen Entscheid kann sich der Beschwerdeführer mithin nicht darauf berufen, es seien wegen der Substitution an einen Spezialisten gar keine Instruktionen an C.________ erforderlich gewesen.
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Entgegen dem, was der Beschwerdeführer glauben machen will, kommt es mit Blick auf die Sorgfalt bei der Instruktion von C.________ auch nicht auf eine allfällige Schätzungstoleranz an. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Rechtsprechung, wonach bei Liegenschaftsschätzungen Abweichungen in der branchenüblichen Grössenordnung von rund ± 10 % zu tolerieren sind, bezieht sich auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer korrekten Bewertung gesprochen werden kann (Urteile 4A_633/2016 vom 6. September 2017 E. 6.5.1; 4A_202/2014 vom 18. Februar 2015 E. 5). Wie aus den zitierten Urteilen erhellt, kann aus der besagten Schätzungstoleranz gerade nicht gefolgert werden, dass auch bei der Vermögensverwaltung - in den fraglichen Fällen ging es um die Verwaltung von Anlagefondsvermögen - ein entsprechender Spielraum besteht, der ausgenutzt werden darf (s. zit. Urteile a.a.O.). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer bei seinem Entscheid, die in Italien gelegenen Immobilien des Beschwerdegegners trotz der Verkehrswertschätzung in der Höhe von EUR 388'081.70 für einen Gesamterlös von lediglich EUR 330'000.-- zu veräussern, eine Abweichung von rund fünfzehn Prozent hingenommen hat, die auch den Rahmen der erwähnten Bandbreite klar sprengt. Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach dieser Gesamterlös "deutlich tiefer" ist, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erschüttern. Im Übrigen kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er C.________ die Instruktion zum Verkauf mit einem Gesamterlös von EUR 330'000.-- gab, wusste oder hätte wissen können, was es mit dem Betrag von EUR 69'000.-- auf sich hatte, den sich A.G.________ unter dem Titel einer angeblichen "Verrechnung" an die Tilgung des stipulierten Kaufpreises von EUR 100'000.-- anrechnen liess. Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beurteilung der Sorgfalt bei C.________s Instruktion solcherlei vorhält. Das Kantonsgericht begründet seinen Vorwurf damit, dass der Beschwerdeführer das eigens in Auftrag gegebene Privatgutachten ignoriert und stattdessen ohne weitere Belege einem deutlich tieferen Gesamtpreis zugestimmt habe. Damit muss es nach dem Gesagten sein Bewenden haben.
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2.3.3. In der Folge wehrt sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf, C.________ ungenügend überwacht zu haben. Gemäss Art. 399 Abs. 2 OR entfalle eine Haftung des Beauftragten für die Überwachung des Substituten, soweit dessen Beizug zumindest auch im Interesse des Auftraggebers erfolgt sei; eine solche Haftung treffe den Beauftragten nur dort, wo er den Dritten ausschliesslich im eigenen Interesse eingesetzt habe. Diese Regel gelte auch für den Beistand. Ziehe dieser eine Hilfsperson bei, die Arbeit für ihn erledigt, für die er selbst nicht qualifiziert ist, so sei die Verantwortlichkeit des Beistands in analoger Anwendung von Art. 399 Abs. 2 OR zu beurteilen und eine Haftung für die Überwachung ausgeschlossen. Denn ein Beistand, der eine Hilfsperson mangels eigener Kompetenzen in einer spezifischen Angelegenheit einsetzt, könne deren Tätigkeit fachlich nicht überwachen. So verhält es sich dem Beschwerdeführer zufolge auch hier: Nachdem ihm die rechtlichen und sprachlichen Kenntnisse fehlen würden und er über keine Erfahrungen mit Liegenschaftsverkäufen in Italien verfüge, sei nicht ersichtlich, wie er C.________, der eben gerade über diese Kompetenzen verfügte, hätte überwachen können. Entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts treffe ihn deshalb keine Überwachungspflicht. Selbst wenn aber von einer solchen Pflicht auszugehen wäre, hätte er diese nicht verletzt, so die weitere Argumentation des Beschwerdeführers. Auch hier müsse gelten, dass er Handlungen von C.________, die seine eigenen Kompetenzen überstiegen, gar nicht habe überwachen können. Warum er, der über keine Erfahrung mit Liegenschaftsverkäufen in Italien verfügte, nicht auf C.________s Erklärungen über die diesbezüglichen Usanzen in Italien habe vertrauen dürfen, sei nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach er sich nicht um die Differenz zwischen festgeschriebenem und tatsächlichem Preis gekümmert habe, sei daher krass falsch. Dasselbe gelte für die Unterstellung, er habe sich nicht für den weiteren Verlauf der Verkäufe interessiert und daher seinen beigezogenen Spezialisten ungenügend überwacht. Das Vorgehen, wie dieses Geschäft zu besorgen ist, habe nicht in seinem eigenen, sondern eben im Machtbereich von C.________ gelegen.
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Die Argumentation läuft ins Leere. Auch das Kantonsgericht anerkennt, dass die Haftung des Beistands in Analogie zu Art. 399 Abs. 2 OR insofern eingeschränkt ist, als vom Beistand nicht erwartet werden kann, fachlich kompetenter zu sein als die Hilfsperson, die er gerade wegen ihres besseren Sachverstands beizieht. Dem angefochtenen Entscheid zufolge verbleiben dem delegierenden Beauftragten aber insbesondere dann gewisse Überwachungs- und Prüfpflichten, wenn er für seine eigene Auftragserfüllung auf die Vorleistungen des Unterbeauftragten aufbaut. Diese eingeschränkte Überwachungspflicht des delegierenden Beauftragten trifft laut Vorinstanz auch die Vormundsperson. Von ihr könne erwartet werden, die Informationen und das Verhalten der Hilfsperson kritisch zu würdigen und bei offensichtlichem Fehlverhalten die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Er begnügt sich mit der Behauptung, dass den Beistand im Falle einer sachlich notwendigen Delegation keine Überwachungspflicht treffe. Angesichts dessen erscheint fraglich, ob die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen). Was es im Einzelnen damit auf sich hat, kann aber dahingestellt bleiben.
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Bei Lichte betrachtet unterstellt das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer nämlich nicht, die Überwachung der Drittperson mit Bezug auf Tätigkeiten vernachlässigt zu haben, hinsichtlich derer es ihm an eigenen Kompetenzen mangelte. Es hält ihm auch nicht entgegen, sich im italienischen Immobiliengeschäft ungenügend auszukennen. Seine Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der besagten Transaktionen, insbesondere mit den Vollmachten, zu deren Unterzeichnung sich der Beschwerdegegner im italienischen Konsulat in Sitten (VS) einfand. Sie beruhen auf der Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nicht für den weiteren Verlauf der Verkäufe interessiert und weder eine detaillierte Abrechnung noch die erheblichen Unterlagen eingefordert habe (s. E. 2.2.3). Mag es auch zutreffen, dass der Beschwerdeführer keine Erfahrung mit Grundstückverkäufen und Beurkundungen in Italien hatte und Diskrepanzen zwischen öffentlich beurkundeten und effektiv bezahlten Kaufpreisen in diesem Land nicht unüblich sind: Inwiefern diese Umstände ihn daran gehindert hätten, sich gestützt auf Abrechnungen und Verkaufsunterlagen unter dem Blickwinkel einer sorgfältigen Vermögensverwaltung mit den in Aussicht genommenen Transaktionen kritisch auseinanderzusetzen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er, selbst wenn er sich für die geplanten Transaktionen interessiert und von C.________ diesbezügliche Informationen verlangt hätte, aufgrund fehlender Fähigkeiten nicht hätte erkennen können, ob sich eine Diskrepanz zwischen dem zu beurkundenden und dem zu bezahlenden Preis zu Ungunsten des Beschwerdegegners auswirkt. Allein die Tatsache, dass er die Besorgung der besagten Grundstückgeschäfte auf C.________ übertrug, entband den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht, bei der Besorgung seines eigenen Geschäfts die gebotene Sorgfalt anzuwenden. Die Beschwerde ist auch im Streit um die Verletzung der Überwachungspflicht unbegründet.
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3. Mit Bezug auf die vorinstanzlich festgestellte Verletzung der Pflichten zur periodischen Rechnungslegung und zur Einholung einer behördlichen Genehmigung (s. E. 2.2.4) stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass diese vermeintlichen Pflichtverletzungen nicht kausal für den eingetretenen Schaden seien. Welche Bewandtnis es damit hat, braucht hier nicht erörtert zu werden. Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer seine Pflicht zur Instruktion und Überwachung des von ihm eingesetzten Unterbeauftragten verletzte (E. 2.3.2 und 2.3.3). Dass diese Pflichtverletzungen für den eingetretenen Schaden kausal sind, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, noch nennt er andere Gründe, die der Gutheissung der Klage, so wie sie das Kantonsgericht ausspricht, entgegen stehen.
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4. | |
Für den - nun eingetretenen (E. 2 und 3) - Fall, dass sich die Beschwerde im Streit um seine Haftung als unbegründet erweist, stellt der Beschwerdeführer den Eventualantrag, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie auf seine Streitverkündungsklage gegen C.________ eintrete.
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4.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufungsantwort seinen schon vor erster Instanz gestellten Antrag wiederhole, ihm den "vollen Regress auf den Streitberufenen zuzusprechen", er es hingegen - wie im erstinstanzlichen Verfahren - unterlasse, sein Begehren zu beziffern. Sie stellt klar, dass das gesetzliche Erfordernis, Klagen auf Leistung eines Geldbetrages zu beziffern, grundsätzlich auch für die Streitverkündungsklage gelte. Eine unbezifferte Regressklage sei nur zulässig, wenn entweder die Hauptklage selbst unbeziffert ist oder für die Streitverkündungsklage selbst eine Ausnahme im Sinne von Art. 85 ZPO zu machen wäre. Die blosse Tatsache, dass die Hauptforderung streitig ist, sei jedoch für eine solche Ausnahme nicht hinreichend. Dem streitberufenen C.________ schade es auch nicht, dass er diese Frage, die von Amtes wegen zu prüfen wäre, erst im Berufungsverfahren stelle.
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4.2. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach auf die Streitverkündungsklage wegen fehlender Bezifferung der Rechtsbegehren nicht einzutreten sei. Er beruft sich auf die Verfügung vom 14. Oktober 2011, mit der das Bezirksgericht die Streitverkündungsklage und damit das nicht bezifferte Rechtsbegehren ausdrücklich zugelassen habe (s. Sachverhalt Bst. B.c). Diese Verfügung bejahe in Gestalt eines Zwischenentscheids eine Prozessvoraussetzung. Nachdem die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, könne sie nicht im selben Verfahren in Wiedererwägung gezogen werden, auch nicht von der oberen Instanz. Ausserdem würde es dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) widersprechen, wenn die Berufungsinstanz den unangefochtenen Zulassungsentscheid der ersten Instanz als unrichtig taxiert und darauf zurückkommt.
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4.3. | |
4.3.1. Die streitverkündende Partei kann ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptsache befasst ist, geltend machen (Art. 81 Abs. 1 ZPO). Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen (Art. 82 Abs. 1 ZPO). Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so bestimmt das Gericht Zeitpunkt und Umfang des betreffenden Schriftenwechsels; Art. 125 ZPO bleibt vorbehalten (Art. 82 Abs. 3 ZPO). Der Entscheid über die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 82 Abs. 4 ZPO). Das Verfahren der Streitverkündungsklage ist demnach zweistufig ausgestaltet: In einem ersten Schritt wird über ihre Zulassung entschieden. Erst danach, wenn der Zulassungsentscheid positiv ausgefallen ist, kommt es zur Einreichung der eigentlichen Streitverkündungsklage und Durchführung des diesbezüglichen Schriftenwechsels (Urteil 4A_341/2014 vom 5. November 2014 E. 2.1).
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D as inzidente Zulassungsverfahren tritt gewissermassen an die Stelle des Schlichtungsverfahrens (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7285). Das Gericht prüft in diesem Verfahren (nebst den verfahrensmässigen Voraussetzungen; s. dazu BGE 139 III 67 E. 2.4.1 f. S. 73 f.) nur, ob der behauptete Anspruch der streitverkündenden gegen die streitberufene Partei mit dem Hauptklageanspruch sachlich zusammenhängt. In der Begründung des Zulassungsgesuchs (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist lediglich darzutun, ob der behauptete Anspruch des Streitverkündungsklägers vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängig und folglich ein potentielles Regressinteresse gegeben ist. Allein zum Zwecke der Zulassungsprüfung ist nicht erforderlich, eine einlässliche Klageschrift einzureichen, denn eine Prüfung, ob der Anspruch im Falle des Unterliegens des Streitverkündungsklägers gegenüber dem Hauptkläger materiell begründet ist, findet im Zulassungsverfahren nicht statt (BGE 139 III 67 E. 2.4.3 S. 74 f.; Urteil 4A_467/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.1). Ist für die Streitverkündungsklage ein beziffertes Rechtsbegehren erforderlich, muss auch das im Zulassungsgesuch gestellte Rechtsbegehren dem entsprechen (BGE 142 III 102 E. 6 S. 110; Urteil 4A_134/2016 vom 11. Juli 2016 E. 1.1). Gemäss einer geplanten Gesetzesnovelle soll dieses Erfordernis dann entfallen, wenn die Begehren dieselbe Leistung betreffen, zu der die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird (s. Botschaft und Entwurf zur Änderung der Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung] vom 26. Februar 2020, BBl 2020 2736 und 2787).
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4.3.2. Der Beschwerdeführer will dem Entscheid des Kantonsgerichts, auf die Streitverkündungsklage mangels Bezifferung des Rechtsbegehrens nicht einzutreten, die Verfügung vom 14. Oktober 2011 entgegenhalten, mit der das Bezirksgericht seine Streitverkündungsklage ohne Rücksicht auf die fehlende Bezifferung des Begehrens zuliess. Er argumentiert, dass es sich dabei nicht um eine prozessleitende Verfügung, sondern um einen rechtskraftfähigen Zwischenentscheid über eine Prozessvoraussetzung handle. Diese Meinung findet sich auch im Schrifttum (NINA J. FREI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, N 5 f. zu Art. 82 ZPO; ANNE-CATHERINE HAHN, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Stämpflis Handkommentar, 2010, N 7 zu Art. 82 ZPO). Mehrheitlich wird freilich die Auffassung vertreten, der Entscheid über die Zulassung sei eine (qualifizierte, da von Gesetzes wegen der Beschwerde unterstellte) prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 und Art. 319 Bst. b ZPO (TARKAN GÖKSU, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., 2016, N 13 zu Art. 82 ZPO; DANIEL SCHWANDER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, N 23 zu Art. 82 ZPO; DOMINIK GASSER/BRIGITTE RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., 2014, N 2 zu Art. 124 ZPO; NINA J. FREI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N 14 zu Art. 124 ZPO; RAINER WEY, Die Streitverkündungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Haftpflichtprozess 2010, Unbezifferte Forderungsklage, Teilklage, Streitverkündigungsklage, Beweis und Sammelklage im Lichte der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, S. 70; implizite wohl auch JACQUES HALDY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl., 2019, N 9 zu Art. 82 ZPO, der auf Art. 319 Bst. b Ziff. 1 ZPO verweist; anders FABIENNE HOHL, Procédure civile, Bd. I, 2. Aufl., 2016, Rz. 1098, die von einer "autre décision sur incident" im Sinne von Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO spricht). Schliesslich findet sich die (vermittelnde) Auffassung, dass der Entscheid, die Streitverkündungsklage zuzulassen, aus der Perspektive des Verfahrens über die Streitverkündungsklage ein Zwischenentscheid und im Rahmen des Hauptverfahrens (auch) eine prozessleitende Verfügung sei (TANJA DOMEJ, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., 2014, N 9 zu Art. 82 ZPO). Das Bundesgericht führte in einem neueren Entscheid aus, das Gericht müsse die Zulassung der Streitverkündungsklage in einem Zwischenverfahren prüfen und darüber mit anfechtbarem Prozessentscheid befinden (BGE 139 III 67 E. 2.3 S. 72). Die hier aufgeworfene Streitfrage war in diesem Entscheid allerdings kein Thema. Das Bundesgericht (a.a.O.) weist lediglich auf die bundesrätliche Botschaft zur ZPO hin, wo von einem inzidenten Zulassungsverfahren die Rede sei (vgl. E. 4.3.1).
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Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, weshalb die von ihm vertretene Ansicht den Vorzug verdiene. Ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich. Soweit sie näher auf die Thematik eingehen, anerkennen auch diejenigen Autoren, welche die Zulassung der Streitverkündungsklage als Zwischenentscheid qualifizieren, dass das Zulassungsverfahren von seinem Gegenstand her auf die Prüfung der Frage beschränkt ist, ob zwischen der Haupt- und der Streitverkündungsklage ein sachlicher Zusammenhang besteht (s. Nina J. FREI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, N 7b zu Art. 82 ZPO; DOMEJ, a.a.O., N 6 und 8 zu Art. 82 ZPO; vgl. E. 4.3.1). Weshalb der Entscheid, die Streitverkündungsklage zuzulassen, trotzdem ein Zwischenentscheid sein soll, dem hinsichtlich der Eintretensfrage (auch mit Bezug auf eine allenfalls erforderliche Bezifferung) eine für den eigentlichen Streitverkündungsprozess bindende Wirkung zukommt, ist den zitierten Literaturstellen nicht zu entnehmen. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Streitverkündungskläger sein Begehren (nach heute oder dereinst geltenden Regeln) schon im Zulassungsgesuch beziffern muss, ändert nichts an der beschriebenen Eigenart des inzidenten Zulassungsverfahrens. Wie gerade die geplante Ergänzung von Art. 82 Abs. 1 ZPO zeigt, hängt die sachliche Konnexität zwischen der Haupt- und der Streitverkündungsklage, um die sich das Zulassungsverfahren von der Sache her dreht, nicht davon ab, dass die streitverkündende Partei ihr Begehren von Anfang an beziffert. Deshalb kann auch offenbleiben, ob sich die streitberufene Partei im Zulassungsverfahren in dem Sinne auf einen unbezifferten Antrag einlassen kann, dass das Gericht im eigentlichen Streitverkündungsprozess daran gebunden ist. Dem beschriebenen Gegenstand des Zulassungsverfahrens entsprechend wird zutreffend darauf hingewiesen, dass der Zulassungsentscheid im Sinne von Art. 82 Abs. 4 ZPO nicht den Streitgegenstand, sondern den Ablauf und die Gestaltung des Prozesses betrifft (SCHWANDER, a.a.O., N 24 zu Art. 82 ZPO; vgl. auch ALEXANDER BRUNNER, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., 2014, N 9 zu Art. 319 ZPO). Damit im Einklang stehen nicht nur die beschriebenen (reduzierten) Anforderungen an die Begründung des Zulassungsgesuchs (E. 4.3.1), sondern auch die in Art. 82 Abs. 4 ZPO enthaltene Vorschrift, wonach der Zulassungsentscheid nicht berufungsfähig, sondern mit Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) anfechtbar ist.
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4.3.3. Dass die Bezifferung der Streitverkündungsklage im Berufungsverfahren auch dann kein Thema mehr sein durfte, wenn die Verfügung vom 14. Oktober 2011 nicht als Zwischenentscheid zu gelten hat, behauptet der Beschwerdeführer nicht, noch stellt er in Abrede, dass er seine Streitverkündungsklage grundsätzlich zu beziffern hatte. Schliesslich stört er sich auch nicht daran, dass der streitberufene C.________ die Frage der Bezifferung (den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge) erst im Berufungsverfahren aufwarf (vgl. DENIS TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl., 2019, N 31a zu Art. 221 ZPO, dem zufolge es sich nicht mit Art. 52 ZPO verträgt, die Ungültigkeit der Klagebewilligung erst im Schlussvortrag zur Sprache zu bringen; s. auch Urteil 5A_75/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Vorwurf des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Vorinstanz. Nachdem das Bezirksgericht die Streitverkündungsklage zugelassen, den Schriftenwechsel angeordnet und das Beweisverfahren durchgeführt habe, verletze das Vorgehen des Kantonsgerichts das Gebot zum Handeln nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO).
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Auch diese Rüge geht fehl. Vorab ist daran zu erinnern, dass die Streitverkündungsklage im jetzt angefochtenen Berufungsentscheid zum ersten Mal überhaupt beurteilt wurde (s. Sachverhalt Bst. B). Nach dem Gesagten stellt die Zulassung der Streitverkündungsklage keinen verbindlichen (Zwischen-) Entscheid über eine Prozessvoraussetzung dar (E. 4.3.2). Die Bezifferung der Anträge gehört, soweit sie erforderlich ist (Art. 84 Abs. 2 ZPO), zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen, die das Gericht von Amtes wegen prüft (Art. 60 ZPO; BGE 142 III 102 E. 3 S. 104). Dass die streitverkündende Partei (auch) im eigentlichen Prozess über die in Art. 85 ZPO vorgesehenen Ausnahmen hinaus auf die Bezifferung ihres Begehrens verzichten dürfte, ist im Übrigen auch im Rahmen der erwähnten Gesetzesnovelle nicht vorgesehen. Angesichts dieser Rechtslage war das Kantonsgericht allein aufgrund der Zulassung der Streitverkündungsklage durch das Bezirksgericht auch unter vertrauenstheoretischen Überlegungen nicht gezwungen, über das Erfordernis der Bezifferung hinwegzusehen und sich auf allezeit mit einem unbezifferten Rechtsbegehren zufrieden zu geben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bezirksgericht in der Verfügung vom 14. Oktober 2011 den Schriftenwechsel mit C.________ anordnete und, wie die Beweisverfügung vom 26. Februar 2013 zeigt, vom späteren Beweisverfahren auch der Streitverkündungsprozess erfasst war. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass angesichts der fehlenden Bezifferung der Streitverkündungsklage im erstinstanzlichen Verfahren gar kein Schriftenwechsel hätte stattfinden dürfen, noch macht er geltend, dass der Schriftenwechsel auf die Frage der Bezifferung zu beschränken gewesen wäre (vgl. Art. 222 Abs. 3 i.V.m. Art. 125 ZPO). Nachdem das Bezirksgericht die Hauptklage zweimal ab- und das Kantonsgericht die Sache im ersten Berufungsentscheid zur weiteren Prüfung der Hauptklage an das Bezirksgericht zurückgewiesen hatte, kann der besagte Schriftenwechsel dem Kantonsgericht unter dem Gesichtspunkt von Art. 52 ZPO nicht vorgehalten werden. Was schliesslich das Beweisverfahren angeht, ergibt sich aus den Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass der Beschwerdeführer und der streitberufene C.________ an der Instruktionsverhandlung vom 27. November 2012 übereinstimmend dieselben Beweismittel wie im Hauptprozess beantragten. Inwiefern das Bezirksgericht im Beweisverfahren gerade mit Bezug auf das Erfordernis der Bezifferung eine Vertrauenslage geschaffen hätte, auf die er sich auch im zweiten Berufungsverfahren hätte berufen können, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich.
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5. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Bei dieser Ausgangslage unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner, der sich lediglich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern hatte, mit seinem dort gestellten Antrag aber unterlag, ist keine Parteientschädigung geschuldet. C.________ liess sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht vernehmen. Ihm ist auch sonst kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Juni 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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