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Informationen zum Dokument  BGer 6B_128/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_128/2020 vom 16.06.2020
 
 
6B_128/2020
 
 
Urteil vom 16. Juni 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
E.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung; Beschleunigungsgebot,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 19. August 2019 (4M 18 44 / 4M 18 45 / 4M 18 46).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am frühen Morgen des Samstag, 8. August 2009, ereignete sich in U.________/LU, in der Nähe des Festivalgeländes C.________ (Gemeinde V.________), wo das "Festival D.________" stattfand, zwischen zwei Gruppen junger Männer eine tätliche Auseinandersetzung. An dieser beteiligt waren auf der einen Seite C.B.________, ein 24-jähriger brasilianischer Staatsangehöriger, der in W.________ ein Landwirtschaftspraktikum absolvierte, sowie drei weitere Landsmänner und auf der anderen Seite die aus dem Balkan stammenden E.________, F.________ (Parallelverfahren 6B_135/2020) und C.________ (Parallelverfahren 6B_56/2020). Bei der tätlichen Auseinandersetzung erlitt C.B.________ eine Stichverletzung mit einem Messer, der er noch am Ort des Geschehens erlag.
1
B. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erklärte E.________ mit Urteil vom 22. März 2017 schuldig der eventualvorsätzlichen Tötung, des Angriffs, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen Betrugs sowie der Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung von 207 Tagen erstandener Haft sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Das Verfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und wiederholter Tätlichkeiten zum Nachteil des Ehepartners stellte es zufolge Verjährung ein.
2
Auf Berufung des Beurteilten sprach das Kantonsgericht des Kantons Luzern E.________ am 19. August 2019 von der Anklage dereventualvorsätzlichen Tötung sowie der Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts frei. Ferner stellte es fest, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Angriffs und mehrfachen Betruges sowie hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und wiederholter Tätlichkeiten zum Nachteil des Ehepartners in Rechtskraft erwachsen ist. Es verurteilte E.________ zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft sowie zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Das Verfahren wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und mehrfacher Drohung nach Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sistierte es in Anwendung von Art. 55a StGB für die Dauer von sechs Monaten.
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C. E.________ führt Bes chwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich der Strafzumessung aufzuheben und er sei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er rügt zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint. Das Verfahren habe bis zum heutigen Zeitpunkt weit über 10 Jahre gedauert. Er sei seit Ende des Jahres 2009 dem Druck und den Belastungen der strafprozessualen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. In Berücksichtigung dieses Umstands sei die Freiheitsstrafe auf 24 Monate herabzusetzen (Beschwerde S. 5 ff.).
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Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei bei der Strafzumessung von nicht massgeblichen Kriterien ausgegangen. So habe sie ihm zu Unrecht Skrupellosigkeit vorgeworfen. Skrupelloses Handeln sei kein Tatbestandsmerkmal des Angriffs und könne daher nicht zur Begründung der Strafzumessung herangezogen werden. Im Übrigen sei sein Handeln nicht besonders verwerflich gewesen. Er habe letzten Endes seinem Freund, dem Mitbeschuldigten A.________ beistehen und lediglich allenfalls selbst ein bisschen "schlägeln" wollen. Dass die ganze Sache derart eskaliert sei, habe er nicht gewollt und könne ihm auch nicht unter dem Titel der Strafzumessung angelastet werden. Der Mitbeschuldigte A.________ habe unbedingt die Brasilianer "aufmischen" und sich für den vor dem Festgelände erlittenen Faustschlag ins Gesicht rächen wollen. Dass er (sc. der Beschwerdeführer) mit dem Personenwagen unterwegs gewesen sei, so dass sie gemeinsam zu der Gruppe der Brasilianer gefahren seien, sei reiner Zufall gewesen. Auch wenn er den Wagen nicht gefahren hätte, hätte der Mitbeschuldigte A.________ die Brasilianer erreicht. Unter Berücksichtigung aller wesentlicher Umstände erscheine allein eine Strafe angemessen, welche den bedingten Aufschub des Strafvollzuges erlaube. Eine höhere Strafe sei namentlich unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebot bundesrechtswidrig. Schliesslich liege die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 [recte: 3] Monaten im Bereich einer Strafe, welche den teilbedingten Vollzug erlaube, so dass die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob er durch den Vollzug der Strafe aus einem günstigen Umfeld gerissen würde. Hiezu hätte umso mehr Anlass bestanden, als jene - in Bezug auf die Zumessung der Geldstrafe - von einer günstigen Prognose ausgegangen sei (Beschwerde S. 8 ff.).
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1.2. Die Vorinstanz wertet das objektive Tatverschulden bezüglich des Angriffs als mittelschwer an der Grenze zu schwer. Dabei erachtet sie namentlich als ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer sich mit einem Hammer und wohl auch mit einem Pfefferspray bewaffnet habe. Zudem habe er, indem er die Gruppe der Brasilianer überhaupt erst ausfindig gemacht und den Mitbeschuldigten A.________ hernach an den Tatort gefahren habe, erst eigentlich die Voraussetzungen für die Realisierung dessen Rache geschaffen. Der Einsatz der Waffen in diesem Angriff gegen die unbewaffneten Brasilianer sei angesichts des geringfügigen Anlasses für die Auseinandersetzung offensichtlich unverhältnismässig und skrupellos gewesen. Das Vorgehen sei geprägt gewesen von Brutalität und der Entschlossenheit, den vom Mitbeschuldigten A.________ erlittenen Faustschlag zu rächen. Ebenfalls ins Gewicht falle, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Abbruch des Angriffs nicht um das schwer verletzte Opfer gekümmert habe, sondern geflohen sei. Das subjektive Tatverschulden führe zu keiner anderen Einschätzung des Gesamtverschuldens. Dass der Beschwerdeführer nicht als erster auf die Gruppe der Brasilianer losgegangen sei, ändere nichts, zumal es sein erklärtes Ziel gewesen sei, "schlägeln" zu gehen und zwar - angesichts der mitgeführten Waffen - nicht bloss mit Fäusten. Die Vorinstanz setzt in Würdigung dieser Umstände die Freiheitsstrafe für den Angriff auf 3 Jahre und 3 Monate fest. Im Rahmen der Täterkomponenten misst die Vorinstanz dem Nachttatverhalten des Beschwerdeführers besondere Bedeutung bei. Sie nimmt an, dieser habe versucht, sich mit den zahlreichen von ihm initiierten und massgeblich vorangetriebenen Vertuschungshandlungen der Strafverfolgung zu entziehen. Entgegen seiner Behauptung, wonach er in Panik geraten sei, zeugten die minutiös durchgeführten Vertuschungsversuche von einem durchdachten und zielgeführten Agieren. Auch seien seine beruflichen, sozialen und finanziellen Verhältnisse nicht derart gefestigt, dass von einer erhöhten Strafempfindlichkeit ausgegangen werden könnte. Daran ändere das laufende invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nichts. Hingegen falle die lange Dauer des Verfahrens strafmildernd ins Gewicht, welche einerseits durch die Flucht des Mitbeschuldigten F.________, die Komplexität des Sachverhalts sowie durch die personellen und rechtlichen Änderungen seitens der Strafverfolgungsbehörde verursacht und andererseits durch die Zeitspanne zwischen erstinstanzlichem Entscheid und Urteilsbegründung noch zusätzlich verlängert worden sei. Zusätzlich könne positiv berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer seine Beteiligung an der Auseinandersetzung relativ früh - wenn auch verharmlosend - eingeräumt habe. Echte Reue und Einsicht seien jedoch nicht auszumachen. Insgesamt wirkten sich die Täterkomponenten neutral aus, so dass es bei einer Freiheitsstrafe für den Angriff von 3 Jahren und 3 Monaten bleibe. In Bezug auf den Sozialhilfebetrug erachtet die Vorinstanz das Verschulden als leicht, zumal weder besondere Anstrengungen noch eine besonders verwerfliche Motivation ersichtlich seien. Sie spricht hiefür somit lediglich eine Geldstrafe aus, für welche sie dem Beschwerdeführer den bedingten Strafvollzug gewährt (angefochtenes Urteil S. 72 ff.).
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2.
 
2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2.2; 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).
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Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; je mit Hinweisen).
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2.2. Das in Art. 5 StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde, und es mit der gebotenen Beförderung voranzutreiben und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II). Das Gebot gilt für das gesamte Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Die beschuldigte Person soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer richtet sich nicht nach starren Regeln, sondern ist in jedem Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, wobei als Sanktionen die Anrechnung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung bei gleichzeitiger Strafbefreiung oder in extremen Fällen die Einstellung des Verfahrens in Betracht fallen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8; Urteil 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 2, nicht publ. in BGE 146 IV 1).
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3.
 
3.1. Die Vorinstanz hat keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, die lange Verfahrensdauer aber strafmildernd berücksichtigt (angefochtenes Urteil S. 74). Dies verletzt kein Bundesrecht. Angesichts der Umstände, dass der Mitbeschuldigte F.________ einige Tage nach der Tat geflüchtet war und während längerer Zeit unauffindbar blieb und dass es erst im Jahre 2015 möglich war, diesen von den Behörden im Kosovo einvernehmen zu lassen, ist nicht ersichtlich, dass es während des Verfahrens über längere Zeit grundlos zu einem Stillstand in den Untersuchungshandlungen gekommen wäre. Dies macht der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend. Zudem haben sich Verzögerungen im Verfahren daraus ergeben, dass der frühere Amtsstatthalter, der die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet hatte, aufgrund der neuen Rechtslage nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung das Verfahren nicht weiterführen durfte. Schliesslich ist die Verfahrensdauer auch dadurch verlängert worden, dass eine vom Beschwerdeführer gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen eventualvorsätzlicher Tötung erhobene Beschwerde ans Kantonsgericht Luzern erledigt werden musste (vgl. Entscheid des Staatsanwaltschaft Emmen vom 15. Dezember 2015; Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 22. März 2016). Nach der Rechtsprechung ist für sich allein nicht zu beanstanden, wenn das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten unumgängliche Unterbrüche erleidet, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Die ist noch nicht der Fall, wenn die eine oder andere Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f.; Urteil 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall sind keine derartigen krassen Unterbrüche erkennbar. Es mag zutreffen, dass die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids etwas rascher hätte erledigt werden können, doch liegt auch hierin keine stossende Zeitlücke. Angesichts der konkreten Umstände erweist sich bei einer Gesamtbetrachtung die Dauer des gegen mehrere, im Kerngeschehen nicht geständige Tatverdächtige geführten Verfahrens nicht als übermässig lang.
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3.2. Das angefochtene Urteil ist auch in Bezug auf die Strafzumessung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen hiezu mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich. So wertet die Vorinstanz den Einsatz der Waffen in der Auseinandersetzung mit den offensichtlich unbewaffneten Brasilianern zu Recht als skrupellos (angefochtenes Urteil S. 73). Dass skrupelloses Handeln im Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB nicht als Merkmal enthalten ist, ist ohne Bedeutung. Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB bemisst sich die Schwere des Verschuldens auch nach der Verwerflichkeit des Handelns. In diesem Rahmen darf skrupelloses Vorgehen ohne Weiteres als Strafzumessungsfaktor berücksichtigt werden. Was der Beschwerdeführer gegen diese Würdigung seines Handelns vorbringt ist abwegig. Abgesehen davon, dass das Bedürfnis, ein "bisschen zu schlägeln" (Beschwerde S. 9), mithin andere ohne ersichtlichen Grund zusammenzuschlagen, schon für sich allein verwerflich ist, kommt im zu beurteilenden Fall erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer und die übrigen Angreifer sich gleich beim Aussteigen aus dem Auto mit Messern, einem Gerüstbau- oder Zimmermannshammer und Pfefferspray bewaffnet und diese Waffen teilweise auch sogleich eingesetzt haben. Einzig der Mitbeschuldigte A.________ verfügte über keine Waffe, hat aber - wenn auch ohne Erfolg - versucht, einen Strassenpfosten auszureissen, um damit auf die unbewaffneten Brasilianer einzuschlagen (angefochtenes Urteil S. 51). Schliesslich ist unbeachtlich, ob der Mitbeschuldigte A.________, auch ohne vom Beschwerdeführer chauffiert zu werden, zur gegnerischen Gruppe gelangt wäre. Ersatzursachen sind auch im Rahmen der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen. Zuletzt ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung nicht explizit die Grenze von drei Jahren für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges berücksichtigt hat. Nach der Rechtsprechung besteht kein Raum, die nach der neuen Rechtslage für den bedingten und teilbedingten Strafvollzug geltenden Grenzen auf dem Weg der Gesetzesauslegung wieder zu relativieren und entgegen dem klaren Wortlaut einen erweiterten Grenzbereich offen zu halten, um besonderen Anliegen eines Täters entgegenzukommen. Es ist aber zu prüfen, ob die ausgesprochene Strafe noch innerhalb des der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraums liegt (BGE 134 IV 17 E. 3.3 und 3.6; Urteil 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.5; 6B_51/2016 vom 3. Juni 2016 E. 4.2). Dies ist hier der Fall. Im Übrigen nimmt die Vorinstanz zu Recht an, dass der Beschwerdeführer weder in beruflicher, sozialer noch finanzieller Hinsicht in gefestigten Verhältnissen lebt und vom Vollzug der Strafe mithin nicht härter betroffen ist, als andere Personen. Die Vorinstanz hat daher auch zu Recht eine erhöhte Strafempfindlichkeit verneint (angefochtenes Urteil S. 74).
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Insgesamt erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt.
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4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1) erschien, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Juni 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
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