BGer 8C_355/2020 | |||
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BGer 8C_355/2020 vom 16.06.2020 | |
8C_355/2020
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Urteil vom 16. Juni 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. April 2020 (UV 2018/54).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 2. Juni 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. April 2020,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass die Vorinstanz das Nichteintreten der Suva auf eine trotz zuletzt mit Einschreiben vom 25. Mai 2018 erfolgten Mahnung ununterschrieben gebliebenen Einsprache vom 21. bzw. 22. Dezember 2017 gegen die Verfügung vom 18. Januar 2018 schützte,
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dass es dazu erwog,
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- der Beschwerdeführer sei von der Suva unter Verweis auf Art. 10 Abs. 3 und 4 ATSV mehrfach und unmissverständlich aufgefordert worden, seine Einsprache zu unterschreiben und per Post einzureichen, andernfalls auf die Einsprache mangels eigenhändiger Unterschrift nicht eingetreten werden könne,
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- das Nichteintreten auf die ununterschrieben gebliebene Einsprache erweise sich dergestalt als rechtmässig,
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dass der Beschwerdeführer diesen Ausführungen letztinstanzlich allein die (nicht näher belegte) Behauptung entgegen stellt, auf telefonische Anfrage bei der Suva die Auskunft erhalten zu haben, seine Eingabe nicht unterschreiben zu müssen,
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dass es sich bei diesem Vorbringen um eine neue Tatsachenbehauptung handelt, welche letztinstanzlich nicht zu hören ist (Art. 99 Abs. 1 BGG),
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dass der Beschwerde damit das Begründungselement entzogen ist,
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dass abgesehen davon eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, nur unter bestimmten Voraussetzungen Rechtswirkungen entfalten kann (vgl. dazu BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen), welche gestützt auf die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Beschwerdeschrift näher dazulegen wären; die Beschwerdeschrift schweigt sich dazu aus,
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dass diese Begründungsmängel offensichtlich sind,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Juni 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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