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Informationen zum Dokument  BGer 8C_362/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_362/2020 vom 16.06.2020
 
8C_362/2020
 
 
Urteil vom 16. Juni 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Mai 2020 (5V 19 194).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 2. Juni 2020 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Mai 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
3
dass neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG),
4
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der Suva vom 24. April 2019 bestätigte, worin der Versicherten in Beantwortung des Gesuchs vom 13. August 2018 um zeitweise Genehmigung einer Haushaltshilfe eine Hilflosenentschädigung verweigert wurde,
5
dass es dabei insbesondere näher ausführte, weshalb die Beschwerdeführerin zumindest im vorliegend allein zu beurteilenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid nicht dauerhaft im Sinne von Art. 26 Abs. 1 UVG (in Verbindung mit Art. 9 ATSG) auf Hilfe Dritter angewiesen sei, was aber Voraussetzung wäre, damit eine Hilflosenentschädigung zugesprochen werden könne,
6
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich zwar einräumt, die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung nicht zu erfüllen, aber fordert, ihr sei bei künftigen allergischen akuten Schüben zeitnah Hilfe und Unterstützung zu gewähren,
7
dass, soweit sie damit um künftige Leistungen ersucht, darauf nicht näher eingegangen werden kann (Art. 99 Abs. 2 BGG),
8
dass, soweit sie damit zugleich den angefochtenen Entscheid dahingehend kritisieren will, als darin die anbegehrte Haushaltshilfe bzw. deren Kostenübernahme durch die Suva lediglich unter dem Rechtstitel der Hilflosenentschädigung geprüft worden ist, sie keine andere Anspruchsgrundlage nennt, welche den Unfallversicherer zur Übernahme dieser Kosten verpflichten könnte,
9
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
10
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
11
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
12
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
13
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
14
Luzern, 16. Juni 2020
15
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
16
des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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