VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_113/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 01.07.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_113/2020 vom 16.06.2020
 
 
9C_113/2020
 
 
Urteil vom 16. Juni 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons 
 
Röntgenstrasse 17, 8005
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 20. Dezember 2019 (IV.2018.00736).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1963 geborene A.________ meldete sich im August 2007 unter Hinweis auf verschiedene körperliche und psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich am 7. Februar 2008 die Abweisung des Leistungsbegehrens verfügt hatte, ersuchte A.________ Ende Juni 2015 erneut um Invalidenleistungen. Die Verwaltung holte unter anderem ein psychiatrisches Gutachten vom 28. Oktober 2017 ein und klärte die Verhältnisse im Haushalt ab (Bericht vom 18. Januar 2018). Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
1
B. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 ab.
2
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verfügung vom 27. Juli 2018 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Rentenleistungen resp. die Sache dazu an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3
 
Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
4
2. 
5
2.1. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
6
2.2. Eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides war ohne Weiteres möglich; es kann somit nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht resp. des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gesprochen werden (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen).
7
3. 
8
3.1. Streitig und zu prüfen ist die Statusfrage.
9
Die zentrale vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin - welche seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1994 unbestritten nur in sehr geringem Umfang ausserhäuslich erwerbstätig war - wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit maximal zu 34 % ausserhäuslich erwerbstätig, ist das Ergebnis einer umfassenden und sorgfältigen Beweiswürdigung. Diese ist weder offensichtlich unrichtig noch stellt sie das Ergebnis einer Rechtsverletzung dar (E. 1; vgl. auch BGE 144 I 28 E. 2.4 S. 31; Urteil 9C_281/2017 vom 4. Juli 2017 E. 3.1 in fine, je mit Hinweisen).
10
3.2. Wenn die Beschwerdeführerin demgegenüber auf eine vollzeitliche, respektive jedenfalls 34 % übersteigende Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall schliessen will, dringt sie offenkundig nicht durch:
11
Wohl ist im angefochtenen Entscheid im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der B.________ AG, in den Jahren 2013 und 2014 nur von einem Arbeitsversuch die Rede und zeigten sich bei der Beschwerdeführerin bereits 2012 gewisse psychische Beschwerden. Indessen kann vor diesem Hintergrund nicht auf eine vollständige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall geschlossen werden. Vielmehr hat das kantonale Gericht willkürfrei (E. 1) festgestellt, der behandelnde Psychiater Dr. med. C.________, habe erst nach dem Verlust der Anstellung bei der B.________ AG eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Bericht vom 24. Februar 2016); ferner sei die Beschwerdeführerin selber davon ausgegangen, erst an dieser Arbeitsstelle krank geworden zu sein Damit ist die in der Beschwerde hauptsächlich erhobene Kritik, die Vorinstanz habe den hypothetischen Gesundheits- mit dem Krankheitsfall gleich gesetzt, offensichtlich unbegründet. Hinzu kommt, dass die vorinstanzliche Qualifikation mit der am 17. Januar 2018 durchgeführten Haushaltsabklärung übereinstimmt, deren Ergebnisse unbestritten beweiskräftig sind. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, weshalb auf die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach diese bei guter Gesundheit "am liebsten 100 % oder sogar 150 %" arbeiten würde, nicht abgestellt werden kann. Dass die diesbezüglichen Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid "völlig aus der Luft gegriffen" wären, wie beschwerdeweise moniert wird, trifft folglich nicht zu. Dies gilt umso mehr, als das kantonale Gericht die Erwerbsbiografie, die bisherigen Arbeitsbemühungen sowie die familiären, persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin als im konkreten Einzelfall relevante Aspekte einbezogen und korrekt gewürdigt hat (vgl. vorinstanzliche Erwägung 5.3). Insbesondere durfte die Vorinstanz darauf schliessen, dass das im Rahmen der Bemessung der Ergänzungsleistung hypothetisch angenommene Monatseinkommen (Fr. 1379.60) auf einen Beschäftigungsgrad von rund einem Drittel und jedenfalls nicht auf eine volle Erwerbstätigkeit hindeute, ohne Bundesrecht zu verletzen. Auch anhand der sonstigen Vorbringen ergibt sich nichts, was das vorinstanzliche Beweisergebnis als willkürlich erscheinen liesse.
12
4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
13
5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
14
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
15
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
16
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
17
Luzern, 16. Juni 2020
18
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
19
des Schweizerischen Bundesgerichts
20
Der Präsident: Parrino
21
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
22
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).