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Informationen zum Dokument  BGer 1B_564/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_564/2019 vom 17.06.2020
 
 
1B_564/2019
 
 
Urteil vom 17. Juni 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Xavier Dobler,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Entsiegelung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 22. Oktober 2019 (GM190069-L / U).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts insbesondere der versuchten schweren Körperverletzung. Sie wirft ihm vor, er habe sich am 28. Februar 2018 vor einem Fussballspiel zwischen dem FC Zürich (FCZ) und dem Grasshopper Club Zürich (GC) an einem Angriff von Fans des FCZ gegen solche von GC beteiligt. Dabei habe er einem bereits bewusstlos am Boden liegenden GC-Fan mehrmals mit dem Fuss hart gegen den Kopf getreten.
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Am 12. September 2019 verhaftete die Polizei A.________ und nahm bei ihm eine Hausdurchsuchung vor. Dabei stellte sie unter anderem zwei Mobiltelefone sicher. A.________ verlangte deren Siegelung. Dem kam die Staatsanwaltschaft nach.
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Gleichentags beantragte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich die Entsiegelung. Dem gab der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts am 22. Oktober 2019 statt. Er gab die beiden Mobiltelefone der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der Strafuntersuchung frei.
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B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Einzelrichters aufzuheben und den Entsiegelungsantrag abzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid des Einzelrichters aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diesen zurückzuweisen.
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C. Der Einzelrichter hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat Gegenbemerkungen eingereicht mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. A.________ hat hierzu Stellung genommen.
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D. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen:
 
1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Nach Art. 248 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 380 StPO hat die Vorinstanz als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Ob er dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann, braucht nicht näher geprüft zu werden. Wäre auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten, wäre sie aus den folgenden Erwägungen unbegründet.
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2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die beiden Mobiltelefone hätten nicht ihm allein gehört, sondern seien Leihgaben gewesen. Zudem hätten sie auch Mitglieder seiner Familie verwendet. Im Zusammenhang damit erhebt er verschiedene Rügen (Beschwerde S. 9 Ziff. 25).
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Darauf kann schon deshalb nicht eingetreten werden, weil die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer insoweit geltend gemachten Tatsachen nicht feststellt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dass die vorinstanzlichen Feststellungen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG zu korrigieren wären, ist nicht ersichtlich.
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3. Der Beschwerdeführer bringt in der Replik (S. 3 Ziff. 5) vor, er habe inzwischen bei der Einvernahme vom 5. Dezember 2019 eingestanden, am Vorfall vom 28. Februar 2018 beteiligt gewesen zu sein und die auf dem Video erkennbare Person mit der braunen Jacke zu sein. Nach diesem Eingeständnis habe die Staatsanwaltschaft kein Rechtsschutzinteresse an der Entsiegelung mehr.
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Die Einvernahme vom 5. Dezember 2019 fand nach dem angefochtenen Entscheid statt. Es handelt sich somit um ein unzulässiges echtes Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 mit Hinweisen).
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4. 
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4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehle an einem hinreichenden Konnex zwischen den sichergestellten Daten und der verfolgten Straftat.
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4.2. Gemäss Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden.
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Zu Beweiszwecken sichergestellte Unterlagen und Daten, deren Entsiegelung die Staatsanwaltschaft verlangt, müssen für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein (BGE 137 IV 189 E. 5.1.1 S. 195 f. mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt insoweit keine hohen Anforderungen. Es genügt, wenn die Staatsanwaltschaft aufzeigt, dass sich unter den versiegelten Unterlagen und Daten mutmasslich solche befinden, die für das Strafverfahren relevant sind (Urteil 1B_314/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweis).
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4.3. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, sich an einem Angriff von ca. 60 FCZ-Fans auf GC-Fans beteiligt zu haben. Die FCZ-Fans hätten sich in einer Unterführung versammelt und seien dann auf einen Platz gestürmt, auf dem sich die GC-Fans aufgehalten hätten. Es liegt auf der Hand, dass sich die FCZ-Fans vor dem Angriff abgesprochen haben. Damit ist davon auszugehen, dass die FCZ-Fans vorher insbesondere mit Mobiltelefonen miteinander kommuniziert haben. Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, wurde bei einem anderen FCZ-Fan ein Foto sichergestellt, das den Beschwerdeführer mit einem GC-Schal zeigt, welcher offenbar einem GC-Fan weggenommen wurde und damit eine Art Trophäe darstellte. Dies deutet darauf hin, dass auch in den sichergestellten Mobiltelefonen des Beschwerdeführers Kommunikationsdaten und Fotos gespeichert sein könnten, die in einem Zusammenhang mit dem Angriff gegen die GC-Fans stehen. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass in den Mobiltelefonen des Beschwerdeführers offensichtlich keine für den Untersuchungszweck bedeutsamen Daten enthalten sein können. Die sichergestellten Daten sind für die Untersuchung potentiell erheblich. Damit besteht insoweit kein Entsiegelungshindernis.
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5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte die Entsiegelung jedenfalls zeitlich beschränken müssen, und zwar auf einige Tage vor der vorgeworfenen Tat vom 28. Februar 2018 bis zur Hausdurchsuchung vom 12. September 2019.
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Der Einwand ist unbegründet. Es ist ohne Weiteres denkbar, dass die FCZ-Fans den Angriff auf die GC-Fans bereits längere Zeit vor dem 28. Februar 2018 geplant haben und sich insoweit in den Mobiltelefonen des Beschwerdeführers sachdienliche Hinweise finden lassen. Sollte sich zudem zeigen, dass er schon länger vor der ihm vorgeworfenen Tat am Aufbau einer aggressiven Stimmung gegen GC-Fans mitgewirkt hat, stellte dies ein Indiz für seine Beteiligung an der Tat vom 28. Februar 2018 dar. Wenn die Vorinstanz eine zeitliche Beschränkung abgelehnt hat, ist das daher nicht zu beanstanden.
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6. 
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6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die von ihm geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen entgegen der Ansicht der Vorinstanz hinreichend substanziiert.
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6.2. Das Zwangsmassnahmengericht hat im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen einer Durchsuchung entgegenstehen (BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 142 IV 207 E. 8 S. 213). Die Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben die prozessuale Obliegenheit, das Zwangsmassnahmengericht bei der Sichtung und Klassifizierung von Dokumenten zu unterstützen. Dies umso mehr, als der Entsiegelungsrichter die Einzelheiten der Untersuchung nicht kennt und die Staatsanwaltschaft noch keine Detaileinsicht in die versiegelten Akten nehmen kann. Auch haben die betroffenen Inhaber jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach der Geheimhaltung unterliegen. Dies gilt in besonderem Masse, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195 und E. 5.3.1 S. 198; je mit Hinweisen). Es genügt nicht, wenn die Inhaber der gesiegelten Dateien lediglich pauschal geltend machen, auf den sichergestellten Datenträgern befänden sich (irgendwo) Aufzeichnungen, die von der privaten Geheimsphäre geschützt seien. Es ist nicht die Aufgabe des Entsiegelungsrichters, insoweit von Amtes wegen selber aufwändige Nachforschungen anzustellen (Urteil 1B_389/2019 vom 16. Januar 2020 E. 5.1 mit Hinweisen).
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6.3. Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz geltend, auf seinen Mobiltelefonen befänden sich persönliche und private Daten und Bilder, insbesondere eine Vielzahl von persönlichen und privaten Nachrichten, SMS sowie Chatverläufen mit Familienmitgliedern, Freunden und Bekannten. Auf den Mobiltelefonen seien zudem Aktbilder von ihm und einer weiblichen Bekannten gespeichert. Diese Daten müssten ausgesondert werden.
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Die Vorinstanz erachtet diese Vorbringen als ungenügend substanziiert. Bereits deshalb stünden die vorgebrachten (angeblichen) privaten Daten der Entsiegelung nicht entgegen. Im Übrigen hätten die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen, namentlich die angeblich vorhandenen Aktbilder, ohnehin hinter dem hier als hoch zu gewichtenden Strafverfolgungsinteresse zurückzutreten.
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6.4. Diese Erwägungen sind jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO dürfen nicht beschlagnahmt werden - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind - persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
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Es geht hier um den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und damit eines Verbrechens (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 StGB). Zu Recht gewichtet die Vorinstanz deshalb das Strafverfolgungsinteresse als hoch. Dieses überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung der von ihm geltend gemachten privaten Daten. Einzig bei den geltend gemachten Aktfotos erscheint dies als fraglich. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn insoweit ist der Beschwerdeführer seiner Substanziierungspflicht nicht nachgekommen. Er hätte es nach der dargelegten Rechtsprechung nicht beim pauschalen Hinweis bewenden lassen dürfen, in den Mobiltelefonen seien (irgendwo) Aktfotos gespeichert. Vielmehr hätte er näher darlegen müssen, in welchem der beiden sichergestellten Mobiltelefone die Aktfotos enthalten und wo bzw. wie sie darin zu finden seien. Es war nicht Aufgabe des Einzelrichters, die mutmasslich unüberschaubare Zahl von Fotos in beiden Mobiltelefonen von Amtes wegen danach zu durchforschen, ob und wo sich die angeblichen Aktfotos allenfalls finden lassen könnten.
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7. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden ihm jedoch keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-4, und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Juni 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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