BGer 2D_64/2019 | |||
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BGer 2D_64/2019 vom 17.06.2020 |
2D_64/2019 |
Urteil vom 17. Juni 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Beusch,
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Gerichtsschreiber Meyer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli,
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gegen
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B.________ GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining,
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Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.
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Gegenstand
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Submission,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. Oktober 2019 (60/2019/17).
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Sachverhalt: | |
A. Zur Beschaffung eines Forwarders (Rückefahrzeug zur Holzbringung aus empfindlichen oder schwer zugänglichen Waldteilen) führte das Kantonsforstamt Schaffhausen eine Submission im offenen Verfahren durch. Am 4. Juni 2019 erteilte es den Zuschlag an die A.________ AG, deren Angebot (John Deere Forwarder 1110G) mit 490 von 500 möglichen Punkten bewertet wurde. Zweitplatzierte war die B.________ GmbH, deren Angebot (Gremo Forwarder 1250-F) 410 Punkte erhielt.
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B. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hob am 22. Oktober 2019 in Gutheissung der Beschwerde der zweitplatzierten B.________ GmbH die Verfügung vom 4. Juni 2019 auf und erteilte dieser den Zuschlag für den ausgeschriebenen Forwarder. Zur Begründung führte das Obergericht im Wesentlichen aus, das Kantonsforstamt habe in der Ausschreibung einen "Motor mit Abgasstufe 5" vorgegeben. Das Angebot der A.________ AG nenne indes einen Motorentyp, der lediglich die Anforderungen der Abgasstufe IV erfülle und verweise auf einen Standard "Euro 5". Bei der falschen Typenbezeichnung des Motors liege weder ein offensichtlicher, korrigierbarer Tipp- bzw. Schreibfehler vor, noch sei das Angebot einer Erläuterung zugänglich; es sei bezüglich der Anforderungen an den Motor nicht ausschreibungskonform. Aufgrund des schweren Mangels im Angebot hätte die A.________ AG vom Verfahren ausgeschlossen werden sollen. Die zweitplatzierte B.________ GmbH bleibe als einzige übrig und gegen ihr Angebot lägen keine Einwände vor; ihr sei deshalb der Zuschlag zu erteilen.
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C. Am 25. November 2019 erhebt die C.________ AG subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. Oktober sei aufzuheben, die Zuschlagsverfügung des Kantonsforstamts Schaffhausen vom 4. Juni 2019 sei zu bestätigen, ihr Ausschluss aus dem Submissionsverfahren sei rückgängig zu machen und ihr sei der Zuschlag zu erteilen. Eventuell sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht (recte: an das Kantonsforstamt oder das Obergericht) Schaffhausen zurückzuweisen.
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Die B.________ GmbH beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen liess sich nicht vernehmen. Die A.________ AG weist darauf hin, dass sich im Rubrum der subsidiären Verfassungsbeschwerde ein redaktioneller Fehler eingeschlichen habe; Beschwerdeführerin sei die A.________ AG und nicht die C.________ AG; im Weiteren hält sie an den Anträgen fest. Die B.________ GmbH hält ihrerseits an der Abweisung der Beschwerde fest.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).
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1.1. Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer form- und fristgerechten Eingabe (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) gegen ein kantonal letztinstanzliches, beim Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbares, verfahrensabschliessendes (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; Art. 33 lit. i VGG [SR 173.32]) Urteil in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).
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1.2. Der angefochtene Entscheid erging auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen. Art. 83 lit. f BGG schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen aus, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrages den massgebenden Schwellenwert des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) oder des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (BAöB; SR 0.172.052.68) nicht erreicht (Ziff. 1) oder sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Ziff. 2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nur zulässig, wenn beide Voraussetzungen von Art. 83 lit. f BGG kumulativ erfüllt sind (BGE 141 II 14 E. 1.2 S. 20 ff.; 133 II 396 E. 2.1 S. 398; Urteile 2C_979/2018 vom 22. Januar 2020 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen; 2C_384/2016 vom 6. März 2017 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 143 I 177).
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Es obliegt dem Beschwerdeführer, darzutun, dass sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; Urteil 2D_87/2008 vom 10. November 2008 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 9 BV, eine willkürliche Anwendung der kantonalen Submissionsbestimmungen, die Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) sowie überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) geltend; sie geht davon aus, dass es sich dabei um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Entsprechend erhebt sie ausdrücklich nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde und setzt sich in ihrer Eingabe mit den Voraussetzungen nach Art. 83 lit. f BGG nicht auseinander. Daher kann offen bleiben, ob die erforderliche Auftragssumme bei Lieferungen (gegenwärtig Fr. 230'000.--; vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b BöB in Verbindung mit Art. 1 lit. b Verordnung des WBF vom 19. November 2019 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2020 und 2021 [SR 172.056.12]) erreicht ist. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig.
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1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind nach den Bestimmungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zu prüfen (Art. 113 ff. BGG).
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1.3.1. Gemäss Art. 115 BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Letzteres ist im Bereich des öffentlichen Vergabewesens der Fall, wenn der Beschwerdeführer als unterlegener Bewerber eine reelle Chance gehabt hätte, im Falle der Gutheissung seines Rechtsmittels den Zuschlag zu erhalten (BGE 141 II 14 E. 4.1 S. 27; Urteil 2D_74/2010 vom 31. Mai 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Legitimiert ist auch, wer seinen Ausschluss vom Verfahren anficht (BGE 141 II 14 E. 4.1 S. 27; BGE 130 I 25 E. 1.2 S. 261).
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1.3.2. Im bundesgerichtlichen Verfahren tritt die C.________ AG als Beschwerdeführerin auf. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen führt dahingegen die A.________ AG als Verfahrensbeteiligte auf. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ausführt, wird aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen und aus der der vorliegenden subsidiären Verfassungsbeschwerde beigelegten Vollmacht vom 21. November 2019 der A.________ AG, die auf die Submission und die B.________ GmbH als Gegenpartei hinweist, indes ersichtlich, dass es sich um einen redaktionellen Fehler handelt: Nicht die C.________ AG, sondern die A.________ AG hat gegen den Entscheid des Obergerichts Schaffhausen vom 22. Oktober 2019 subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Parteibezeichnung ist entsprechend zu ändern.
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1.3.3. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 115 lit. a BGG). Als ursprüngliche Gewinnerin der Submission - mit 490 von 500 Punkten - hätte die Beschwerdeführerin bei einer Gutheissung ihrer Anträge eine reelle Chance auf den Zuschlag. Sie verfügt über ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG und ist folglich zur subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert; es ist darauf einzutreten.
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2.
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2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Ausgeschlossen ist damit die Rüge der (unmittelbaren) Missachtung von Gesetzes- und Konkordatsrecht (Urteile 2C_1014/2015 vom 21. Juli 2016 E. 4; 2C_384/2016 vom 6. März 2017 E. 1.3.4). Zulässig ist aber die Rüge einer willkürlichen Anwendung der massgebenden Submissionsgesetzgebung, da im öffentlichen Beschaffungsrecht ein Anbieter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einhaltung der entsprechenden Gesetzgebung hat (BGE 125 II 86 E. 4 S. 95; Urteil 2C_994/2016 vom 9. März 2018 E. 2, nicht publ. in: BGE 144 II 177). Der Beschwerdeführer hat in diesem Fall anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzutun, inwiefern dieser willkürlich ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; Urteil 2C_994/2016 vom 9. März 2018 E. 2, nicht publ. in: BGE 144 II 177). Zulässig ist weiter die Rüge, der Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten sei verletzt; dieser aus Art. 27 i.V.m. Art. 94 BV abgeleitete Grundsatz (vgl. BGE 136 I 1 E. 5.5.2 S. 16; Urteil 2C_563/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 1.3.2) vermittelt zwar keinen Anspruch auf staatliche Aufträge, garantiert aber immerhin die Möglichkeit, an öffentlichen Submissionen nach sachgerechten und wettbewerbsneutral ausgestalteten Zulassungsbedingungen teilnehmen zu können (vgl. Urteile 2C_762/2017 vom 11. September 2018 E. 2.1; 2C_563/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 1.3.2).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG); namentlich wenn sie gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder grundlegende Verfahrensrechte (Art. 29 BV) verstösst. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2.3. Im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde gilt eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. Art. 116, Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach prüft das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nur insofern auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. In der Beschwerde ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 139 I 229 E. 2.2 S. 232).
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3. | |
3.1. Im Vergaberecht gilt das Prinzip der Unveränderbarkeit der Offerten nach deren Einreichung bei der Vergabebehörde (BGE 141 II 353 E. 8.2.2 S. 374; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 710 ff.), an das im Übrigen auch in Art. 23 Abs. 4 der Vergaberichtlinien vom 15. April 2003 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März 2001 (VRöB; SHR 172.512) erinnert wird; danach darf das Angebot nach Ablauf der Frist nicht mehr geändert werden. Dagegen werden offensichtliche Rechnungs- und Schreibfehler berichtigt (Art. 28 Abs. 2 VRöB; Art. XIII Ziff. 1 lit. b des internationalen Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [GPA; SR 0.632.231.422]).
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3.2. Das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers darf aufgrund der Missbrauchsgefahr jedoch nicht leichtfertig angenommen werden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1528/2017 vom 27. September 2017 E. 4.5.1; GALLI / MOSER / LANG / STEINER, a.a.O., Rz. 729). Offensichtlich (vgl. Art. 28 Abs. 2 VRöB) sind Rechnungs- und Schreibfehler nur dann, wenn von einer bestimmten mathematischen oder sprachlichen Textpassage objektiv und zweifelsfrei feststeht, dass der Bieter nicht das erklären wollte, was er geschrieben hat, sondern mit Gewissheit, dass er irgendetwas anderes erklären wollte. Der Fehler ist nur dann offensichtlich, wenn er sich als solcher aus dem Angebot selber schon ergibt, ohne dass es eines Hinweises oder sonstiger Erläuterungen des Bieters bedürfte, wenn also der Fehler bei Lektüre der Offerte ins Auge springt (vgl. BGE 141 II 353 E. 8.2.4 S. 375 ff.; Urteil 2C_418/2014 vom 20. August 2014 E. 4.1; vgl. auch BEYELER MARTIN, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 2152).
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3.3. Des Weiteren ist zu beachten, dass allein die Offensichtlichkeit des Fehlers an sich nicht ausreicht, um diesen zu korrigieren (BEYELER, a.a.O., Rz. 2156). Vielmehr muss auch klar sein, was der Anbieter wirklich erklären wollte (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1528/2017 vom 27. September 2017 E. 4.5.1). Letztlich geht es um Erklärungsirrtümer, die dann, wenn nicht nur sie selber, sondern auch der gewollte Erklärungsinhalt offensichtlich ist, in vergaberechtlich zulässiger Weise bereinigt werden können. Denn als Folge der Entdeckung des wirklichen Willens würde ohnehin der richtig erkannte (und nicht der irrtümlich erklärte) Wille zum Vertragsinhalt (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Die rein formal bleibende Bereinigung tangiert daher den Offertgehalt nicht.
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3.4. Der wirkliche Wille eines Anbieters kann sowohl aus dem Angebot und den Umständen als auch aus der Einholung von Erläuterungen beim Anbieter resultieren (vgl. BGE 141 II 353 E. 8.2.4 S. 376; Urteil 2P.151/1999 vom 30. Mai 2000 E. 3b). Zwar besteht die Gefahr, dass ein Bieter versucht, über eine abgegebene Erklärung betreffend seinen angeblichen wirklichen Willen eine materielle Offertänderung vorzunehmen. Indessen ist eine Berichtigung dann zulässig, wenn aufgrund der eingeholten Erläuterung der tatsächliche Wille des Anbieters
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3.5. Die Grenze zwischen einer (zulässigen bzw. sogar gebotenen) nachträglichen Korrektur von unbedeutenden Formmängeln einerseits und einer dem Prinzip der Unveränderbarkeit der Offerten zuwiderlaufenden Abänderung der Angebote kann sich im Einzelfall als schwierig erweisen (BGE 141 II 353 E. 8.2.2 S. 374).
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3.6. Ist eine Korrektur von Rechnungs- und Schreibfehlern vergaberechtlich nicht zulässig, weil entweder der Fehler nicht offensichtlich oder der wirkliche Wille nicht objektiv feststellbar ist, muss die Offerte nach Treu und Glauben ausgelegt werden. Grundsätzlich bleibt sie hierbei im Verfahren; indessen kann das Auslegungsergebnis ergeben, dass das Angebot ausgeschlossen werden muss, weil es bestimmten vergaberechtlichen Anforderungen nicht genügt, oder der Fehler zu einer (ausschreibungswidrigen) wesentlichen Lücke oder Unklarheit geführt hat (vgl. BEYELER, a.a.O., Rz. 2166 f.).
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4. | |
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Anwendung ihres Rechtsanspruchs auf Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers (Art. 28 Abs. 2 VRöB). Sie habe im Angebot versehentlich den Motorentyp 6068HTJ98 genannt, jedoch den Motorentyp 6068HTJ18 anbieten wollen; es liege ein unglücklicher Tippfehler vor. Es sei ein Forwarder mit einem Motor der Abgasstufe 5 ausgeschrieben worden. Aus ihrer Offerte und dem Beiblatt "Angebot 4-Achs Rückefahrzeug (Forwarder) " je vom 16. April 2019 gehe hervor, dass sie den Forwarder 1110G mit einem Motor der Abgasstufe V offeriert habe. So erwähne die Offerte den "Motor John Deere 6068 Power Tech Plus Euro 5" und unter der Referenznummer 3008 in der Offerte sei ein "Motor mit Euro 5 Abgasstufe" aufgeführt. Indessen sei dahinter eine Typennummer vermerkt, die sich auf einen Motor mit Abgasstufe IV beziehe. Der Fehler in der Klammer ergäbe sich aus dem Angebot selbst und es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin einen Motor mit der Abgasstufe V und nicht IV habe offerieren wollen; es liege ein offensichtlicher Tipp- bzw. Schreibfehler vor, der nach Art. 28 Abs. 2 VRöB hätte berichtigt werden müssen. Überdies wende die Vorinstanz Art. 18 OR willkürlich an, wenn sie das Angebot der Beschwerdeführerin vom 16. April 2019 nach Treu und Glauben auslege. Da das Kantonsforstamt das Angebot der Beschwerdeführerin nie missverstanden und ihr den Zuschlag am 4. Juni 2019 erteilt habe, habe ein übereinstimmender wirklicher Wille bestanden; es bleibe kein Raum für eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip.
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4.2. | |
4.2.1. Einleitend ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit Strassenfahrzeugen von "Euro 5", bei mobilen Maschinen und Geräten sowie Traktoren und Motorkarren mit Kompressionszündungsmotor demgegenüber von "Stufe V" gesprochen wird, wobei jeweils unterschiedliche Grenzwerte zur Anwendung gelangen (vgl. Bundesamt für Umwelt, Entwicklung der schweizerischen Gesetzgebung im Bereich der Abgasemissionen von Motorfahrzeugen und Maschinen, März 2019, S. 6 ff.; abrufbar unter: <https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/luft/fachinformationen/massnahmen-zur-luftreinhaltung/massnahmen-zur-luftreinhaltung-beim-strassenverkehr.html> [14. April 2020]).
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4.2.2. Ein offensichtlicher Fehler, der bei Lektüre der Offerte ins Auge springt (vgl. vorstehende E. 3.2), liegt nicht vor: Aufgrund der Bezeichnung des Motorentyps 6068HTJ98 (der lediglich die Anforderungen der Abgasstufe IV erfüllt) steht nicht objektiv und zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin nicht das erklären wollte, was sie geschrieben hat. Ausserdem wird aus der Bezeichnung einer Motorentypennummer eines Abgasstufe IV Motors und den Verweisen auf einen Standard "Euro 5" nicht klar, welchen Motorentyp die Beschwerdeführerin offeriert haben möchte, zumal die in der Offerte aufgeführten Leistungsdaten mit jenen des Motors der Abgasstufe IV übereinstimmen und auch die weiteren Angebotsunterlagen sich auf einen Motor der Abgasstufe IV beziehen (vgl. nachstehende E. 4.3.2); so berief sich der Kanton Schaffhausen denn auch nachträglich auf einen Erklärungsirrtum der Beschwerdeführerin und wollte die Beschwerdeführerin erst danach so verstehen, dass ein Motor der Abgasstufe V offeriert wurde.
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4.2.3. Damit sind weder der behauptete Fehler noch der wirkliche Wille der Beschwerdeführerin offensichtlich. Es bleibt kein Raum für einen übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen; die Vorinstanz hat weder Art. 18 OR noch Art. 28 Abs. 2 VRöB willkürlich angewendet.
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4.3. Um sodann zu entscheiden, ob der Ausschluss der Offerte aus dem Verfahren rechtmässig war, ist die Offerte nach Treu und Glauben auszulegen:
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4.3.1. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang namentlich geltend, die Vorinstanz berücksichtige bei der Auslegung der Offerte einzig die unter der Referenznummer in Klammern aufgeführte falsche Motorentypennummer 6068HTJ98 und lasse die davor stehende Bezeichnung "Motor mit Euro 5 Abgasstufe" ausser Acht; sie berücksichtige dadurch weder die Systematik der Offerte, den Sinn der von der Beschwerdeführerin verwendeten Terminologie noch die Umstände bei der Eingabe der Offerte (Zusammenhang der Ausschreibung eines Forwarders mit einem Motor der Abgasstufe 5). Die Vorinstanz lege die Offerte entgegen Treu und Glauben aus.
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4.3.2. Bei seiner umfassenden Auslegung berücksichtigt das Obergericht einerseits, dass das Angebot der Beschwerdeführerin zwar auf den Standard "Euro 5" verweist, bezieht indessen ebenfalls mit ein, dass die weiteren Angebotsunterlagen sich konkret auf einen Motor der Abgasstufe IV beziehen. So weist der der Offerte beiliegende Auszug aus der Liste des Bundesamts für Umwelt "Motoren-Typen (OEM) mit Konformitätsbescheinigung nach LRV" (Stand 13. Februar 2018) den im Angebot aufgeführten Motorentyp 6068HTJ98 als Motor der Abgasstufe IV aus. Auch der dem Angebot beigelegte Prospektausdruck verweist auf einen Motor "John Deere PowerTechTM Plus 6068 (...) gemäß Abgasvorschrift EPA Final Tier 4 (FT4) /EU Stufe IV" und damit auf einen Motor der Abgasstufe IV. Schliesslich stimmen die in der Offerte aufgeführten Daten zur Leistung, zum Drehmoment und zur Zugkraft mit den im Prospekt genannten Leistungsdaten des Motors der Abgasstufe IV überein.
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4.3.3. Die Beschwerdeführerin reicht einen Fahrzeugausweis mit Beiblatt einer im Gebrauch befindlichen Referenzmaschine ein, um zu belegen, dass der von ihr eigentlich zu offerieren beabsichtigte Motorentyp 6068HTJ18 die Abgasstufe V erfülle. Daraus ist ersichtlich, dass der Motorentyp der Referenzmaschine eine Leistung von 138 kW aufweist. Offeriert wurde der Motorentyp 6068HTJ98 mit 145 kW. Neben der Motorentypennummer weicht somit auch die Leistung des offerierten Motors von jener des angeblich zur Offerte vorgesehenen Motors der Abgasstufe V ab.
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4.3.4. Demnach enthält das Angebot der Beschwerdeführerin ausser den Verweisen auf den Standard "Euro 5" keinerlei Angaben, die sich auf einen Motor der Abgasstufe V beziehen. Die Vorinstanz durfte vor diesem Hintergrund willkürfrei davon ausgehen, dass der Motorentyp 6068HTJ98 und mithin ein Motor der Abgasstufe IV offeriert wurde; dieser stimmte mit den Anforderungen eines Motors der Abgasstufe V nicht überein.
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4.4. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verneinung eines offensichtlichen Tipp- bzw. Schreibfehlers und die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keinen Forwarder mit einem Motor der Abgasstufe V angeboten habe - entgegen ihrer Behauptung - auch nicht als überspitzt formalistisch; die Vorinstanz hat Art. 28 Abs. 2 VRöB nicht mit übertriebener Schärfe angewendet.
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4.5. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, sie sei gestützt auf Art. 27 lit. h VRöB willkürlich vom Verfahren ausgeschlossen worden; ein Ausschluss von einem Verfahren, ohne dass wesentliche Formerfordernisse verletzt worden seien, sei willkürlich.
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4.5.1. Der hier anwendbare Art. 27 lit. h VRöB sieht vor, dass eine Anbieterin von der Teilnahme namentlich ausgeschlossen wird, wenn sie wesentliche Formerfordernisse verletzt hat, insbesondere durch Nichteinhaltung der Eingabefrist, fehlende Unterschrift, Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen (vgl. die vom Regelungsziel her übereinstimmenden Art. XIII Ziff. 4 lit. a und lit. c GPA). Auch nach der Rechtsprechung kann die Missachtung von vergaberechtlichen Formvorschriften sowie die Abweichung von inhaltlichen Vorgaben zum Ausschluss von Offerten führen (Urteil 2C_257/2016 vom 16. September 2016 E. 3.3.1). Nicht jede Unregelmässigkeit rechtfertigt jedoch einen Ausschluss vom Vergabeverfahren. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit darf und soll vom Ausschluss einer Offerte abgesehen werden, wenn der festgestellte Mangel relativ geringfügig ist und der Zweck, den die in Frage stehende (Form-) Vorschrift verfolgt, dadurch nicht ernstlich beeinträchtigt wird (Urteil 2C_257/2016 vom 16. September 2016 E. 3.3.1).
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4.5.2. Nach dem Dargelegten (vgl. vorstehende E. 4.3.4) wich die Offerte der Beschwerdeführerin von den Vorgaben des Kantonsforstamts ab: Wird statt des vorgegebenen Motors der Abgasstufe V ein Motor der Abgasstufe IV angeboten, kann dies nicht als geringfügige Abweichung bezeichnet werden. Soweit die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen der Ausschreibungswidrigkeit des Angebots gestützt auf Art. 27 lit. h VRöB ausschloss, ist darin keine Willkür zu erblicken.
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4.6. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit geltend.
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4.6.1. Sie begründet dies einerseits mit dem ihrer Ansicht nach unverhältnismässigen Ausschluss aus dem Submissionsverfahren, da der Tipp- bzw- Schreibfehler gestützt auf Art. 28 Abs. 2 VRöB hätte bereinigt werden müssen. Andererseits schliesse die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vom Submissionsverfahren aus und erteile den Zuschlag der Beschwerdegegnerin, was diese ohne sachlichen Grund bevorteile; damit verletze sie das Gleichbehandlungsgebot.
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4.6.2. Nach dem Dargelegten ist ersichtlich, dass eine Korrektur des Angebots nicht möglich ist; der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Submissionsverfahren war verhältnismässig, zumal es sich bei der Abweichung von der inhaltlichen Vorgabe eines Motors der Abgasstufe V nicht um einen geringfügigen Mangel handelt und ansonsten das Regelungsziel von Art. 27 lit. h VRöB, eine Änderung der Ausschreibungsunterlagen zu verhindern, beeinträchtigt würde (vgl. vorstehende E. 4.5.1 f.). Überdies ist eine Missachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten, der in öffentlichen Beschaffungsverfahren als Ausfluss der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 i.V.m. Art. 94 BV) hauptsächlich zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehende E. 2.1), nicht erkennbar. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin keine Hinweise geltend, wonach die Beschwerdegegnerin trotz eines Fehlers in ihrer Ausschreibung, der nicht offensichtlich und demnach nach Art. 28 Abs. 2 VRöB nicht korrigierbar war, den Zuschlag erhielt. Bei dieser Ausgangslage überzeugen die Ausführungen in der Beschwerde nicht.
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5.
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5.1. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ein Anlass zur Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz besteht nicht.
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5.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren ausserdem angemessen zu entschädigen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Wettbewerbskommission schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Juni 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Meyer
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