BGer 5A_492/2020 | |||
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BGer 5A_492/2020 vom 17.06.2020 |
5A_492/2020 |
Urteil vom 17. Juni 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________,
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4. D.________,
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5. E.________,
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alle vertreten durch Rechtsanwälte Hans Bertschinger und/oder Andreas Sutter,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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F.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Clemens Wymann,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Erbteilungsvertrag und Gewinnanteilsrecht,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. Dezember 2019 (ZBR.2019.32).
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Sachverhalt: | |
Die rubrizierte Beschwerdegegnerin ist die damalige Ehefrau und die Beschwerdeführer sind die Kinder des 2007 verstorbenen G.________.
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Am 29. September 2007 schlossen die Parteien einen Erbteilungsvertrag. Danach erhielt die Beschwerdegegnerin aus dem resultierenden ehelichen Vermögen gemäss Inventaraufnahme des Notariats einen Betrag von Fr. 310'000.--, womit ihr Erbanteil per Saldo aller Ansprüche abgegolten sei.
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Am 28. Juni 2015 wies die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau ein Gesuch der Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen ab. Im negativen Einspracheentscheid vom 20. August 2016 wurde u.a. erwogen, dass sie mit der vorgenannten Abgeltung auf die Durchsetzung ihrer deutlich höheren güter- und erbrechtlichen Ansprüche verzichtet habe.
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In der Folge focht sie den Erbteilungsvertrag nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens an und verlangte mit Klage vom 10. November 2017 die Zahlung von Fr. 1'224'081.75, unter Anrechnung der bereits erhaltenen Fr. 310'000.--; eventualiter verlangte sie Fr. 716'500.-- gestützt auf das Gewinnanteilsrecht.
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Mit Entscheid vom 19. Dezember 2018 / 11. Juli 2019 wies das Bezirksgericht Frauenfeld die Klage ab.
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Diesen hob das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 19. Dezember 2019 in Gutheissung der Berufung auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht zurück. Es verneinte einen Grundlagenirrtum, befand aber, dass der eventualiter geltend gemachte Gewinnanspruch nach Art. 28 ff. BGBB nicht zum Nachlass gehöre und sich die Saldoklausel einzig auf den Erbanteil habe beziehen können; der Gewinnanspruch sei in diesem Sinn durch das Bezirksgericht neu zu beurteilen.
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Gegen diesen Rückweisungsentscheid haben die fünf Kinder am 15. Juni 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung der Klage, eventualiter um Rückweisung der Sache das Obergericht zur neuen Entscheidung über das Gewinnanteilsrecht.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerdeführer machen geltend, es liege ein Endentscheid vor, weil der Erstinstanz kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibe und die Rückweisung bloss der rein rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten diene, indem das Gewinnanteilsrecht für die Erstinstanz bindend bejaht worden sei.
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Inwieweit die Beschwerdeführer mit ihrer nicht näher ausgeführten Behauptung, es gehe bloss noch um eine rechnerische Umsetzung, ihrer Begründungspflicht nachkommen, kann offen bleiben: Sie übersehen, dass sich die Rechtsprechung, wonach diesfalls ein (Quasi-) Endentscheid vorliegen kann, ausschliesslich auf den Bereich des öffentlichen Rechts bezieht und nach der mehrmals publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich des Zivilrechts der Rückweisungsentscheid immer ein Zwischenentscheid ist (BGE 144 III 253 E. 1.4 S. 254 f.; 145 III 42 E. 2.1 S. 45).
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Mithin könnte vorliegend höchstens in Bezug auf die Verneinung des Grundlagenirrtums ein Endentscheid bzw. ein Teilentscheid vorliegen. Ob dem so ist, nachdem im Dispositiv der erstinstanzliche Entscheid insgesamt aufgehoben und die Sache im Sinn der obergerichtlichen Erwägungen zur neuen Entscheidung zurückgewiesen wurde, ist nicht im Rahmen dieses Urteils zu entscheiden, denn jedenfalls liegt im Zusammenhang mit dem Gewinnanspruch ein Rückweisungs- und damit ein Zwischenentscheid vor.
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2. Zwischenentscheide können nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sofort mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 144 III 475 E. 1.2 S. 479).
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Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird nicht behauptet. Er wäre denn auch nicht zu sehen, da er rechtlicher Natur sein und die Behebung auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft ausgeschlossen sein muss (BGE 143 III 416 E. 1.3 S. 419; 144 III 475 E. 1.2 S. 479).
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Vielmehr machen die Beschwerdeführer geltend, dass mit der Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könne. Was das angeblich weitläufige Beweisverfahren anbelangt, belassen es die Beschwerdeführer aber bei einer nicht weiter ausgeführten Behauptung bzw. bei der blossen Zitierung des Gesetzestextes von Art. 93 Abs. 2 lit. b BGG. Dies genügt nicht; nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen der ausnahmsweisen sofortigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden im Einzelnen darzulegen.
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3. Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Die - zufolge Nichteintretens stark reduzierten - Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Juni 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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