BGer 6B_1245/2019 | |||
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BGer 6B_1245/2019 vom 17.06.2020 |
6B_1245/2019 |
Urteil vom 17. Juni 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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Bundesrichterin Koch,
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Gerichtsschreiberin Rohrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
Eidgenössische Spielbankenkommission,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz; Ersatzforderung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. September 2019 (SU180044-O/U/cwo).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ wird vorgeworfen, in der Zeit vom 1. bis zum 28. Juli 2014, vom 27. bis zum 30. Juni 2015 und vom 1. bis zum 7. Oktober 2015 mehrere Automaten mit verschiedenen Glücksspielen in seinem Lokal aufgestellt und zum Spiel angeboten zu haben.
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B. | |
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend: ESBK) sprach A.________ mit Strafverfügung vom 25. April 2018 der mehrfachen Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken (Art. 56 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken [Spielbankengesetz; SBG; SR 935.52]) und des mehrfachen Aufstellens von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebes (Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG) schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 19'850.- und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 50.-.
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Daraufhin stellte A.________ ein Begehren um gerichtliche Beurteilung.
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C. | |
Mit Urteil vom 5. September 2018 sprach das Bezirksgericht Hinwil A.________ von den Vorwürfen der Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz frei. Die Ersatzforderung des Bundes wies es ab.
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D. | |
Auf Berufung der ESBK bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. September 2019 den Freispruch von A.________ und wies die Ersatzforderung des Bundes ebenfalls ab.
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E. | |
Die ESBK erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2019 sei hinsichtlich des Freispruchs aufzuheben und A.________ sei der Widerhandlungen gegen das SBG im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG unter Kostenfolge schuldig zu sprechen und zu einer Busse von Fr. 19'850.- sowie zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 50.- zu verurteilen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2019 aufzuheben und zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung von Art. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens seien A.________ aufzuerlegen.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Sie ist eine am Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem VStrR beteiligte Verwaltungsbehörde und damit zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 7 BGG). Ihr steht das Beschwerderecht grundsätzlich ohne Einschränkung zu.
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2. | |
Die dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Handlungen datieren aus den Jahren 2014 und 2015. Mit Datum vom 1. Januar 2019 ist das SBG ausser Kraft getreten und durch das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz; BGS; SR 935.51) ersetzt worden. Gemäss der Botschaft zum BGS gelten für die laufenden Verfahren wie auch für die Verfolgung von Straftaten, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen wurden, die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, ausser die Anwendung des neuen Rechts würde zu einer milderen Sanktion führen (Anwendung des Grundsatzes der lex mitior; Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz, BBI 2015 S. 8506 Ziff. 2.11). Die Vorinstanz hat die zu beurteilenden Vorwürfe in Anwendung des zum Tatzeitpunkt geltenden SBG geprüft. Dies ist nicht zu beanstanden. W ie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die Beschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Freispruch zu schützen, weshalb von vornherein nicht ersichtlich ist, inwiefern das neue Recht im Ergebnis das mildere sein könnte. Ob, wie von der Vorinstanz angemerkt, auch nach dem BGS ein Freispruch zu ergehen hätte (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3.6 S. 9), kann insofern offen bleiben. Entsprechend erübrigt es sich, auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die neue Strafbestimmung nach Art. 131 Abs. 1 lit. a BGS zu Unrecht mit Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG gleichgesetzt, einzugehen.
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3. | |
Die Vorinstanz hat sich zur Begründung ihres Freispruchs weitgehend auf die Ausführungen des Erstgerichts gestützt. Dieses habeeinen vorsätzlichen Verstoss gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG und Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG verneint. Dass der Beschwerdegegner gewusst habe, dass auf den beanstandeten Automaten um Geld gespielt worden sei, habe das Erstgericht ebensowenig als erstellt erachtet, wie den Vorhalt, wonach der Beschwerdegegner von den auf den Automaten installierten Walzspielen Kenntnis gehabt habe. Im Weiteren habe das Erstgericht festgehalten, dass nicht bewiesen sei, dass der Beschwerdegegner die Auszahlung von Gewinnen in Aussicht gestellt, je Gewinne ausgezahlt oder er sein Personal angewiesen habe, Gewinne auszuzahlen. Dass und inwiefern diese Feststellungen und Erwägungen des Erstgerichts willkürlich respektive bundesrechtswidrig seien, habe die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht dargelegt und sei daher nicht zu prüfen (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3.4 S. 7). Die Vorinstanz erachtet folglich den vom Erstgericht erstellten Sachverhalt für massgeblich.
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Hinsichtlich des Tatvorwurfs des mehrfachen Aufstellens von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebes (Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG) stellt die Vorinstanz sodann klar, für die Annahme einer (eventual) vorsätzlichen Tatbegehung sei nicht erforderlich, dass der Beschuldigte wisse, welche Spiele auf den jeweiligen Geräten installiert seien bzw. ob es sich beim Automaten um einen Geschicklichkeits- oder einen Glücksspielautomaten handle. Gleich wie beim Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG müsse er sich jedoch im Klaren darüber sein, ob beim Spiel auf dem Gerät ein Gewinn bzw. ein geldwerter Vorteil in Aussicht stehe bzw. ob es sich beim Spiel um ein Geldspiel handle. Dieses Wissen habe dem Beschwerdegegner gemäss erstgerichtlicher Feststellung nicht nachgewiesen werden können und die Beschwerdeführerin habe keine Rüge erhoben, welche im Rahmen der auf Willkür beschränkten Kognition (Art. 398 Abs. 4 StPO) zu prüfen gewesen wäre. Habe der Beschwerdegegner nicht gewusst, dass auf den aufgestellten Automaten um einen Gewinn gespielt werde bzw. ein geldwerter Vorteil in Aussicht stand, könne er auch nicht gestützt auf Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG verurteilt werden (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3.6 S. 7 f.).
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Im Ergebnis schliesst sich die Vorinstanz damit den Erwägungen des Erstgerichts an, wonach der Beschwerdegegner die ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das SBG ohne Wissen und damit ohne Vorsatz begangen hat.
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4. | |
4.1. Gegen diese vorinstanzlichen Ausführungen bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, sie habe sowohl in der Begründung ihrer Berufungsanträge vom 29. Januar 2019 wie auch in ihrer Berufungsreplik vom 25. April 2019 erläutert, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des Erstgerichts aktenwidrig und somit offensichtlich unrichtig sei. So habe sie dessen Darlegung, wonach auf den beanstandeten und im Lokal des Beschwerdegegners aufgestellten Geräten nebst zulässigen Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsspielen auch Glücksspiele installiert gewesen seien, als offensichtlich unrichtig bezeichnet und mit Verweis auf die in den Untersuchungsakten befindlichen Videoaufnahmen, Vergleichsberichte und technischen Analyse klargestellt, dass sämtliche dokumentierten Spiele als Glücksspielangebote qualifiziert worden sind. Die Vorinstanz habe sich zu dieser Sachverhaltsrüge nicht geäussert und dadurch ihre ohnehin schon beschränkte Kognition (Art. 398 Abs. 4 StPO) nicht ausgeschöpft sowie ihre Begründungspflicht (Art. 81 StPO) verletzt (vgl. Beschwerde Rz. 5.2 S. 5). Anders als von der Vorinstanz festgehalten, habe sie in ihren Eingaben zudem ausführlich dargelegt, inwiefern das Erstgericht die Strafbestimmungen des SBG falsch angewandt und das Vorliegen von (Eventual) Vorsatz zu Unrecht verneint hat (vgl. Beschwerde Rz. 5.3 S. 5).
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4.2. | |
4.2.1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
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4.2.2. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). Die unter Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO festgehaltenen Anforderungen an die Begründungsdichte gehen nicht weiter als jene nach Art. 29 Abs. 2 BV (DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 4 f. zu Art. 81 StPO; NILS STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung I, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 81 StPO).
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4.3. Die Vorinstanz beurteilt die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Übertretungen nach Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG zutreffend unter dem Titel von Art. 398 Abs. 4 StPO, welcher die Kognition in Sachverhaltsfragen auf Willkür beschränkt.
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Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass sie die erstgerichtliche Sachverhaltsfeststellung, wonach auf den beanstandeten Geräten neben den Glücksspielen auch zulässige Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsspiele installiert gewesen seien, im vorinstanzlichen Verfahren als offensichtlich unrichtig und damit als willkürlich gerügt hat. Inwiefern ihre Richtigstellung, dass alle dokumentierten Spiele als Glücksspielangebote zu qualifizieren seien, für den Ausgang des Verfahrens relevant sein sollte, legt die Beschwerdeführerin indessen weder vor Vorinstanz noch vor Bundesgericht dar. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Sachverhaltsrüge erscheint nicht als entscheidwesentlich, weshalb sich die Vorinstanz damit nicht auseinandersetzen musste. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Kognition unterschritten, ist unbegründet.
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Aus dem angefochtenen Urteil geht sodann hervor, dass der Beschwerdegegner mangels nachweisbarem Wissen um die Möglichkeit, auf den von ihm in seinem Lokal tolerierten Geräten um Geld spielen zu können, und damit aufgrund fehlenden Vorsatzes, von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG und Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG freigesprochen wurde. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die für sie wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, sich über die Tragweite des Urteils Rechenschaft zu geben und es in voller Kenntnis der Sache weiterzuziehen, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen.
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5. | |
5.1. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, dass der vorinstanzliche Freispruch gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG, Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG und Art. 12 Abs. 2 StGB verstosse. Anders als die Vorinstanz ausführe, habe der Beschwerdegegner sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der genannten SBGBestimmungen erfüllt (vgl. Beschwerde Rz. 6 - 11 S. 5 ff.).
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In Bezug auf den Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG müsse mit Blick auf den erstellten Sachverhalt von (Eventual) Vorsatz ausgegangen werden. Die Zulässigkeit der Automaten sei in den Absprachen zwischen dem Gerätelieferanten und dem Beschwerdegegner von Anfang an thematisiert worden. Dies hätte den Beschwerdegegner dazu veranlassen sollen, bei den zuständigen Behörden Abklärungen hinsichtlich der Legalität der aufzustellenden Automaten zu treffen. Indem er dies unterlassen und sein Einverständnis zum Aufstellen der Geräte gegeben habe, habe er in Kauf genommen, dass darauf Glücksspiele angeboten werden. Dies gelte erst recht für jene Automaten, deren Aufstellen der Beschwerdegegner nach der ersten polizeilichen Kontrolle zugelassen habe. Denn durch den Umstand, dass zwei Automaten an der ersten Polizeikontrolle wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz sichergestellt wurden, habe der Beschwerdegegner wissen müssen, dass Geräte mit Glücksspielen bzw. Glücksspielautomaten verboten seien. Darüber hinaus habe sich bereits die Zusicherung des Aufstellers, wonach die Geräte, die anlässlich der ersten Kontrolle sichergestellt wurden, legal betrieben werden könnten, als unzutreffend erwiesen. Auf weitere Zusicherungen der Aufsteller hätte der Beschwerdegegner daher umso weniger vertrauen dürfen. Als Geschäftsführer und Patentinhaber des Lokals sei er für sämtliche Vorgänge innerhalb seines Betriebs verantwortlich und für die Einhaltung sämtlicher anwendbarer Gesetzesvorschriften zuständig gewesen. Das Versäumnis des Beschwerdegegners, vor dem Aufstellen der Geräte die nötigen Auskünfte bei den zuständigen Behörden einzuholen, gehe über eine blosse Sorgfaltspflichtverletzung hinaus und laufe auf eine Inkaufnahme, dass es sich bei den aufgestellten Geräten um Glücksspielautomaten handle, hinaus. Der Beschwerdegegner habe daher (eventual) vorsätzlich gehandelt (vgl. Beschwerde Rz. 7.2 S. 7 f.).
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Was den Vorwurf von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG betreffe, habe der Beschwerdegegner sodann sein Einverständnis zum Aufstellen der Geräte gegeben, ohne diese vorher der ESBK zur Prüfung vorzulegen. Damit habe er mit Wissen und Willen gehandelt. Ein Wissen um die Qualifikation der Geräte bzw. der darauf installierten Spiele als Glücksspielautomaten sei zur Verwirklichung des Tatbestandes von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG nicht erforderlich. Wie der Beschwerdegegner zudem selbst ausgesagt habe, seien Bargeldeinsätze mittels Notenleser getätigt worden und nicht etwa, wie bei Unterhaltungsspielautomaten üblich, durch den Einsatz geringfügiger Kleingeldbeträge. Daraus ergebe sich eine Unverhältnismässigkeit zwischen den zu tätigenden Geldeinsätzen und dem behaupteten Unterhaltungswert der vorgefundenen Spiele. Der Beschwerdegegner habe bei einem derartig offensichtlichen Missverhältnis erkennen müssen, dass die Geräte einer Vorprüfung zu unterziehen seien. Allfällige vorgebrachte Sachverhalts- oder Rechtsirrtümer würden nicht greifen (vgl. Beschwerde Rz. 10.3 S. 10).
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5.2. | |
5.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen).
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5.2.2. Glücksspiele im Sinne des SBG sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Glücksspielautomaten sind Geräte, die ein Glücksspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft (Art. 3 Abs. 2 SBG). Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden (Art. 4 Abs. 1 SBG). Wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt, wird mit Busse bis zu 500'000 Franken bestraft (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG).
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Strafbar macht sich auch, wer Spielsysteme oder Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs aufstellt (Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG). Die Bestimmung von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG ist auf das Aufstellen von Geldspielautomaten anwendbar (vgl. Urteil 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2.3). Unter die Geldspielautomaten fallen alle Spielgeräte, an denen der Spieler nach Leistung eines Einsatzes einen in den wesentlichen Teilen automatischen Spielablauf auslösen kann, der im Gewinnfall mit Auszahlung oder Gutschrift eines Geldgewinns oder eines anderen vermögenswerten Vorteils endet (Botschaft vom 26. Februar 1997 zum Spielbankengesetz, BBl 1997 III 145 ff. S. 169). Den Betreiber solcher Geräte trifft eine Vorführungspflicht gemäss Art. 61 Abs. 1 der Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken [Spielbankenverordnung, VSBG; SR 935.521; in Kraft bis am 31. Dezember 2018]), deren Verletzung Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG unter Strafe stellt. Ob ein Geldspielautomat als Glücksspielautomat zu qualifizieren ist, wird von der ESBK entschieden (Art. 64 Abs. 1 VSBG; BGE 138 IV 106 E. 5.3.2 S. 110 f.).
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Wer eine Widerhandlung nach Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG fahrlässig begeht, wird mit Busse bis zu Fr. 250'000.- bestraft (Art. 56 Abs. 2 SBG).
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5.2.3. Die Regelungen des VStrR sind ergänzend anwendbar (Art. 57 Abs. 1 SBG). Art. 2 dieses Gesetzes hält fest, dass die allgemeinen Bestimmungen des StGB auch für das Verwaltungsstrafverfahren gelten, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmen. Gleiches ergibt sich auch aus Art. 333 Abs. 1 StGB.
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Gemäss Art. 104 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
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Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 240).
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Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f. mit Hinweisen). Da sich der Sinngehalt des (Eventual) Vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des (Eventual) Vorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 1 E. 4.1 S. 4, 9 E. 4.1 S. 17; Urteil 6B_729/2019 vom 1. Mai 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es tut dies jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192; Urteil 6B_729/2019 vom 1. Mai 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).
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5.3. | |
5.3.1. Was die Beschwerdeführerin gegen den Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf des Organisierens von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG) vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.
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Das In-Aussicht-Stehens eines Gewinns als Definitionselement des Glücksspiels (vgl. E. 5.2.2 hiervor), dessen Organisation oder gewerbsmässiges Betreiben strafbar ist, ist ein Tatbestandsmerkmal von Art. 56 Abs. 1. lit. a SBG. Es muss daher vom Vorsatz des Beschuldigten erfasst sein. Wegen vorsätzlicher Widerhandlung gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG kann der Beschuldigte nur bestraft werden, wenn er entweder wusste bzw. es für möglich hielt und zumindest in Kauf nahm, dass beim Spiel am Automaten ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht stand (vgl. dazu Urteil 6B_466/2011 vom 16. März 2012 E. 4.3.1).
| 30 |
Die Vorinstanz sieht es unter Bezugnahme auf die erstgerichtlichen Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht als erwiesen, dass der Beschwerdegegner nicht gewusst habe, dass auf den Automaten um einen Gewinn gespielt worden sei. Dass er solches für möglich gehalten hätte, lässt sich dem vorinstanzlichen Entscheid nicht entnehmen. Insofern fehlte es dem Beschwerdegegner nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz an der für den (Eventual) Vorsatz erforderlichen Wissenskomponente. Daran vermag der Vorhalt, der Beschwerdegegner habe nach einer ersten polizeilichen Kontrolle, bei welcher zwei der von ihm in seinem Lokal tolerierten Geräte wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz sichergestellt wurden, wissen müssen, dass Geräte mit installierten Glücksspielen bzw. Glücksspielautomaten verboten seien, nichts zu ändern, zumal das Wissen um dieses Verbot nicht mit dem Wissen um die Möglichkeit, an den Automaten Geld zu gewinnen, gleichzusetzen ist. Die Frage nach der Willensseite stellt sich damit nicht mehr. Ob der Beschwerdegegner es in Kauf genommen habe, dass es sich bei den aufgestellten Geräten um Glücksspielautomaten gehandelt habe, ist daher nicht zu prüfen und es erübrigt sich, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Willenskomponente des Eventualvorsatzes einzugehen. Der vorinstanzliche Freispruch ist mangels Vorliegen des subjektiven Tatbestandes von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG bundesrechtskonform.
| 31 |
5.3.2. Gleiches gilt hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des Aufstellens von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebes (Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG).
| 32 |
Bezieht sich die Vorführungspflicht, wie unter E. 5.2.2 dargelegt, auf Geldspielautomaten, muss sich der Beschuldigte nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im Klaren darüber sein bzw. es für möglich halten, dass auf dem Gerät ein Geldspiel installiert ist bzw. das Spiel auf den Geräten mit einer Gutschrift eines Geldgewinns oder eines anderen vermögenswerten Vorteils enden kann. Die subjektive Tatbestandsverwirklichung von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG setzt damit gleich wie bei Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG ein Wissen um die Gewinnmöglichkeit voraus. Ein Wissen um die Qualifikation als Glücksspielautomat, wird - wie die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin korrekt ausführen - bei der Verwirklichung des Tatbestands von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG indes nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2.4.1).
| 33 |
Wie bereits festgehalten, geht die Vorinstanz vorliegend davon aus, dass der Beschwerdegegner keine Kenntnis darüber hatte, dass beim Spielen auf den von ihm in seinem Lokal tolerierten Automaten ein geldwerter Vorteil in Aussicht stand. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Feststellung als willkürlich ausweisen würde. Vielmehr beschränkt sie sich in diesem Zusammenhang darauf, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen und hinsichtlich des Wissens um das Vorliegen eines Geldspiels wie in einem appellatorischen Verfahren frei zu plädieren. Sie verkennt insofern, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, welche eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Mit ihrem Argument, es habe eine für den Beschwerdegegner erkennbare Unverhältnismässigkeit zwischen den zu tätigenden Geldeinsätzen und dem Unterhaltungswert der vorgefundenen Spiele bestanden, weshalb dieser bemerken musste, dass die Geräte einer Vorprüfung zu unterziehen seien, entfernt sie sich von dem für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz bzw. ergänzt diesen, ohne aber Willkür in der Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzutun. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ausgehend von der willkürfreien und für das Bundesgericht verbindlichen Sachdarstellung der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdegegner das Wissen um das Vorliegen eines Geldspiels nicht nachgewiesen werden konnte, durfte die Vorinstanz das Vorliegen des subjektiven Tatbestands ohne Verletzung von Bundesrecht verneinen und den Beschwerdegegner freisprechen. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
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5.3.3. Die Frage, ob der Beschwerdegegner bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit den Glücksspielcharakter bzw. den Geldspielcharakter der auf den Automaten befindlichen Spiele hätte erkennen müssen, braucht schliesslich nicht geprüft zu werden, denn eine fahrlässige Erfüllung des Tatbestandes von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG oder von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht vor (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3.4 S. 7 und Ziff. 3.6 S. 8 f.).
| 35 |
5.3.4. Der Freispruch des Beschwerdegegners von den Vorwürfen des Organisierens von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG) und des Aufstellens von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebes (Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG) ist damit bundesrechtskonform. Für die Ersatzforderung von Fr. 50.- besteht ausgangsgemäss kein Raum.
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6. | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Juni 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
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