BGer 6B_642/2020 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 26.06.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_642/2020 vom 17.06.2020 |
6B_642/2020 |
Urteil vom 17. Juni 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, Präsident,
| |
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A._________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Drohung; Nichteintreten,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2019 (SBR.2019.2).
|
Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Im Verfahren 6B_407/2020 trat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. April 2020 auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein, weil dieser die Beschwerdefrist nicht eingehalten habe. Der Beschwerdeführer stellt mit Eingabe vom 26. Mai 2020 sinngemäss ein Revisionsgesuch und macht geltend, seine Eingabe sei rechtzeitig erfolgt. Die Rüge ist begründet. Das Bundesgericht hatte versehentlich neben dem Verfahren 6B_407/2020 in derselben Angelegenheit noch ein Verfahren mit der Nummer 1B_177/2020 eröffnet und die rechtzeitig eingereichte Beschwerde diesem zweiten Verfahren zugeordnet. Dies wurde bei der Fällung des Urteils im Verfahren 6B_407/2020 übersehen. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, und das Urteil 6B_407/2020 vom 22. April 2020 ist demnach aufzuheben.
| |
2. Im angefochtenen Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Drohung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- (unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 113 Tagen Untersuchungshaft) verurteilt.
| |
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
| |
3. In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten und die Anfechtung des Sachverhalts bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
| |
4. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weil darin nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz Bezug genommen wird. Die Beschwerde beschränkt sich auf offensichtlich unbegründete und teilweise überdies ungebührliche Vorwürfe, ohne dass sich daraus konkret ergäbe, welche Stellen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
| |
5. Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Kosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 17. Juni 2020
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Denys
| |
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |