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Informationen zum Dokument  BGer 8C_749/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_749/2019 vom 18.06.2020
 
 
8C_749/2019
 
 
Urteil vom 18. Juni 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Suva, Abteilung Militärversicherung,
 
Service Center, 6009 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Militärversicherung (Invalidenrente; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 15. Oktober 2019 (5V 18 186).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1957 geborene A.________ absolvierte vom 11. Juli bis 5. November 1977 als Trainsoldat die Rekrutenschule. Am 14. November 1977 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen nach Heben eines Pferdesattels bei der Militärversicherung an. Diese erbrachte verschiedene Leistungen. Für die Zeit ab 1. Juli 1982 lehnte sie eine Haftung ab.
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Am 30. November 1983 meldete sich A.________ erneut bei der Militärversicherung an und wies auf einen am 24. November 1983 im Zivilschutz erlittenen Treppensturz hin. Die Militärversicherung erbrachte auch für die Folgen dieses Unfalls diverse Leistungen. Insbesondere sprach sie dem Versicherten eine Invalidenrente zu; der Invaliditätsgrad wurde zuletzt mit Verfügung vom 24. September 2001 mit Wirkung ab 1. Januar 2000 auf 90 % erhöht. Demgegenüber lehnte es die nunmehr zuständige Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Abteilung Militärversicherung mit Verfügung vom 15. Juni 2017 und Einspracheentscheid vom 26. April 2018 ab, ihre Leistungen, insbesondere auch die laufende Invalidenrente, zu erhöhen.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern nach Androhung einer reformatio in peius mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 ab und stellte fest, dass der Versicherte ab 1. Mai 2018 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Militärversicherung mehr hat.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides festzustellen, dass er auch über Mai 2018 hinaus Anspruch auf die bisherige Invalidenrente der Militärversicherung habe.
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Während die Suva, Abteilung Militärversicherung, auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
5
 
Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an   (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.3. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die laufende Invalidenrente der Militärversicherung per 1. Mai 2018 aufgehoben hat. Aus den Anträgen des Versicherten geht nicht deutlich hervor, ob und in welchem Umfang er den kantonalen Entscheid auch bezüglich weiterer Leistungen der Militärversicherung anficht; die Frage kann jedoch mit Blick auf die unten stehenden Erwägungen offenbleiben (vgl. E. 4.4 hienach).
10
3. 
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3.1. Die Militärversicherung haftet gestützt auf Art. 5 MVG nach dem Prinzip der Kontemporalität beziehungsweise Kontemporaneität, sofern sie nicht den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte. Ist die Erkrankung während des Dienstes in Erscheinung getreten und gemeldet worden, wird der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet und kann nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden (SVR 2017 MV Nr. 1 S. 1, 8C_522/2016 E. 5 und SVR 2008 MV Nr. 3 S. 7, 8C_283/2007 E. 4.1, je mit Hinweisen). Der Sicherheitsbeweis gilt als geleistet, wenn feststeht, dass nach der medizinischen Erfahrung eine Einwirkung verschlimmernder Faktoren während des Dienstes praktisch ausgeschlossen ist (BGE 111 V 141 E. 4 S. 146; SVR 2017 MV Nr. 1 S. 1, 8C_522/2016 E. 5).
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3.2. Die Haftung der Militärversicherung erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche Folgen, die mit dem versicherten Ereignis in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang stehen (BGE 111 V 370 E. 2a S. 373; 105 V 225 E. 4c S. 231; Urteil 8C_1051/2010 vom 11. März 2011 E. 2). Die Haftung erlischt beim sicheren Nachweis des Zustandes, wie er im Zeitpunkt des Dienstantritts bestand ("status quo ante") oder wie er auch ohne dienstliche Schädigung früher oder später eingetreten wäre ("status quo sine"; vgl. Urteil 8C_35/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.3).
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3.3. Gemäss Art. 18 Abs. 6 MVG trägt die Militärversicherung das Risiko aller medizinischer Massnahmen. Im Rahmen dieser Bestimmung hat die Militärversicherung die Haftung für eine Operations- oder Behandlungsfolge voll zu übernehmen, selbst wenn für die Gesundheitsschädigung vor der betreffenden Massnahme nur eine Teilhaftung bestanden hat. Es genügt jedoch nicht jede Folge einer medizinischen Massnahme, um diese strenge Haftung auszulösen. Vielmehr bedarf es eines unerwünschten und nicht voraussehbaren Verlaufs der Massnahme. Soweit der Verlauf zwar nicht optimal ist, jedoch im Rahmen des Üblichen liegt, tritt die Vollhaftung nicht ein (vgl. BGE 122 V 28 E. 2b/bb S. 32). Die weitere Haftung der Militärversicherung für den Folgezustand bemisst sich in diesen Fällen im Rahmen der üblichen Haftungsnormen (Art. 4 und 5 MVG).
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3.4. Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG), so hat die Militärversicherung dem Versicherten gestützt auf Art. 40 Abs. 1 MVG eine Invalidenrente auszurichten.
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3.5. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. zur Anwendbarkeit dieses Artikels in der Militärversicherung: Urteil 8C_330/2017 vom 19. September 2017 E. 2.2.1). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren Hinweisen). Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Frage der natürlichen und adäquaten Kausalität (SVR 2017 UV Nr. 41 S. 14, 8C_833/2016 E. 5.1). Dabei kann unter Umständen auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes Anlass für eine Aufhebung der Rente sein (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.4 S. 15).
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4. 
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4.1. Der Versicherte ist Bezüger einer Invalidenrente der Militärversicherung. Der dieser Rente zugrundeliegende Invaliditätsgrad wurde zuletzt mit Verfügung vom 24. September 2001 mit Wirkung ab 1. Januar 2000 von 80 % auf 90 % erhöht. Gemäss den insoweit unbestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen lag somit der laufenden Invalidenrente die Annahme zu Grunde, dass dem Versicherten eine Resterwerbsfähigkeit von 10% verblieben ist. Demgegenüber geht aus dem orthopädisch-traumatologischen Gutachten des Dr. med. B.________ vom 11. Januar 2017 hervor, dass seit der letzten Rentenrevision eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat und der Versicherte nicht mehr länger in der Lage ist, eine verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich zudem aus den Darlegungen des Gutachters, dass die volle Erwerbsunfähigkeit Folge des Rückenleidens ist, mithin jenes Leidens, aufgrund dessen ihm die Invalidenrente zugesprochen worden ist. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bejaht hat. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass ein solcher vom Versicherten im vorinstanzlichen Verfahren selber noch geltend gemacht und erst letztinstanzlich bestritten wurde.
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4.2. Liegt bezüglich der Invalidenrente ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, so durfte und musste die Vorinstanz den Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und ohne Bindung an frühere Entscheide neu prüfen (vgl. E. 3.5). Damit war sie auch zur Beurteilung gehalten, ob die aktuell geklagten Beschwerden noch natürlich (und adäquat) kausal auf den im November 1983 im Zivildienst erlittenen Treppensturz zurückzuführen sind. Das kantonale Gericht verneinte einen solchen natürlichen Kausalzusammenhang, da die Militärversicherung mit dem Gutachten des Dr. med. B.________ vom 11. Januar 2017 den vollen Beweis dafür erbracht habe, dass der Status quo sine bereits in den 1980er Jahren erreicht worden sei, womit bereits seit damals kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Treppensturz und dem persisitierenden Rückenleiden mehr bestanden hat. Was der Beschwerdeführer gegen diese Beweiswürdigung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Wie der Versicherte unter Hinweis auf eine ältere Rechtsprechung (EVGE 1958 S. 166 ff.) zwar zutreffend ausführt, darf (jedenfalls) in der Militärversicherung der Status quo sine nicht aufgrund von Spekulationen bezüglich eines gesünderen oder weniger gesünderen Lebenswandels des Versicherten bejaht werden. Das Gutachten des Dr. med. B.________ ergeht sich indessen nicht in solchen Spekulationen, sondern stützt sich im entscheidenden Punkt auf die höchstrichterlich anerkannte Erfahrungstatsache, dass eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist (Urteil 8C_571/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteile 8C_42/2017 vom 16. Februar 2017 E. 4.3 und 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.3). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf dieses Gutachten einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Treppensturz und den aktuell geklagten Beschwerden infolge Erreichens des Status quo sine bereits in den 1980er Jahren verneint und damit eine weitere Haftung der Militärversicherung nach Art. 5 MVG abgelehnt hat.
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4.3. Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, es bestehe jedenfalls nach Art. 18 Abs. 6 MVG eine Haftung der Militärversicherung für das Rückenleiden, so ist daran zu erinnern, dass diese Norm nicht bereits dann angewendet wird, wenn eine medizinische Massnahme nicht optimal verläuft oder nicht den angestrebten Erfolg bringt (vgl. E. 3.3 hievor). Vorausgesetzt wäre ein unerwünschter und nicht voraussehbarer Verlauf der Massnahme, welcher ausserhalb des üblichen liegt, wie dies etwa für eine Sorgfaltspflichtverletzung der behandelnden Ärzte zutrifft (vgl. JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, 2000, N 40 zu Art. 18 MVG). Ein solcher unvoraussehbarer Verlauf der seit den 1980er Jahren zu Lasten der Militärversicherung durchgeführten Operationen ist weder dargetan noch ersichtlich, so dass das kantonale Gericht zu Recht auch eine Haftung nach Art. 18 Abs. 6 MVG abgelehnt hat.
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4.4. Liegt demnach bezüglich der Invalidenrente ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor und besteht in folge Erreichens des Status quo sine mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs keine Haftung nach Art. 5 MVG mehr, so hat bei gleichzeitig fehlender Haftung nach Art. 18 Abs. 6 MVG die Vorinstanz zu Recht die laufende Rente der Militärversicherung aufgehoben. Die vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Nicht näher geprüft zu werden braucht, inwieweit der Versicherte den vorinstanzlichen Entscheid auch bezüglich weiterer Leistungen angefochten hat (vgl. E. 2 hievor), wäre doch aufgrund des fehlenden natürlichen Kausalzusammenhanges die Beschwerde auch bezüglich dieser abzuweisen.
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5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Juni 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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