BGer 1B_295/2020 | |||
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BGer 1B_295/2020 vom 19.06.2020 |
1B_295/2020 |
Urteil vom 19. Juni 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Schaffhausen.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen einen Entscheid
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des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
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Erwägungen: | |
1. A.________ erhob mit Eingabe vom 29. April 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 24. April 2020. Der angefochtene Entscheid lag der Beschwerde nicht bei. A.________ kündigte in seiner Eingabe an, dass er seine Beschwerde noch ergänzen werde. In der Folge ging während der noch laufenden Beschwerdefrist keine weitere Eingabe von A.________ mehr ein. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Der Beschwerdeführer nennt in seiner Eingabe vom 29. April 2020 keinen zulässigen Beschwerdegrund und legt nicht ansatzweise dar, inwiefern der von ihm angefochtene Entscheid des Obergerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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3. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juni 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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