BGer 2C_513/2020 | |||
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BGer 2C_513/2020 vom 19.06.2020 |
2C_513/2020 |
Urteil vom 19. Juni 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Mayhall-Mannhart.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________, c/o B.A.________,
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handelnd durch ihre Mutter B.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführerinnen,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung, Familiennachzug,
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Beschwerde gegen das Urteil
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 29. April 2020 (VB.2019.00488).
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Erwägungen: |
1. | |
A.A.________ (Jahrgang 2002) ist nordmazedonische Staatsangehörige. Sie reiste am 15. Juni 2016 als Touristin in die Schweiz ein und hält sich seither bei ihrer aufenthaltsberechtigten Mutter auf. Mit Verfügung vom 21. April 2017 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch um Nachzug von A.A.________ ab. Das Bundesgericht wies am 8. April 2019 letztinstanzlich eine in dieser Sache erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab bzw. trat auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein (Verfahren 2C_835/2018). Mit Verfügungen vom 28. Mai 2019 und vom 10. Juli 2019 trat das Migrationsamt des Kantons Zürich auf von A.A.________ gestellte Wiedererwägungsgesuche nicht ein. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den gegen die Nichteintretensverfügung vom 10. Juli 2019 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 23. Juli 2019 ab. Den gegen die Nichteintretensverfügung vom 28. Mai 2019 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Juli 2019 ab, soweit sie darauf eintrat und der Rekurs nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurde.
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Mit Urteil vom 29. April 2020 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 2. Juli 2019 erhobene Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ ab.
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Mit als "Rekurs" bezeichneter Eingabe vom 18. Juni 2020 an das Bundesgericht beantragen A.A.________ und B.A.________, die angefochtene "Verfügung" des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2020 sei aufzuheben und es sei das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 15. August 2016 gutzuheissen und A.A.________ die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es sind weder ein Schriftenwechsel noch andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2. | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt. Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen müssen spezifisch geltend gemacht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; zur Art der zulässigen Rügen und zur Begründungspflicht s. BGE 141 II 307 E. 6.5 S. 314; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss die Beschwerde führende Partei sich mit den das Nichteintreten begründenden Erwägungen auseinandersetzen. Wird ein Urteil angefochten, mit welchem die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid bestätigt hat, hat sich die Beschwerdebegründung auf die Eintretensfrage vor der Vorinstanz zu beziehen und zu beschränken.
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2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, eine Verwaltungsbehörde sei gemäss Art. 29 BV nur verpflichtet, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem letzten Entscheid wesentlich geändert hätten. Wesentliche neue Umstände würden vorliegen, wenn angesichts der veränderten tatbeständlichen Grundlagen die rechtliche Würdigung anders erfolgen könnte als im früheren Entscheid oder erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorgebracht würden, die im vorangegangenen Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder hierfür keine Veranlassung bestand. Bei den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen handle es sich, abgesehen von der Ausnahme der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 2, nicht um neue Tatsachen, weshalb auf diese Vorbringen nicht weiter einzugehen sei. Aus den ins Recht gelegten Unterlagen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit könnten die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil nahe Verbindungen zum Arbeitgeber "B.________ GmbH" den Verdacht auf Gefälligkeit begründen würden, aus den Unterlagen so oder anders nur eine Tätigkeit während den Monaten April 2019 bis Juni 2019 hervorgehe und die Tätigkeit für den Arbeitgeber "C.________" im Umfang von Arbeitseinsätzen von vier Stunden pro Arbeitswoche keine finanzielle Selbständigkeit der Beschwerdeführerin zu belegen vermöge. Am Ausgang des Verfahrens würden auch die geltend gemachten psychischen Probleme und das Risiko einer suizidalen Handlung nichts zu ändern vermögen, begründe dies doch für sich betrachtet keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz und sei die medizinische Versorgung in Mazedonien gewährleistet. Die Behörden seien jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsweise sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der Beschwerdeführerin 1 nicht beeinträchtigt würden.
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2.3. Die Beschwerdeführerinnen äussern sich überwiegend zur Frage der Anwesenheit der Tochter in der Schweiz. Zur vorinstanzlichen tragenden Begründung für die Bestätigung der Nichteintretensverfügungen des kantonalen Migrationsamtes lässt sich der Beschwerdeschrift hingegen praktisch nichts entnehmen. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich mit keinem Wort damit auseinander, dass die Vorinstanz in ihren Vorbringen, von der Arbeitstätigkeit abgesehen, keine geänderten Umstände erblickten, welche eine Wiedererwägung des rechtskräftig abgewiesenen Familiennachzugsgesuchs ermöglichen würden. Hinsichtlich der Arbeitstätigkeit machen die Beschwerdeführerinnen nur geltend, die Arbeit sei "wahr" gewesen, stellen jedoch weder in Abrede, dass die Arbeit "B.________ GmbH" nur den Zeitraum zwischen April 2019 bis Juni 2019 betroffen hatte und eine Tätigkeit "C.________" von vier Stunden pro Arbeitswoche keine finanzielle Selbständigkeit ermöglichen würde. Die Beschwerde entbehrt hinsichtlich eines Anspruches auf erneute Behandlung eines Familiennachzuges offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Insofern die Beschwerdeführerinnen implizit geltend machen, der Tochter würde eine Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) zustehen, übersehen die Beschwerdeführerinnen, dass ihnen bezüglich einer Härtefallbewilligung der ihnen den Weg zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) öffnende bzw. die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde begründende Rechtsanspruch (Art. 115 lit. b BGG; BGE 133 I 185) fehlt.
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2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. | |
Auf die Eingabe vom 18. Juni 2020 wird nicht eingetreten.
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2. | |
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- sind den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen (je Fr. 300.--) und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.
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3. | |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juni 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiberin: Mayhall-Mannhart
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