BGer 5A_366/2019 | |||
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BGer 5A_366/2019 vom 19.06.2020 |
5A_366/2019 |
Urteil vom 19. Juni 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt, Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.-B.C.D.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christian Suter,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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E.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudi Alder,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 5. April 2019 (ZSU.2019.46 / BB).
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Sachverhalt: | |
A. Die E.________ AG betreibt A.-B.C.D.________ mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ für eine Forderung von Fr. 10'000.--. Als Forderungsurkunde wurden im Zahlungsbefehl drei Entscheide aus Deutschland genannt. A.-B.C.D.________ erhob Rechtsvorschlag.
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B. Mit Gesuch vom 10. August 2018 an das Bezirksgericht Muri verlangte die E.________ AG, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 16. Juni 1992 (Geschäfts-Nr. 92-2177602-07), das Anerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Köln vom 19. März 1993 (Geschäfts-Nr. 205 C 311/92) und das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 19. März 1993 (Geschäfts-Nr. 205 C C 61/93) für vollstreckbar zu erklären. Der E.________ AG sei in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 10'000.-- samt Betreibungs- und Gerichtskosten.
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A.-B.C.D.________ nahm dazu am 28. August 2018 Stellung und beantragte die Abweisung des Begehrens um Vollstreckbarerklärung und des Rechtsöffnungsgesuchs. Die E.________ AG nahm dazu am 28. September 2018 Stellung und reichte weitere Unterlagen ein.
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Mit Entscheid vom 14. Februar 2019 anerkannte das Bezirksgericht den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 16. Juni 1992 (Geschäfts-Nr. 92-2177602-0-7), das Anerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Köln vom 19. März 1993 (Geschäfts-Nr. 205 C 311/92) und das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 19. März 1993 (Geschäfts-Nr. 205 C C 61/93) und erklärte diese für in der Schweiz vollstreckbar. Der E.________ AG erteilte es in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'000.--.
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C. Gegen diesen Entscheid erhob A.-B.C.D.________ am 25. Februar 2019 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Er ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und vollumfängliche Abweisung des Gesuchs vom 10. August 2018. Allenfalls sei die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen.
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Die E.________ AG schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Am 29. März 2019 reichte A.-B.C.D.________ eine weitere Stellungnahme ein.
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Mit Entscheid vom 5. April 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
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D. Gegen diesen Entscheid hat A.-B.C.D.________ (Beschwerdeführer) am 3. Mai 2019 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs vom 10. August 2018. Allenfalls sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen und Vernehmlassungen eingeholt. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2020 hat die E.________ AG (Beschwerdegegnerin) beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat am 16. März 2020 repliziert.
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Erwägungen: | |
1. Der Streitwert erreicht den für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Betrag von Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend anzunehmen. Sie liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1 S. 165; 141 III 159 E. 1.2 S. 161; 137 III 580 E. 1.1 S. 582 f.). Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, bis zu welchem Zeitpunkt in einem Summarverfahren vor erster Instanz unechte Noven vorgebracht werden können. Das Bundesgericht habe die Frage in BGE 144 III 117 offen gelassen. Ist die durch BGE 144 III 117 offen gelassene Frage zu klären, so geht es präziser gefasst in erster Linie um die Frage, bis wann die Beschwerdegegnerin unbeschränkt Noven einbringen durfte, d.h. wann der Aktenschluss eintrat, und erst in zweiter Linie darum, bis wann sie ausnahmsweise unechte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO einbringen durfte. Das Bundesgericht hat die Beantwortung der Frage nach dem Aktenschluss in BGE 144 III 117 E. 2.2 S. 118 f. zwar vorgespurt (vgl. auch BGE 146 III 55 E. 2.3.1 S. 57), sie dann aber offengelassen. Da die Frage von grosser praktischer Bedeutung ist, besteht ein allgemeines und dringendes Interesse an ihrer Klärung. Da das Bundesgericht nur obiter auf sie eingegangen ist und sie nicht definitiv beantwortet hat, ist die Rechtsunsicherheit in diesem Bereich noch nicht vollständig beseitigt worden. Es rechtfertigt sich demnach, vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen und die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln.
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Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen geben grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf weitere Eintretensfragen ist im Sachzusammenhang einzugehen.
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2. Strittig war und ist die Passivlegitimation des Beschwerdeführers. Er hatte vor Bezirksgericht vorgebracht, nicht der in den zu vollstreckenden Urteilen genannte B.D.________ zu sein. Vor Bundesgericht stehen in diesem Zusammenhang prozessuale Fragen im Vordergrund. Dabei geht es darum, ob die Beschwerdegegnerin Tatsachen zum Nachweis der Passivlegitimation rechtzeitig behauptet und belegt hat.
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Das Bezirksgericht hatte erwogen, die Passivlegitimation des Beschwerdeführers gehe zweifellos aus den von der Beschwerdegegnerin mit der Stellungnahme zur Klageantwort vom 28. September 2018 eingereichten Unterlagen hervor. Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, auf die mit der Stellungnahme vom 28. September 2018 eingereichten neuen Behauptungen und Beweismittel hinsichtlich seiner Passivlegitimation hätte nicht abgestellt werden dürfen. Das Obergericht ist stillschweigend davon ausgegangen, der Aktenschluss sei im bezirksgerichtlichen Verfahren nach einmaligem Schriftenwechsel eingetreten. Es sei jedoch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO zulässig, auch nach Aktenschluss unechte Noven vorzubringen (Art. 219 ZPO). Das Obergericht hat es unter novenrechtlichen Gesichtspunkten als zulässig erachtet, dass die Beschwerdegegnerin Belege zur Passivlegitimation des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme zur Gesuchsantwort nachgereicht hat. Der Beschwerdeführer habe zwar behauptet, der Beschwerdegegnerin sei aufgrund einer aussergerichtlichen Äusserung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2015 bewusst gewesen, dass er sich nicht als Schuldner der streitgegenständlichen Forderung verstehe. Diese Behauptung habe er jedoch nicht belegt und die Beschwerdegegnerin habe den entsprechenden Sachverhalt auch nicht anerkannt. Somit sei die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet gewesen - quasi vorsorglich - Behauptungen und Belege betreffend die Identität des Betriebenen mit dem Schuldner aufzustellen bzw. einzureichen. Sie hätte nicht damit rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich haltlose Einwände gegen seine Passivlegitimation vorbringen würde. Die Identität des Betriebenen und der in den Rechtsöffnungstiteln genannten Person ergebe sich ohne weiteres aus den identischen Unterschriften auf der Anwaltsvollmacht vom 27. August 2018 und den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Dokumenten.
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3. | |
3.1. Das Bundesgericht hat für das ordentliche Verfahren erkannt, dass die Parteien zweimal die Möglichkeit haben, sich unbeschränkt zu äussern, während sie danach nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO gehört werden können. Dies gilt sinngemäss auch für das vereinfachte Verfahren. Im summarischen Verfahren darf sich jedoch keine der Parteien darauf verlassen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet. Es besteht insofern kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein (BGE 144 III 117 E. 2.2 S. 118 mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers findet im Summarverfahren grundsätzlich ohnehin nur ein Schriftenwechsel statt. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass mit der gebotenen Zurückhaltung ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden kann, wenn er sich nach den Umständen als erforderlich erweist (BGE 145 III 213 E. 6.1.3 S. 218; 144 III 117 E. 2.1 S. 118; 138 III 252 E. 2.1 S. 254). Wie es sich mit dem Aktenschluss im Summarverfahren verhält, wenn eine Verhandlung stattfindet oder ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, hat das Bundesgericht in BGE 144 III 117 E. 2.2 S. 118 f. offen gelassen. Allerdings hat es diejenigen Ansichten in der Lehre als überzeugend erachtet, die in diesen Fällen eine analoge Anwendung von Art. 229 ZPO vorsehen (mit Hinweisen unter anderem auf DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 58 zu Art. 229 ZPO; MARTIN KAUFMANN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 252 ZPO). In diesem Fall wird nämlich das summarische Verfahren über die einmalige Anhörung hinaus erweitert. In sinngemässer Anwendung von Art. 229 ZPO sollten Noven zulässig sein, solange das Gericht die Beratung nicht aufgenommen hat (BGE 144 III 117 E. 2.2 S. 118 f.). Mit anderen Worten hat sich das Bundesgericht im genannten Entscheid dafür ausgesprochen, im erstinstanzlichen Summarverfahren in einem zweiten Schriftenwechsel unbeschränkt Noven zuzulassen (vgl. Art. 229 Abs. 2 ZPO). Der Aktenschluss tritt diesfalls erst nach dem zweiten Schriftenwechsel ein. Entsprechendes gilt bei einer anstelle eines zweiten Schriftenwechsels stattfindenden Verhandlung, wobei auf den genauen Ablauf vorliegend nicht eingegangen zu werden braucht. Von der Zulässigkeit unbeschränkten Novenvortrags in einem zweiten Schriftenwechsel ist das Bundesgericht bereits früher in einem unpublizierten Urteil ausgegangen (Urteil 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015 E. 4.2.1). Die Lehre hat sich zur Richtung, die durch BGE 144 III 117 hinsichtlich der Zulässigkeit unbeschränkter Noven in einem zweiten Schriftenwechsel vorgegeben worden ist, teils zustimmend, teils kritisch geäussert (zustimmend SOGO/BAECHLER, Aktenschluss im summarischen Verfahren, AJP 2020 S. 322; CHRISTOPH LEUENBERGER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Zivilprozessrecht im Jahr 2018, ZBJV 156/2020 S. 106; eher zustimmend auch FRANÇOIS BOHNET, Restriction de la possibilité d'alléguer en procédure sommaire, Newsletter bail.ch April 2018, S. 4; ablehnend hingegen BRUNNER/BIERI, Zweiter Schriftenwechsel und Aktenschluss im summarischen Verfahren, in: dRSK, publiziert am 28. März 2018, Rz. 15, 17; KÄGI/HERZOG/STÄHLI, Mietrecht [Entwicklungen 2018], 2019, S. 48; kritisch auch DENIS TAPPY, in: Commentaire Romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 30 zu Art. 229 ZPO; aus der weiteren Lehre s. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, Rz. 11.172a, die sich für die Möglichkeit aussprechen, in einem zweiten Schriftenwechsel Noven vorzubringen, und CHRISTOPH REUT, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2017, Rz. 309 f., der zunächst Gründe für die unbeschränkte Zulassung von Noven vorbringt, unbeschränkte Noven dann aber nur in einer Verhandlung, nicht jedoch in einem weiteren Schriftenwechsel gestatten will). Trotz der Kritik ist die in BGE 144 III 117 vorgespurte Lösung nunmehr zu bestätigen. Die zweimalige unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil eine mündliche Verhandlung oder ein zweiter Schriftenwechsel in erster Linie zur Klärung des Sachverhalts dient und sich in einem solchen Fall Noven geradezu aufdrängen werden (SOGO/BAECHLER, a.a.O., S. 319; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., Rz. 11.172a). Wesentliche Nachteile für das Summarverfahren ergeben sich daraus nicht. Einerseits soll ein zweiter Schriftenwechsel ohnehin nur zurückhaltend angeordnet werden. Andererseits mögen sich durch einen zweiten Schriftenwechsel zwar Verzögerungen ergeben. Diese sind jedoch nicht in erster Linie auf das Novenrecht zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass überhaupt ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wird. Die Verzögerungen können sich im Übrigen auch aus dem Replikrecht (dazu BGE 139 I 189 E. 3.2 S. 191 f. mit Hinweisen) ergeben, das ohnehin gewährt werden muss (BOHNET, a.a.O., S. 4). Die vorliegend getroffene Lösung hat dabei gegenüber derjenigen, im zweiten Schriftenwechsel nur Noven nach Art. 229 Abs. 1 ZPO zuzulassen, sogar den Vorteil, dass Diskussionen über die Zulässigkeit der Noven entfallen (vgl. zum Ganzen SOGO/BAECHLER, a.a.O., S. 320 f., die zudem betonen, die Raschheit des Summarverfahrens diene der gesuchstellenden Partei - z.B. in der Rechtsöffnung - und gerade diese sei auf die Möglichkeit, Noven vorzubringen, angewiesen, wenn in der Gesuchsantwort überraschende Einwände vorgebracht würden). Zugegebenermassen besteht der Nachteil, dass nicht von Beginn des Verfahrens an klar ist, wann der Aktenschluss eintritt. Für die Parteien entsteht dadurch jedoch keine unzumutbare Unsicherheit: Einerseits bleibt es dabei, dass sie zu Beginn des Verfahrens nicht mit einer zweiten unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit rechnen dürfen. Andererseits liegt es im Interesse des Gesuchstellers, wenn ihm diese Möglichkeit ausnahmsweise gewährt wird. Der Gesuchsgegner wiederum kann anhand des ihm zugestellten Gesuchs und der von ihm vorgebrachten Einwände bereits zum Zeitpunkt seiner ersten Stellungnahme einschätzen, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden könnte.
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Nach dem zweiten Schriftenwechsel (oder nach der unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit an der Verhandlung) können Noven nur noch unter den engen Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (vgl. SOGO/BAECHLER, a.a.O., S. 319). Wenn eine zweite unbeschränkte Äusserung in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 2 ZPO zugelassen wird, dann ist danach auch Art. 229 Abs. 1 ZPO analog anzuwenden. Auch hier gilt, dass die Gefahr eines ewigen Schriftenwechsels nicht durch das Novenrecht verursacht wird, sondern durch das unbedingte Replikrecht. Es tritt somit nach zweimaligem Schriftenwechsel dieselbe Situation ein, wie sie im Normalfall bereits nach einmaligem Schriftenwechsel eintreten würde, d.h. dass echte und unechte Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO eingebracht werden dürfen (vgl. RAFAEL KLINGLER, Die Eventualmaxime in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Rz. 548; SÉBASTIEN MORET, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, Rz. 336; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 21 zu Art. 257 ZPO; REUT, a.a.O., Rz. 311; BRUNNER/BIERI, a.a.O., Rz. 17; SOGO/BAECHLER, a.a.O., S. 324).
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Nicht einzugehen ist an dieser Stelle auf die Konstellation von Art. 229 Abs. 3 ZPO (Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen).
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3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die Beschwerdegegnerin die umstrittenen Noven ohne weiteres in ihrer zweiten Eingabe vorbringen durfte, sofern das Bezirksgericht einen formellen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hat. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass das Bezirksgericht dies getan hat. Die Beschwerdegegnerin geht demgegenüber davon aus, sie sei zu einer Replik aufgefordert worden, in der sie unbeschränkt Noven vorbringen könne.
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Das Obergericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob ein formeller zweiter Schriftenwechsel stattgefunden hat, sondern ist ohne weiteres von einem Anwendungsfall von Art. 229 Abs. 1 ZPO ausgegangen. Es drängt sich diesbezüglich ausnahmsweise auf, den Sachverhalt von Amtes wegen anhand der Akten zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Aus ihnen ergibt sich, dass das Bezirksgericht der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. August 2018 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. August 2018 (d.h. die Gesuchsantwort) "zur Stellungnahme innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung" zugestellt hat, unter Hinweis auf Art. 147 Abs. 2 ZPO (Säumnisfolgen). Der Beschwerdeführer erhielt diese Verfügung ebenfalls. Am 10. September 2018 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Fristverlängerung, da die für eine Stellungnahme erforderlichen Belege noch nicht eingetroffen seien. Das Bezirksgericht erstreckte die Frist wunschgemäss. Mit Eingabe vom 28. September 2018 (Postaufgabe 1. Oktober 2018) nahm die Beschwerdegegnerin innert der erstreckten Frist Stellung. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 stellte das Bezirksgericht die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin samt Belegen dem Beschwerdeführer "zur Kenntnisnahme" und ohne Fristansetzung zu. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Das Bezirksgericht bezeichnete in seinem Entscheid vom 14. Februar 2019 die Verfügung vom 30. August 2018 als Aufforderung zur "Erstattung der Replik" (E. 1.4), ohne sich im Übrigen zum Novenrecht zu äussern.
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Aufgrund der Umstände ist vorliegend davon auszugehen, dass das Bezirksgericht tatsächlich einen formellen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hat bzw. sich die Beschwerdegegnerin darauf verlassen durfte, dass das Bezirksgericht dies getan hat. Zunächst hat das Bezirksgericht die Beschwerdegegnerin ausdrücklich zu einer Stellungnahme aufgefordert, und zwar unter Ansetzung einer Frist und mit Hinweis auf die Säumnisfolgen. Im Entscheid umschreibt es den Inhalt der Verfügung sogar als Aufforderung zur Erstattung der Replik. Die Verfügung enthält keinen Vorbehalt, wonach die Fristansetzung nur zur Wahrung des Replikrechts dienen soll. Sodann kannte das Bezirksgericht zu diesem Zeitpunkt den Inhalt der Gesuchsantwort und wusste, dass die Beschwerdegegnerin voraussichtlich gezwungen sein würde, darauf mit Noven zu reagieren. Auch auf das Fristverlängerungsgesuch hin, in welchem ausdrücklich die Einreichung von Belegen angekündigt wurde, hat das Bezirksgericht keinen Vorbehalt angebracht. Problematisch ist allerdings, dass das Bezirksgericht der Beschwerdegegnerin im zweiten Umgang eine Frist angesetzt, dem Beschwerdeführer die darauf erfolgte Eingabe jedoch bloss zur Kenntnis zugestellt hat. Das Bezirksgericht hat die Parteien demnach in dieser Verfahrensphase ungleich behandelt. Der Beschwerdeführer wusste allerdings um diese Ungleichbehandlung und hat weder diese moniert noch sich zur zweiten Eingabe der Beschwerdegegnerin überhaupt geäussert. Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen auch vor Bundesgericht nicht vor, ihm sei dadurch Unrecht geschehen und er hätte in einer formellen Duplik vor Bezirksgericht neue Tatsachen vorbringen wollen. Der Beschwerdegegnerin kann diese Ungleichbehandlung nicht angelastet werden. Selbst wenn man aus der Verfügung vom 2. Oktober 2018 den Rückschluss ziehen möchte, das Bezirksgericht habe von Anfang an im zweiten Umgang nur das Replikrecht gewähren wollen, so ändert diese Verfügung als nachträgliches Ereignis nichts daran, wie die Beschwerdegegnerin die an sie gerichtete Verfügung vom 30. August 2018 verstehen durfte. Da sie ihre Replik zum Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Oktober 2018 bereits eingereicht hatte, hätte sie ihre Eingabe auch nicht mehr verbessern können, wenn sie neu davon hätte ausgehen müssen, es sei von Anfang an nur das Replikrecht gewährt worden. Unter Berücksichtigung all dessen ist darauf zu schliessen, dass das Bezirksgericht am 30. August 2018 einen formellen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hat.
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Aus dem Gesagten erhellt, dass die Gerichte im Interesse der Rechtssicherheit eindeutig angeben sollten, ob sie einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder ob sie lediglich das Replikrecht gewähren (SOGO/BAECHLER, a.a.O., S. 322 f. mit Hinweis auch auf Zwischenformen). Dabei haben sie die Parteien gleich zu behandeln. Nur so lassen sich allfällige Zweifel bei den Parteien verhindern. Nur so lässt sich sodann vermeiden, dass die Gerichte das Angeordnete wie vorliegend nachträglich auslegen müssen und dabei gegebenenfalls sogar auf Auslegungsregeln zurückgreifen (vgl. zu Letzterem Urteil 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015 E. 4.2.1, wonach im Zweifel von der Gewährung nur des unbedingten Replikrechts auszugehen ist, wobei diese Regel vorliegend aufgrund des eindeutigen Auslegungsergebnisses nicht anzuwenden ist; kritisch zu dieser Auslegungsregel SOGO/ BAECHLER, a.a.O., S. 323).
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3.3. Da ein formeller zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden ist, durfte die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 28. September 2018 unbeschränkt Noven vorbringen. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass das Bezirksgericht gar keinen zweiten Schriftenwechsel hätte anordnen dürfen. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 28. September 2018 Noven nach Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO vorbringen durfte, stellt sich nicht. Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers sind gegenstandslos. Dies gilt insbesondere für seinen Vorwurf, das Obergericht habe den Verhandlungsgrundsatz verletzt (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er habe bereits in seiner Gesuchsantwort festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin vorprozessual über die fehlende Identität informiert worden sei. Dieses Vorbringen habe die Beschwerdegegnerin nicht bestritten, womit der Beschwerdeführer auch nicht gehalten gewesen sei, diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Da die Beschwerdegegnerin aber bereits vorprozessual um den Einwand wusste, hätte sie entsprechende Gegeneinwände bzw. entsprechende Beweismittel bereits mit dem Rechtsöffnungsgesuch einreichen müssen. Dieser Einwand zielt auf die Situation ab, dass es sich bei den nachträglich aufgestellten Behauptungen bzw. nachträglich eingereichten Beweismitteln um unechte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO handeln würde, die nur eingeschränkt zulässig sind. Da die Beschwerdegegnerin jedoch uneingeschränkt Noven vorbringen durfte und sich damit für das Vorbringen erst im zweiten Schriftenwechsel auch nicht zu rechtfertigen brauchte, ist es belanglos, wie es sich mit den angeblichen vorprozessualen Einwänden bzw. den entsprechenden Behauptungen in der Gesuchsantwort verhält.
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Es bleibt einzig die Frage nach dem Ergebnis der auf die nachträglich eingereichten Unterlagen gestützten Beweiswürdigung. Das Obergericht hat wesentlich auf diese Unterlagen abgestellt, um auf die Passivlegitimation des Beschwerdeführers zu schliessen (oben E. 2 a.E.). Vor Bundesgericht bestreitet der Beschwerdeführer seine Passivlegitimation nur noch am Rande und in rein appellatorischer Weise. Er setzt sich nicht ansatzweise in einer Art. 97 Abs. 1 BGG genügenden Weise mit dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der Identität des Betriebenen mit dem Schuldner gemäss den zu vollstreckenden Urteilen auseinander (zu den Begründungsanforderungen BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Er bestreitet insbesondere die obergerichtliche Erwägung nicht, dass seine Einwände offensichtlich haltlos waren. Soweit diesbezüglich überhaupt Rügen erhoben werden, ist darauf mangels genügender Begründung nicht einzutreten.
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3.4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juni 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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