BGer 6B_782/2019 | |||
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BGer 6B_782/2019 vom 19.06.2020 |
6B_782/2019 |
Urteil vom 19. Juni 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Muschietti,
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Gerichtsschreiberin Andres.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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beide vertreten durch Advokat Daniel Tschopp,
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Beschwerdeführerinnen,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
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2. C.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Carlo Bertossa,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Verfahrenseinstellung (fahrlässige Tötung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 4. Juni 2019 (BES.2018.111).
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Sachverhalt: | |
A. Am 8. Mai 2015 ereignete sich gegen 12.15 Uhr in Basel auf der Strassenkreuzung D.________strasse/E.________strasse ein Verkehrsunfall. Der sich von links durch die E.________strasse nähernde Fahrradfahrer F.________ kollidierte mit dem Personenwagen von C.________, der in Begleitung seiner Frau durch die D.________strasse nach Nordosten (in Richtung G.________strasse) fuhr. Der Personenwagen schleifte den gestürzten Fahrradfahrer mit und überrollte ihn mit dem rechten Vorder- und Hinterrad. Der Fahrradfahrer erlag am Unfallort seinen Verletzungen.
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B. Gegen C.________ wurde in der Folge ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung eröffnet, welches die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 28. Mai 2018 mangels Nachweises einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit einstellte. Dagegen führten A.________ und B.________ Beschwerde, die das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 4. Juni 2019 abwies.
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C. A.________ und B.________ beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, der appellationsgerichtliche Entscheid beziehungsweise die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Tötung gegen C.________ zu erlassen oder (eventualiter) Anklage wegen fahrlässiger Tötung gegen diesen zu erheben.
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D. Das Appellationsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. C.________ begründet den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der appellationsgerichtliche Entscheid beziehungsweise die Einstellungsverfügung sei vollumfänglich zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt lässt sich nicht vernehmen.
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Erwägungen: | |
1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von der Privatklägerschaft, dass sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. In diesen Fällen muss im Verfahren vor Bundesgericht aber dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies (etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat) nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 138 IV 186 E. 1.4.1 S. 189, 86 E. 3 S. 87 f.; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
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Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um die Witwe und die Tochter des Verstorbenen. Als nahe Angehörigen ist ihnen in einer Strafuntersuchung wegen eines Tötungsdelikts grundsätzlich Opfereigenschaft zuzuerkennen (Art. 116 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 2 OHG [SR 312.5]; vgl. BGE 138 IV 186 E. 14.2 S. 189; Urteil 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.2). Sie haben ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner beteiligen zu wollen und legen in ihrer Beschwerde dar, inwiefern sich der angefochtene Entscheid negativ auf ihre Zivilansprüche auswirken kann. Sie beanspruchen Ersatz des durch den Tod ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters verursachten Schadens ("Versorgerschaden", "Haushaltsschaden", etc.) und verlangen eine Genugtuung. Damit belegen sie hinreichend, dass sich der angefochtene Entscheid auf ihre Zivilansprüche auswirkt. Sie sind zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.
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2. | |
2.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe eine eigentliche materielle Prüfung der Strafbarkeitsvoraussetzungen vorgenommen. Ihre Schlussfolgerungen seien frei nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" erfolgt. Damit habe sie einer ordentlichen Beurteilung durch das materiell zuständige Strafgericht vorgegriffen. Hinsichtlich der Fragen, ob der Beschwerdegegner zum Unfallzeitpunkt mit einer unangemessenen Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei und sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht habe, habe die Vorinstanz genauso wie bei der Frage nach der adäquaten Kausalität auf einen einseitigen/unvollständigen Sachverhalt abgestellt. Die ergänzend zur Abnahme beantragten Beweismittel habe sie nicht berücksichtigt. Schliesslich erschienen gewisse Schlussfolgerungen im Ergebnis auch falsch. Konkret machen sie geltend, der Beschwerdegegner habe gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen (Art. 26, 32 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG). Das ungebremste Passieren der Kreuzung D.________strasse/E.________strasse bei nachgewiesenermassen eingeschränkter Sicht nach rechts mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h in einem offensichtlichen Wohn- und Schulgebiet, wo sich der Beschwerdegegner nicht auskenne, ohne jegliche Reaktion auch nach erfolgter Kollision mit dem Opfer, stelle eine "nicht den örtlichen Verhältnissen" angepasste Geschwindigkeit sowie ein "Nichtbeherrschen des Fahrzeugs" dar, was schliesslich kausal zum Tod des Opfers geführt habe. Angesicht der konkreten Umstände könne entgegen der Vorinstanz nicht behauptet werden, dass der von links einfahrende Fahrradfahrer einen "völlig aussergewöhnlichen Umstand" dargestellt habe, mit welchem der Beschwerdegegner gänzlich nicht habe rechnen müssen und welcher den adäquaten Kausalzusammenhang aufzuheben vermöge. Die vorinstanzliche Annahme, dass die Missachtung des Vortritts durch den Verstorbenen die wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache für den eingetretenen Tod darstelle und das fehlbare Verhalten des Beschwerdegegners in den Hintergrund dränge, erweise sich bei vollständiger und korrekter Würdigung der Sach- und Rechtslage als nicht haltbar. Jedenfalls führe eine Würdigung des vollständigen Sachverhalts unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Faktoren nicht zum Schluss, dass beim Beschwerdegegner bereits von Vornherein eine "klare Straflosigkeit" vorliege und überwiegend klar mit einem Freispruch zu rechnen sei.
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2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Rekonstruktion des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern habe ergeben, dass der Personenwagen wahrscheinlich mit der Stossstange vorne links das Hinterrad des Fahrrads erfasst habe. Dieses sei daraufhin auf die linke Seite gestürzt. Der Personenwagen habe das Fahrrad mit den rechten Rädern überrollt und den Fahrradfahrer zunächst mitgeschleift und danach ebenfalls mit den rechten Rädern überrollt. Das Fahrrad sei in der Unfallendlage zirka 10 Meter, der Fahrradfahrer zirka 18 Meter von der Kreuzungsmitte entfernt gelegen. Letzterer sei mindestens über eine Strecke von 4.3 Meter mitgeschleift worden. Es stehe ausser Frage, dass der Beschwerdegegner den von links kommenden Fahrradfahrer auf einer Kreuzung in einer "Tempo-30-Zone" überrollt und damit dessen Tod verursacht habe. Der Verstorbene hätte dem von rechts herannahenden Beschwerdegegner den Rechtsvortritt gewähren müssen. In den eher engräumigen Verhältnissen des Wohnquartiers sei die Sicht auf den Querverkehr eingeschränkt gewesen. Beide Fahrer hätten vor der Kreuzung erst spät sehen können, ob es Querverkehr gebe. Beide hätten ihre Aufmerksamkeit primär nach rechts richten müssen. Dies bedeute, dass der Beschwerdegegner seine Aufmerksamkeit nicht in erster Linie jener Richtung habe zuwenden müssen, aus welcher der Fahrradfahrer gekommen sei. Dieser sei indessen verpflichtet gewesen, seine Aufmerksamkeit genau auf jene Zufahrt zur Kreuzung zu richten, auf welcher der Beschwerdegegner verkehrt sei. Dieser habe nicht damit rechnen müssen, dass ihm ein anderer Verkehrsteilnehmer im letzten Augenblick von links her den Vortritt abschneiden würde. Dieses Verhalten sei aussergewöhnlich und setze eine derart schwerwiegende Ursache, dass der adäquate Kausalzusammenhang entfalle (Entscheid S. 4 f.).
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Im Sinne einer Alternativbegründung erwägt die Vorinstanz, selbst wenn man die Frage der Adäquanz des objektiven Kausalzusammenhangs offen lassen wollte, würde es in subjektiver Hinsicht an der Fahrlässigkeit fehlen. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner mit 25 bis 30 km/h verkehrt sei. Die vor Ort erlaubte Höchstgeschwindigkeit betrage 30 km/h. Durch die Möblierung der Baustelle rechts vom Beschwerdegegner sei die Einsehbarkeit eher besser als üblich gewesen, da der erste Parkplatz lediglich mit einem Brett als Bauabschrankung belegt gewesen sei. Der Beschwerdegegner habe sich angesichts der verkehrsfreien Situation zur rechten Hand nicht veranlasst sehen müssen, sein Tempo weiter zu drosseln. Er habe mit der gebotenen Aufmerksamkeit weiterfahren dürfen, ohne sich auf die Kreuzung hineintasten zu müssen. Die Feststellung im Gutachten des Forensischen Instituts Zürich, wonach "ein sich Vorantasten mit entsprechender Geschwindigkeit über die Position bei der Verlängerung des Strassenrands plausibel" sei, beziehe sich auf die Situation zur rechten Hand des Beschwerdegegners, welcher dieser aufgrund seiner Vortrittsbelastung grosse Aufmerksamkeit habe zuwenden müssen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass wegen der Baustelle auf der rechten Seite ein langsameres Fahren angezeigt gewesen wäre, so wäre damit kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der von den Beschwerdeführerinnen behaupteten Sorgfaltspflichtverletzung und der tödlich verlaufenen Kollision begründet. Der Beschwerdegegner habe nicht damit rechnen müssen, dass ihm ein von links herannahender Fahrradfahrer den Weg abschneiden würden. Er müsse strafrechtlich nicht für die Pflichtverletzung des Fahrradfahrers einstehen. Beim vorliegenden Beweisergebnis müsse angenommen werden, dass der Beschwerdegegner den Fahrradfahrer erst spät habe sehen können. Auch wenn der Beschwerdegegner sofort eine Vollbremsung eingeleitet hätte, wäre sein Fahrzeug nicht vor dem Kollisionsbereich, sondern erst 3.9 Meter nach der Kollision zum Stillstand gekommen. Nach diesem für das Strafverfahren relevanten Geschehensablauf habe der Beschwerdegegner keine Möglichkeit gehabt, die Kollision und die damit verbundene Todesfolge zu verhindern. Das Strafgericht würde den Beschwerdegegner mit grosser Wahrscheinlichkeit freisprechen, weshalb sich die Verfahrenseinstellung als korrekt erweise (Entscheid S. 5 ff.).
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2.3. | |
2.3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Verfahrenseinstellung hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 und E. 2.3.1 S. 244; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190 f.).
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Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind (und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte), prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244 f. mit Hinweis; Urteil 6B_219/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.3 mit Hinweisen).
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2.3.2. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 S. 244; 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Beschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65 mit Hinweisen).
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2.3.3. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen.
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Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder die Polizei (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 SVG). Diese Vortrittsregel wird durch Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) konkretisiert, wonach der Vortrittsbelastete den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern darf und mit Blick darauf seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten hat. Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten (Art. 14 Abs. 2 VRV). Im Fall einer Sichtbehinderung hat sich der Vortrittsbelastete nur sehr langsam und sehr vorsichtig "hineintastend" zu bewegen (BGE 143 IV 500 E. 1.2.2 S. 504 f. mit Hinweisen). Es liegt an ihm, die nach den Umständen und Sichtverhältnissen gebotenen Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender Vortrittsberechtigter zu verhindern (Urteile 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.2; 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2). Der Vortrittsberechtigte hat sich vor der Einfahrt auf die Verzweigung zu vergewissern, dass keine Anzeichen für ein Fehlverhalten anderer vorliegen, also kein Fahrzeug naht, das ihm den Vortritt nicht gewähren kann oder will (BGE 105 IV 52 E. 2 S. 53; 93 IV 32 E. 1 S. 33 f.; STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 50 f. zu Art. 36 SVG).
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Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können (Art. 4 Abs. 1 VRV). Er muss die Geschwindigkeit mässigen und nötigenfalls halten, wenn Kinder im Strassenbereich nicht auf den Verkehr achten (Art. 4 Abs. 3 VRV).
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Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285; 127 II 302 E. 3c S. 303; Urteil 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auf Nebenstrassen in Wohnquartieren oder auf Nebenstrassen, wo der Fahrzeugverkehr nur beschränkt zugelassen ist, haben die Fahrzeugführer besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren (Art. 41a VRV).
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Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 S. 505 f. mit Hinweisen).
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2.4. | |
2.4.1. Nicht einzugehen ist auf den Hinweis der Beschwerdeführerinnen, sie hätten im vorinstanzlichen Verfahren für den Fall einer nicht restlos klaren Sachverhaltslage ergänzende Beweisanträge gestellt, da sie in diesem Zusammenhang keine Rechtsverletzung rügen.
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2.4.2. Sowohl im Rahmen ihrer Prüfung des objektiven Kausalzusammenhangs als auch bei der Beurteilung der Voraussehbarkeit des Erfolgs erwägt die Vorinstanz, dass der Beschwerdegegner nicht damit habe rechnen müssen, dass ihm "ein anderer Verkehrsteilnehmer im letzten Augenblick von links her den Vortritt abschneiden würde" beziehungsweise "ein von links herannahender Velofahrer den Weg abschneiden würde". Sie führt aus, das Verhalten des Verstorbenen sei aussergewöhnlich und setze eine derart schwerwiegende Ursache, dass der adäquate Kausalzusammenhang entfalle, beziehungsweise erwägt, es bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der von den Beschwerdeführerinnen behaupteten Sorgfaltspflichtverletzung - nicht den Umständen angepasste Geschwindigkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs - und der tödlich verlaufenen Kollision (Entscheid S. 5 und 7). Damit verletzt sie Bundesrecht.
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Nach der Rechtsprechung wird der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 S. 244 mit Hinweisen; Urteile 6B_120/2019 vom 17. September 2019 E. 4.4; 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.7).
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Vorliegend hätte der Verstorbene dem Beschwerdegegner unbestrittenermassen den Rechtsvortritt gewähren müssen. Allerdings wäre der Beschwerdegegner auch verpflichtet gewesen, sich vor der Einfahrt auf die Verzweigung zu vergewissern, dass keine Anzeichen für ein Fehlverhalten anderer vorliegen (vgl. E. 2.3.3; zur Sorgfaltspflichtverletzung E. 2.4.3). In den eher engräumigen Verhältnissen des Wohnquartiers war die Sicht auf den Querverkehr eingeschränkt. Beide Fahrer konnten gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen erst spät sehen, ob es Querverkehr gibt (Entscheid S. 5). Angesichts dieser unübersichtlichen Verhältnissen liegt die Missachtung des Rechtsvortritts durch den Fahrradfahrer nicht derart ausserhalb des normalen Geschehens und stellt keinen ganz aussergewöhnlichen Umstand dar, mit dem schlechterdings nicht gerechnet werden muss. Der Verstorbene trug unbestrittenermassen ein Mitverschulden an der Kollision, jedoch vermag sein Verhalten den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdegegners und seinem Tod nicht zu unterbrechen. Die Hauptbegründung der Vorinstanz ist folglich nicht haltbar.
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2.4.3. Hinsichtlich einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beschwerdegegners erwägt die Vorinstanz, dieser habe sich angesichts der verkehrsfreien Situation zu seiner rechten Hand nicht veranlasst sehen müssen, sein Tempo von 25 bis 30 km/h weiter zu drosseln. Er habe mit der gebotenen Aufmerksamkeit weiterfahren dürfen, ohne sich auf die Kreuzung hineintasten zu müssen (Entscheid S. 6). Sie geht folglich davon aus, dass die Geschwindigkeit des Personenwagens des Beschwerdegegners den "Umständen angepasst" war. In ihrer Begründung geht die Vorinstanz nicht auf die Feststellungen des Forensischen Instituts Zürich ein, wonach sich das Fahrzeug des Beschwerdegegners beim Einsehen in die E.________strasse mit seiner Front über der Verlängerung des Strassenrands befunden habe und das Fahrzeug an dieser Stelle hätte stehen bleiben müssen, um einen vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer nicht zu beeinträchtigen (kantonale Akten, Unfallanalytisches Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 12. März 2018, S. 13). Ebenso wenig setzt sie sich argumentativ mit der Einschätzung im vorgenannten Gutachten auseinander, wonach die Sichtbarkeiten nach rechts in die E.________strasse zum Unfallzeitpunkt behindert gewesen seien, weshalb ein sich "Vorantasten mit entsprechender Geschwindigkeit über die Position bei der Verlängerung des Strassenrands plausibel" wäre (a.a.O., S. 13). Gänzlich unerwähnt lässt die Vorinstanz sodann die Frage, ob der Beschwerdegegner vor dem Befahren der Kreuzung einen Kontrollblick nach links geworfen hat. Zwar trifft zu, dass sowohl der Beschwerdegegner als auch der Verstorbene ihre Aufmerksamkeit primär nach rechts richten mussten, womit dem Beschwerdegegner nach links eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er verpflichtet gewesen wäre, sich vor dem Befahren der Kreuzung zu vergewissern, dass kein Fahrzeug naht, das ihm den Vortritt nicht gewähren kann oder will (vgl. E. 2.3.3). Die Beschwerdeführerinnen machen gestützt auf die Aussagen des Beschwerdegegners geltend, dieser habe vor dem Befahren der Kreuzung keinen Kontrollblick nach links gemacht (vgl. Beschwerde S. 7 f., 25, 27). Hierzu trifft die Vorinstanz keine Feststellungen. Unklar sind sodann die vorinstanzlichen Ausführungen zu der Frage, ob der Beschwerdegegner nach der Kollision ungebremst weitergefahren ist (vgl. Beschwerde S. 15, 17, 22). Entsprechende Aussagen zweier Zeuginnen interpretiert sie dahingehend, dass "sich die Wahrnehmung der ungebremsten Fahrt auf den gut sichtbaren Kreuzungsraum vor dem Ort beziehungsweise Zeitpunkt der Kollision bezieht, aber der zeitliche Ablauf wegen des Tempos und der Tragik des beobachteten Vorgangs durcheinandergeraten ist" (Entscheid S. 6).
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Angesichts der insgesamt nur sehr rudimentären vorinstanzlichen Erwägungen, kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwerdegegner Verkehrsregeln und damit seine Sorgfaltspflicht verletzte. Nach dem Gesagten liegt offensichtlich kein klarer Sachverhalt vor. Vielmehr bedarf es einer klassischen Beweiswürdigung, um in der Folge die sich stellenden Rechtsfragen zu beantworten.
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2.4.4. Einseitig erscheinen sodann die vorinstanzlichen Ausführungen zur Vermeidbarkeit. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner habe keine Möglichkeit gehabt, die Kollision und die damit verbundene Todesfolge zu verhindern (Entscheid S. 7 f.). Soweit ersichtlich stützt sie sich dabei auf die "maximale Variante" (Geschwindigkeitsdifferenz zwischen Fahrrad und Personenwagen von 15 km/h) gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich, wonach der Beschwerdegegner den Fahrradfahrer rund 1.1 Sekunden vor der Kollision hätte sehen können und sein Fahrzeug bei sofort eingeleiteter Vollbremsung (unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von einer Sekunde) erst 3.9 Meter nach der Kollision zum Stillstand gekommen wäre. Unerwähnt lässt die Vorinstanz, dass der Beschwerdegegner den Verstorbenen nach der "minimalen Variante" (Geschwindigkeitsdifferenz zwischen Fahrrad und Personenwagen von 5 km/h) rund zwei Sekunden vor der Kollision hätte sehen können und sein Fahrzeug bei sofort eingeleiteter Vollbremsung vor beziehungsweise neben dem Kollisionsbereich zum Stillstand gekommen wäre (kantonale Akten, Unfallanalytisches Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 12. März 2018, S. 10). Folglich hätte der Beschwerdegegner bei dieser Variante die Kollision verhindern können. Aus der vorinstanzlichen Begründung ergibt sich nicht, weshalb die Vorinstanz von der "maximalen Variante" ausgeht. Naheliegend ist, dass sie dies in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" tut, womit sie Bundesrecht verletzt (vgl. 143 IV 241 E. 2.3.3 S. 246; Urteil 6B_143/2020 vom 1. April 2020 E. 3.1). Indem der Beschwerdegegner wiederholt vorbringt, es sei von der für ihn günstigsten Variante auszugehen, verkennt auch er, dass vorliegend der Grundsatz "in dubio pro reo" gerade nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Stellungnahme vom 27. Mai 2020 S. 5 ff., 12 f.).
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Die Beschwerdeführerinnen bringen zutreffend vor, die vorinstanzliche Einschätzung basiere auf der Annahme, dass die Geschwindigkeit des Beschwerdegegners "den Umständen angepasst war". Ob dies tatsächlich der Fall war, wird nach dem Gesagten voraussichtlich das Sachgericht zu entscheiden haben. Jedenfalls kann gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwerdegegner die Kollision und damit den Tod des Fahrradfahrers vermeiden konnte oder nicht.
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2.4.5. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens nicht erfüllt. Insbesondere hinsichtlich der Sorgfaltspflichtverletzung und der Vermeidbarkeit erscheint weder die Beweis- noch die Rechtslage eindeutig. Damit liegt kein Fall klarer Straflosigkeit vor. Soweit die Vorinstanz zum Schluss gelangt, eine Verurteilung des Beschwerdegegners erscheine sehr unwahrscheinlich, verletzt sie den Grundsatz "in dubio pro duriore". Angesichts der zweifelhaften Beweis- und Rechtslage sowie der schwerwiegenden Folgen des Unfalls erscheint es vorliegend angebracht, dass das zur materiellen Beurteilung zuständige Sachgericht über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs gegen den Beschwerdegegner entscheidet.
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3. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der appellationsgerichtliche Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung zurückzuweisen.
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Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Verfahrenskosten tragen die Beschwerdegegner je zur Hälfte, wobei dem Kanton Basel-Stadt keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Der Kanton Basel-Stadt und der Beschwerdegegner 2 haben als unterliegende Partei den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von je der Hälfte der auf Fr. 3'000.-- bestimmten Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache an das Appellationsgericht zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung zurückgewiesen.
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2. Die Geric htskosten werden im Umfang von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdegegner 2 auferlegt.
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3. Der Kanton Basel-Stadt und der Beschwerdegegner 2 haben den Beschwerdeführerinnen eine Entschädigung von je Fr. 1'500.-- (insgesamt Fr. 3'000.--) auszurichten.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juni 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Andres
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