BGer 4A_314/2020 | |||
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BGer 4A_314/2020 vom 22.06.2020 |
4A_314/2020 |
Urteil vom 22. Juni 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.B.________,
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2. C.B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,
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vom 1. Mai 2020 (BE.2020.6-EZO3).
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In Erwägung, | |
dass der Einzelrichter des Kreisgerichts See-Gaster dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 4. März 2020 befahl, die 1 1/2-Zimmer-Wohnung an der Strasse U.________ in V.________ unverzüglich zu räumen und ordnungsgemäss zurückzugeben;
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dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer ohne Begründung eröffnet wurde, mit dem Hinweis, dass eine Begründung nachgeliefert werde, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs verlange;
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 23. März 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen erhob und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 25. März 2020 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass der Entscheid des Kreisgerichts erst nach Zustellung der - bereits verlang ten - schriftlichen Begründung angefochten werden könne; auf die verfrüht eingereichte Beschwerde könne folglich nicht eingetreten werden, doch habe der Beschwerdeführer die Gelegenheit, die Beschwerde ohne Kostenfolgen innerhalb von fünf Tagen schriftlich zurückzuziehen;
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dass der Beschwerdeführer auf dieses Schreiben nicht reagierte;
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dass die Einzelrichterin am Kantonsgericht St. Gallen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 9. April 2020 abwies und dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses ansetzte;
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dass das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer am 22. Mai 2020 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. Juni 2020 nicht eintrat, nachdem es sein Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, bereits am 26. Mai 2020 abgewiesen hatte (Verfahren 4A_272/2020);
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dass das Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, in der Zwischenzeit, d.h. mit Entscheid vom 1. Mai 2020(BE.2020.6-EZO3), auf die Beschwerde vom 23. März 2020 gegen den Ausweisungsentscheid des Kreisgerichts aus dem bereits in seinem Schreiben vom 25. März 2020 dargelegten Grund nicht eintrat und dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr von Fr. 200.-- auferlegte;
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dass das Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, überdies mit Entscheid vom 4. Mai 2020 (BS 2020.9-EZO3; ZV.2020.88-EZO3) eine Berufung abwies, die der Beschwerdeführer am 24. April 2020 gegen den gleichen Ausweisungsentscheid des Kreisgerichts in seiner begründeten Fassung erhoben hatte;
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2020 (Postaufgabe am 11. Juni 2020) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 1. Mai 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
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dass das Bundesgericht die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde von Amtes wegen und mit voller Kognition prüft;
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dass das Kantonsgericht in seinem Entscheid vom 4. Mai 2020 auf das vom Beschwerdeführer gegen den Ausweisungsentscheid des Kreisgerichts vom 4. März 2020 erhobene Rechtsmittel (Berufung), bei dessen Prüfung ihm die volle Kognition zustand, eintrat und das Rechtsmittel nach erfolgter Prüfung in der Sache abwies;
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dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen schon im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde kein aktuelles Interesse mehr an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen Entscheids vom 1. Mai 2020 hatte, mit dem das Kantonsgericht auf ein gegen den identischen Ausweisungsentscheid erhobenes Rechtsmittel nicht eingetreten war;
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dass es demnach dem Beschwerdeführer mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse an der Berechtigung fehlt, gegen den Nichteintretensentscheid vom 1. Mai 2020 in der Hauptsache Beschwerde zu führen (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass ein Beschwerdeführer, der zur Anfechtung in der Sache selber nicht legitimiert ist oder kein aktuelles Interesse mehr an der Anfechtung des Hauptsachenentscheids hat, zwar dennoch gegen den Kostenentscheid Beschwerde führen kann, soweit er durch diesen persönlich und unmittelbar in seinen Interessen betroffen wird;
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dass die Belastung mit Kosten ihm indessen keine Möglichkeit verschafft, indirekt über den Kostenentscheid eine Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache zu erlangen, und er daher nur geltend machen kann, die Kostenverlegung sei aus einem anderen Grund als dem blossen Umstand, dass er in der Hauptsache unterlag bzw. dass diese falsch entschieden worden sei, verfassungs- oder bundesrechtswidrig (Urteil 4A_93/2015 vom 22. September 2015 E. 1.3.2.4 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 141 III 426);
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dass der Beschwerdeführer indessen keine entsprechenden Rügen in hinreichend begründeter Form erhebt (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos ist;
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dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Juni 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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