BGer 9C_172/2020 | |||
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BGer 9C_172/2020 vom 22.06.2020 |
9C_172/2020 |
Urteil vom 22. Juni 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin N. Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch MLaw Rechtsanwältin Anna Härry,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 15. Januar 2020 (IV.2019.00732).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1989 geborene A.________ war zuletzt als Customer Consultant bei der B.________ AG angestellt. Wegen psychischen Problemen meldete ihn seine Arbeitgeberin im Mai 2017 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an und im Juni 2017 erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug durch den Versicherten. Die IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen, insbesondere holte sie die Akten der Krankentaggeldversicherung und Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.________ ein und liess den Versicherten in der Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH, Basel, begutachten (Expertise vom 8. Februar 2019). Gestützt darauf verneinte die Verwaltung nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahmen vom 26. März 2019sowie 9. August 2019) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 10. September 2019 einen Rentenanspruch.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 15. Januar 2020).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Die Sache sei zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen und dieses zu verpflichten, ein Gerichtsgutachten betreffend seinen Gesundheitszustand einzuholen. Ferner ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb auch ein Rechtsbegehren reformatorisch gestellt sein muss. Ein rein kassatorisches Begehren ist jedoch zulässig, wenn das Bundesgericht ohnehin nicht in der Sache entscheiden könnte. Dies ist namentlich bei einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz der Fall (Urteil 8C_135/2017 vom 4. September 2017 E. 1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde, mit der diese Rüge erhoben wird, ist deshalb einzutreten.
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2. Der Beschwerdeführer reicht vor Bundesgericht neu einen Bericht der Psychiatrischen Dienste D.________ vom 31. Dezember 2019 ein und bringt gestützt darauf neue Tatsachenbehauptungen vor. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht aber nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Diese Ausführungen und dieser Bericht sind daher nicht weiter zu beachten.
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3.
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3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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3.2. Bei den aufgrund von Arztberichten getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 V 585). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308 f.; Urteil 8C_756/2017 vom 7. März 2018 E. 1).
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4.
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4.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.
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4.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen insbesondere zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) sowie zum Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt, ebenso wie die Rechtsprechung zur Prüfung der Einschränkungen bei psychischen Leiden und Abhängigkeitssyndromen anhand der Indikatoren (BGE 145 V 215; 143 V 418 und 409; 141 V 281). Darauf wird verwiesen.
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5.
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5.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Expertise der ABI vom 8. Februar 2019 erfülle sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten. Die Gutachter hätten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Customer Consultant als auch in jeder ähnlich gelagerten Arbeit für zumutbar erachtet. Angesichts des leichten bis mittleren Schweregrads des diagnostizierten Gesundheitsschadens ohne namhafte Komorbiditäten oder ressourcenhemmende Persönlichkeitsmerkmale, der fehlenden Behandlungsresistenz und der nicht wesentlichen Einschränkung im Alltag sei diese Einschätzung gestützt auf das strukturierte Beweisverfahren nicht zu beanstanden.
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5.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, dem Gutachten komme kein Beweiswert zu, da es die Abhängigkeitsstörung ausklammere, nicht sämtliche Vorakten berücksichtige sowie das Anforderungs- und Belastungsprofil ungenügend erhebe. Zudem habe das kantonale Gericht die Indikatoren unrichtig bewertet und den diesbezüglichen Sachverhalt unvollständig festgestellt.
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6.
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6.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war den Gutachtern bekannt, das sich die Frage stellt, ob eine Panikstörung besteht. Das kantonale Gericht schloss daher zu Recht, dass die fehlende Auflistung des Berichts der Tagesklinik der Psychiatrischen Klinik E.________ vom 19. November 2018 den Beweiswert des ABI-Gutachtens nicht in Frage stellt. Weiter zog das kantonale Gericht in Erwägung, dass in der Expertise die vom Beschwerdeführer beschriebenen Panikattacken erwähnt sowie in die Diagnosestellung miteinbezogen worden seien. Es erachtete zudem die Diagnosen des Gutachters als nachvollziehbar, nachdem einzig die Fachleute der Klinik E.________ eine Panikstörung diagnostiziert hätten. Diese vorinstanzlichen Ausführungen stimmen mit der Aktenlage überein. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass zum einen der RAD das Gutachten würdigte sowie empfahl darauf abzustellen (Stellungnahmen vom 26. März 2019) und 9. August 2019) und zum anderen auch die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.________, die am 21. Juni 2019 zum Gutachten Stellung nahm, dieses betreffend die fehlende Diagnose einer Panikstörung nicht bemängelte. Es ist daher nicht willkürlich, dass die Vorinstanz auf die vom ABI erhobenen Diagnosen abstützte.
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6.2. Gemäss dem angefochtenen Entscheid habe der Gutachter Dr. med. F.________ die Auswirkungen der Abhängigkeitssymptomatik auf die Depression in seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einbezogen und der Störung durch Substanzkonsum von gegenwärtig Sedativa und Hypnotika lediglich keinen zusätzlichen Einfluss beigemessen. Diese Feststellungen sind nicht offensichtlich unrichtig, war es doch dem medizinischen Experten nicht möglich, die depressive Symptomatik von den Symptomen der Störung durch Substanzgebrauch abzugrenzen. Der Gutachter legte in diesem Sinne dar, dass die depressive Symptomatik durch den Substanzgebrauch verstärkt würde und nach einer Entzugsbehandlung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 80 auf 100 % möglich wäre. Inwiefern der Substanzgebrauch zu weiteren funktionellen Einschränkungen führen soll, ist aufgrund der vom Versicherten bei der Begutachtung geklagten Beschwerden und des psychopathologischen Befundes nicht ersichtlich. Gemäss Gutachter waren Aufmerksamkeit, Auffassung sowie Gedächtnis intakt und der Beschwerdeführer in der Lage, mit dem eigenen Auto zur Begutachtung anzureisen. Ferner hob auch die RAD-Ärztin hervor, dass sich neben der leichten bis mittelgradigen depressiven Symptomatik (verstärkt durch Substanzgebrauch) keine gröberen Auffälligkeiten zeigten. Nachdem die Problematik aufgrund des Substanzgebrauchs und dessen funktionelle Auswirkungen mit dem Gutachten hinreichend abgeklärt sind, besteht kein Anlass, der Expertise der ABI - auch nach der Änderung der Rechtsprechung mit BGE 145 V 215 - den Beweiswert abzusprechen (vgl. BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).
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6.3. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich, das Anforderungs- und Belastbarkeitsprofil seiner angestammten Tätigkeit sei ungenügend erhoben worden, wird seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit doch im Gutachten ausführlich beschrieben. Auch sind die Beanstandungen zur Dauer der Begutachtung unbegründet: Es wird diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. Mit der Kritik des Beschwerdeführers, dass keine systematische Erfassung der Depression, beispielsweise mittels einer gängigen Depressionsskala stattfand, hat sich sodann bereits die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 9. August 2019 auseinandergesetzt und dargelegt, im Gutachten seien eine Anamnese und die Beschwerden erhoben sowie auch alle psychopathologischen Items aufgeführt und berücksichtigt worden.
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7.
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7.1. Bei der Prüfung der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens stellte die Vorinstanz fest, der aktuell leichten bis mittelgradigen depressiven Episode sei ein leichter bis mittlerer Schweregrad inhärent. Dies ist nicht zu beanstanden. An dieser Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde vermag nichts zu ändern, dass im Gutachten auf der anderen Seite über eine deutliche Ausprägung der Abhängigkeitsstörung berichtet wird. Denn wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Gutachtens ergibt, führt der noch im therapeutischen Bereich liegende Substanzgebrauch von Sedativa und Hypnotika - abgesehen von der nicht abgrenzbaren depressiven Symptomatik - zu keinen länger anhaltenden Beeinträchtigungen, zeigte der Beschwerdeführer bei der Begutachtung doch eine gute Konzentration; er war auch in der Lage, mit dem Auto zur Begutachtung zu fahren. Die Anmerkung des Gutachters, die Störung durch Substanzkonsum sei deutlich ausgeprägt, bezieht sich somit nicht auf die aktuell bestehenden funktionellen Auswirkungen der Störung, sondern ist im Zusammenhang mit dem dieser Anmerkung vorausgehenden Satz zu sehen, wonach es in der Vergangenheit bereits einmal zu einer Entzugsepilepsie gekommen war. Dies ändert aber nichts am Schweregrad der diagnoserelevanten Befunde, aufgrund welcher die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Customer Consultant nicht zu beanstanden ist, präsentierte sich doch - trotz einer zum depressiven Pol hin verschobenen Haltung - ein gut herstellbarer affektiver Kontakt zum freundlichen und kooperativen Beschwerdeführer, der die ihm gestellten Fragen ausführlich beantwortete.
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7.2. Das kantonale Gericht hat sich sodann differenziert mit den dem Beschwerdeführer noch offenstehenden Therapiemöglichkeiten auseinandergesetzt und in Anbetracht, dass dieser noch keine stationäre Entzugsbehandlung durchgeführt hat, festgestellt, eine Therapieresistenz liege nicht vor. Der Beschwerdeführer hält diesen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seine eigene Sicht der Dinge und diejenige seiner behandelnden Psychiaterin entgegen. Dies belegt jedoch mit Blick auf die therapeutischen Empfehlungen im Gutachten keine offensichtlich unrichtige tatsächliche Feststellung der Vorinstanz.
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7.3. Auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers verletzen kein Bundesrecht. Der in der Beschwerde in diesem Zusammenhang angerufene Bericht der Psychiatrischen Dienste D.________ vom 31. Dezember 2019 kann, wie bereits dargelegt, nicht weiter beachtet werden.
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7.4. Beim sozialen Lebenskontext hat die Vorinstanz trotz belastenden Faktoren geschlossen, dass das Familienleben eher als ressourcenfördernd zu betrachten sei. Diese Sachverhaltsfeststellung ist nicht willkürlich. Vielmehr passt sie zu den Ausführungen der behandelnden Psychiaterin, wonach das Wiedereinziehen des Beschwerdeführers bei seinen Eltern unter den gegebenen Umständen zur Verhinderung einer Isolation und Selbstgefährdung eine vernünftige Lösung sei.
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7.5. Im Rahmen der Konsistenz verwies das kantonale Gericht darauf, dass der Beschwerdeführer auch vor der Erkrankung keinen Hobbies nachgegangen sei. Dies ist mit Blick auf das Gespräch der Früherfassung vom 23. Mai 2017, wonach der Beschwerdeführer regelmässig einen Arbeitstag von zwölf Stunden absolvierte, nicht bundesrechtswidrig. Zu Recht berücksichtigte die Vorinstanz auch die Mobilität des Beschwerdeführers mit Autofahren und Flugreisen zu Beerdigungen oder zur Durchführung von medizinischen Eingriffen (Hautstraffung nach Magenbypass-Operation). Vor diesem Hintergrund leuchtet auch ein, dass der Gutachter den Beschwerdeführer als mit öffentlichen Verkehrsmitteln mobil eingeschätzt hat, auch wenn jener in diesem Bereich gewisse Einschränkungen geltend machte. Neben diesen eher für Ressourcen sprechenden Umständen hat die Vorinstanz aber auch gewürdigt, dass beim Beschwerdeführer ein Leidensdruck besteht.
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7.6. Die Vorinstanz hat somit im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sämtlichen Ressourcen und Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung getragen und daran schlüssig aufgezeigt, dass die gutachterliche Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit unbegründet.
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8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung) kann jedoch entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und eine anwaltliche Vertretung geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Ausdrücklich wird jedoch auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und MLaw Rechtsanwältin Anna Härry wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. Juni 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Möckli
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