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Informationen zum Dokument  BGer 6B_458/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_458/2020 vom 23.06.2020
 
 
6B_458/2020
 
 
Urteil vom 23. Juni 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterinnen van de Graaf und Koch,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme (Art. 62d StGB),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 3. März 2020 (VB.2019.00845).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Bezirksgericht Hinwil stellte am 21. September 2017 fest, A.________ habe im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB folgende Tatbestände erfüllt:
1
- Nötigung (Art. 181 StGB);
2
- Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a WaffenVO);
3
- mehrfache Übertretung von Art. 19a BetmG.
4
Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) habe er nicht erfüllt.
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Das Bezirksgericht ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an.
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Die beschlagnahmten Gegenstände, namentlich das Schrotgewehr, die Munition und das Schwert wurden eingezogen.
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B. A.________ trat am 12. Oktober 2017 in der Klinik B.________ die Massnahme an.
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Das Amt für Justizvollzug verweigerte bei der jährlichen Prüfung nach Art. 62d StGB am 26. September 2019 die bedingte Entlassung.
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Die Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) wies den Rekurs von A.________ am 26. November 2019 ab.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies seine dagegen erhobene Beschwerde am 3. März 2020 ab.
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C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei unverzüglich aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen, es sei seine Anhörung sowie jene der zuständigen Therapiepersonen vor Schranken vorzunehmen, es sei ein Gutachten über ihn und den Therapieverlauf in Auftrag zu geben.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle zur Frage, ob er bedingt aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen sei, zu Unrecht auf ein Gutachten vom 6. April 2017 ab, das den Behandlungsverlauf ausser Acht lasse, sowie auf Therapieberichte, statt auf eine aktuelle, unabhängige ärztliche Expertise. Er sei ein relativ junger Mensch und die intramurale Zeit habe spezialpräventiv wertvolle Veränderungen bewirkt. Die Vorinstanz setze sich mit der Frage eines neuen Gutachtens höchst oberflächlich auseinander. Sie verweise auf den Entscheid der "Gegenseite" im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren und verletze ihre Begründungspflicht. Er habe betreffend die Therapieberichte keine Ergänzungsfragen stellen können. Ausserdem masse sich die Vorinstanz Fachkenntnisse an, indem sie annehme, es sei nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse aus einer Neubegutachtung gewonnen werden könnten. Die Massnahme verlaufe gut. Die Grundlagen hätten sich verändert. Bei Schizophrenie könnten medikamentöse Behandlungen innert Kürze wirken, was gutachterlich zu prüfen sei.
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1.2. Die Vorinstanz stellt mit der Justizdirektion auf das Gutachten vom 6. April 2017 ab, in welchem der Gutachter ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain, Cannabis und Alkohol sowie eine exazerbierte psychotische Erkrankung diagnostiziert hatte. Weiter stützt sie sich auf den Therapieverlaufsbericht vom 26. August 2019, die Protokolle der Vollzugskoordinationssitzung vom 11. September 2019 und die Anhörung des Beschwerdeführers in Anwesenheit seines Anwalts vom 13. September 2019. Nach der Vorinstanz gibt die Verfügung der Justizdirektion diese Unterlagen zutreffend wieder, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet.
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Die Vorinstanz nimmt an, angesichts der schweren psychotischen Störung und des erheblichen Rückfallrisikos mit der Gefährdung von Leib und Leben erweise sich die Massnahme weiterhin als verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer diese erst vor rund zwei Jahren angetreten habe und positive Änderungen nicht innerhalb kürzerer Zeit zu erreichen seien. Der Therapieverlaufsbericht belege, dass die Einschätzung des Gutachters betreffend die Gefährlichkeit weiterhin zutreffe und die Legalprognose noch nicht massgeblich verbessert erscheine. Für eine Neubegutachtung bestehe kein Anlass. Weshalb die durch den Therapieverlaufsbericht bestätigte gutachterliche Einschätzung des Krankheitsbildes nicht zutreffen solle, lege der Beschwerdeführer nicht dar. Anhaltspunkte, wonach die bislang offenbar erfolgreich verlaufende Therapie die Legalprognose bereits derart verbessert hätte, dass sich eine bedingte Entlassung rechtfertigen würde, seien weder ersichtlich noch dargetan. Auf ein Gutachten sei erst dann nicht mehr abzustellen, wenn keine Gewähr für dessen Aktualität mehr bestehe (BGE 134 IV 246 E. 4.3). Für eine massgebliche Änderung der Verhältnisse lägen jedoch gerade keine Indizien vor. "Insbesondere [sei] auch weder ersichtlich noch nachvollziehbar dargetan, welche zusätzlichen, nicht im Therapieverlaufsbericht enthaltenen Erkenntnisse über die bisherigen Fortschritte des Beschwerdeführers aus einer Neubegutachtung gewonnen werden könnten" (Urteil S. 6).
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1.3. Der Täter ist bedingt aus der Massnahme zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Andererseits erfordert die Verlängerung, dass der fortbestehenden Gefahr durch die Massnahme begegnet werden kann, dass der Täter mithin überhaupt behandlungsfähig ist. Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt (Urteil 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
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Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme gemäss Art. 59 StGB bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein. Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist nach Art. 56 Abs. 6 StGB aufzuheben. Dieser Grundsatz ist weit auszulegen. Er kommt nicht nur zur Anwendung, wenn die Anordnungsvoraussetzungen einer Massnahme nachträglich entfallen und damit nicht mehr bestehen, sondern auch dann, wenn sie von Anfang an gar nie vorgelegen haben (Urteile 6B_115/2020 vom 30. April 2020 E. 1.3.2; 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.2; betr. "zuständige Behörde" vgl. BGE 145 IV 167).
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1.4.
 
1.4.1. Die Würdigung des Gutachtens und des Verlaufsberichts unter dem Gesichtspunkt der Aktualität des Gutachtens ist Aufgabe des Sachgerichts. Darin liegt keine Anmassung von Fachkenntnissen. Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz ihre Begründungspflicht, indem sie die Erkenntnisse der "Gegenseite im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren" (oben E. 1.1), dass heisst die willkürfrei festgestellten Erkenntnisse der "zuständigen Vollzugsbehörde", ihrer Beurteilung gesetzmässig (Art. 62d Abs. 1 StGB) zugrunde legt.
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1.4.2. Der Beschwerdeführer rügt keine willkürliche Würdigung (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 9 BV). Er wendet lediglich ein, es handle sich bei ihm "um einen relativ jungen Menschen, bei welchem der Veränderungsprozess durch die intramurale Zeit seine Wirkung nicht verfehlt habe". Mit Jahrgang 1991 ist er heute nicht mehr im Alter der Adoleszenzentwicklung (vgl. BGE 146 IV 49 E. 2.7.3 S. 55). Dass die Therapie bislang erfolgversprechend verläuft, stellt die Vorinstanz fest. Es wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert, inwiefern sich die tatsächlichen Grundlagen verändert hätten.
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1.4.3. Wie er vorbringt (oben E. 1.1), sind Schizophrenien (gegebenenfalls) medikamentös zu stabilisieren. Der Begriff wird auch synonym für die Psychose verwendet. Bei der Psychose handelt es sich definitionsgemäss um eine schwere, komplexe psychische Störung unterschiedlichster Ursache mit gestörtem Selbst- und Realitätsbezug, die Einsicht und Teilhabe am Leben erheblich beeinträchtigen (Pschyrembel Online). Vorliegend ist eine eigenständige psychotische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert worden (Gutachten S. 38 f.). Damit stellt sich die konkrete Situation wesentlich problematischer dar. Es erscheint unrealistisch, dass eine Remission "innert Kürze" (oben E. 1.1) möglich wäre. Konkret gesprochen, prägt sich der langjährige multiple Stoffmissbrauch in einem Abhängigkeitssyndrom aus, ist somit chronifiziert, und kombiniert sich dieses Krankheitsbild mit einer
20
1.4.4. Der Beschwerdeführer hatte mit 13 Jahren angefangen, Drogen zu konsumieren; feststellbar ist eine jugendtypisch wirkende Delinquenz (Gutachten S. 21, 36). Schon 2013 zeigten sich psychotische Symptome einer chronifizierten psychischen Störung. Er bestritt, tatsachenwidrig, gegen Eltern tätlich geworden zu sein (Gutachten S. 25, 37). Weiter hielt er sich wiederholt in psychiatrischen Institutionen auf. Zum Tatzeitpunkt bestand ein Intoxikationszustand von Kokain und Cannabis, beeinflusst durch die missbräuchliche Einnahme von Testosteron; psychotrope Substanzen und psychotische Verfassung hatten eine massiv alterierte Einsichtsfähigkeit bewirkt. Die Situation sei wahrscheinlich als Eskalation bisheriger Auffälligkeiten im Sinne eines Fortschreitens und einer Zunahme von Gefährlichkeit zu verstehen (Verfügung der Justizdirektion S. 4). Nach dem Gutachten wurden die Werte der Psychopathy-Diagnose aber nicht erreicht (Gutachten S. 30).
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1.4.5. Der Verfügung der Justizdirektion, auf welche die Vorinstanz verweist, lässt sich weiter entnehmen: Der Therapiebericht vom 26. August 2019 der Klinik bestätige die gutachterlichen deliktsrelevanten Diagnosen einer chronisch-paranoid-halluzinatorischen Psychose sowie der Abhängigkeitserkrankungen. Da auch krankheitsbedingt keine intensive delitktzentrierte Behandlung habe stattfinden können, seien die Risikofaktoren unbearbeitet geblieben und werde das Rückfallrisiko als hoch eingestuft. Die Widerstände beim Beschwerdeführer seien gross und die Gefahr einer psychotischen Dekomposition ebenso. Er bringe aber gute Voraussetzungen für die weitere Behandlung mit. An der Vollzugskoordinationssitzung vom 11. September 2019 sei mit ihm die Planung des weiteren Massnahmenvollzugs besprochen worden. Anlässlich der Anhörung in Anwesenheit seines Anwalts vom 13. September 2019 habe er erklärt, dass er die Delikte durchaus therapieren/bearbeiten wolle. Er wolle in den offenen Vollzug wechseln, eventualiter bedingt entlassen werden; zudem beantrage er ein neues Gutachten.
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Die Justizdirektion schloss, eine bedingte Entlassung komme nicht in Frage, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich bei sofortiger (bedingter) Entlassung bewähren könnte. Er müsse sich erst realistischere Zukunftsvorstellungen erarbeiten. Weitere Belastungserprobungen (Arbeitstherapie) seien als Vorbereitung auf die Ausgangsstufe 8 bereits vorgesehen, was aber auch substanzielle Fortschritte betreffend Coping-Strategien voraussetze.
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1.4.6. Der Beschwerdeführer wurde in Gegenwart seines Anwalts angehört. Der gutachterliche Befund und die Einschätzung der Fachleute der spezialisierten Klinik für Forensische Psychiatrie sowie die Beurteilung durch die zuständigen Vollzugsbehörden lassen sich nicht schlicht von der Hand weisen. Die Befundtatsachen und die aktuelle Therapiesituation ergeben sich aus den massgebenden Beurteilungsgrundlagen zweifelsfrei. Seinen juristisch relevanten Standpunkt konnte sein Rechtsvertreter im kantonalen wie im bundesgerichtlichen Verfahren darlegen. Eine Gehörsrechtsverletzung ist damit nicht gegeben.
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1.4.7. Hinsichtlich der Aktualität eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens ist nicht primär auf das Alter abzustellen; massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254). Die Vorinstanz legt die auch aktuell massgebenden forensisch-psychiatrischen Befundtatsachen zugrunde und beurteilt die Massnahmensituation zudem gestützt auf die ebenfalls massgebenen Feststellungen der zuständigen Fachleute. Sie geht auf dieser Grundlage und angesichts der Relativität der Aktualität eines Gutachtens (Urteil 6B_720/2019 vom 22. August 2019 E. 1.4) zutreffend von der hinreichenden Aktualität des Anlassgutachtens aus. Für eine rechtserhebliche tatsächliche Änderung der Verhältnisse liegen keine Indizien vor. Zurzeit lässt sich erst eine Aussicht auf einen späteren möglichen Erfolg der Behandlung feststellen. Die Vorinstanz erkennt zu Recht keinen Anlass für eine Neubegutachtung und durfte ebenso auf eine weitere Anhörung verzichten (Urteil S. 6).
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1.5. Angesichts der ungünstigen Legalprognose (der hohen gewaltförmigen Rückfallgefahr), der bislang nicht erfolgten deliktzentrierten Therapiearbeit, der schweren kausalen psychischen Störung und des kriminogenen komorbiden Abängigkeitssyndroms (oben E. 1.4.3), des krankheitsbedingt unrealistischen Selbst- und Realitätsbezugs und der fehlenden Coping-Kompetenzen lässt sich eine bedingte Entlassung zurzeit nicht realisieren. Die Verhältnismässigkeit der Fortführung der Massnahme ist weiterhin gegeben, soweit der Beschwerdeführer diesen Punkt überhaupt beanstandet. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht.
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1.6. Abgesehen davon, dass das Bundesgericht keine eigenen Beweise abnimmt, sondern das Verfahren auf den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beruht (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 S. 295 f. mit Hinweisen), erübrigen sich die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers (Antrag auf Einholung eines Gutachtens und auf Anhörung des Beschwerdeführers und der Therapeuten) mit dem Entscheid in der Sache.
27
2. Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
28
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Juni 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Briw
 
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