BGer 6B_1184/2019 | |||
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BGer 6B_1184/2019 vom 25.06.2020 |
6B_1184/2019 |
Urteil vom 25. Juni 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
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Gegenstand
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Kostenerlassgesuch,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. September 2019 (490 19 56).
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Sachverhalt: | |
A. Mit Gesuch vom 10. Juli 2018 beantragte A.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft den Erlass der Verfahrenskosten, welche ihm dieses mit Entscheid vom 5. September 2017 auferlegt hatte.
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Das Kantonsgericht wies das Kostenerlassgesuch am 20. Dezember 2018 ab.
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Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. Dezember 2018 mit Urteil vom 12. Februar 2019 gut, hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_73/2019).
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A.________ stellte vor Vorinstanz am 26. April 2019 bzw. am 7. Juni 2019 verschiedene neue Anträge im Verfahren. Die Eingaben wurden von der Vorinstanz als erneutes Kostenerlassgesuch entgegengenommen.
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B. Das Kantonsgericht wies das Kostenerlassgesuch vom 26. April 2019 bzw. 7. Juni 2019 am 10. September 2019 ab. Es gewährte A.________ für die offenen Verfahrenskosten eine Stundung bis zum 31. Dezember 2020.
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C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 10. September 2019 sei aufzuheben. Sein Kostenerlassgesuch sei gutzuheissen. Ihm sei eine Entschädigung für die in Anspruch genommene Rechtsberatung zuzusprechen. Zudem sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- zuzusprechen.
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Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ reichte am 4., am 18. und am 20. Dezember 2019 weitere Stellungnahmen ein.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten. Selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (vgl. Urteil 6B_878/2017 vom 21. September 2017 E. 3 mit Hinweis). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Das Bundesrecht belässt die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung oder Erlass weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung. Diese Rechtslage hat zur Folge, dass das Bundesgericht eine Stundung oder den Erlass von Verfahrenskosten lediglich unter Willkürgesichtspunkten prüft (Urteil 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2 mit Hinweis).
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, Art. 425 StPO werde im Kanton Basel-Landschaft durch § 5 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT/BL; SGS 170.31) konkretisiert. Gemäss § 5 Abs. 1 GebT/BL könnten in Härtefällen bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfahrenskosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Ein Härtefall liege laut § 5 Abs. 2 GebT/BL vor, wenn die gesuchstellende Person ihre Bedürftigkeit nachweise und im Zeitpunkt des Kostenerlassgesuchs bereits feststehe, dass diese nicht von bloss vorübergehender Natur sei. Die Bedürftigkeit richte sich nach den Kriterien, die zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess relevant seien.
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Gemäss Vorinstanz ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Hingegen sei die Dauerhaftigkeit der Bedürftigkeit nicht erstellt. Die aktuell angespannte finanzielle Situation sei unter anderem durch die nicht vorhandene Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers begründet. Zwar beziehe dieser gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr 2010 eine volle IV-Rente. Es sei jedoch offen, ob er dauerhaft eine IV-Rente beziehen werde. Erfahrungsgemäss würden IV-Renten befristet zugesprochen und eine Wiedereingliederung in die Berufswelt werde regelmässig überprüft. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der noch relativ junge Beschwerdeführer (Jahrgang 1992) doch noch ein hinreichendes Erwerbseinkommen erzielen können werde, um seine Schulden zu begleichen. Der Beschwerdeführer führe in seinen Eingaben ferner selbst aus, er werde für andere offene Rechnungen seine Eltern um ein Darlehen ersuchen, weshalb zum heutigen Zeitpunkt auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass er zu Vermögen gelangen werde, insbesondere durch eine Erbschaft oder Schenkung. Dem Beschwerdeführer sei es im Weiteren auch möglich gewesen, die beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt angefallenen Kosten zu begleichen. Die für den Beschwerdeführer aufgrund der gerichtlichen Weisung aufzubringenden Mobilitätskosten seien sodann lediglich für die Dauer von drei Jahren respektive bis zum Ablauf der Probezeit notwendig, sodass sich die Ausgaben des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit reduzieren würden. Folglich stehe keineswegs fest, dass die im gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegende Bedürftigkeit dauerhaft sei. Das Vorliegen eines fortwährenden Härtefalles im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sei vorliegend zu verneinen, weshalb das Gesuch um Kostenerlass abzuweisen sei. Stattdessen werde dem Beschwerdeführer eine Stundung gewährt.
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1.3. Die Eingaben des Beschwerdeführers sind äusserst weitschweifig und über weite Strecken nicht sachdienlich. Er führt im Wesentlichen aus, im Entscheid Nr. 490 15 196 vom 12. Oktober 2015 habe die Vorinstanz sein bezogen auf ein anderes Verfahren gestelltes Kostenerlassgesuch gutgeheissen. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid ausgeführt, in Anbetracht der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sei damit zu rechnen, dass dieser dauerhaft auf eine Invalidenrente angewiesen sein werde und sich seine Einkommenssituation in absehbarer Zukunft nicht verbessern werde. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht nur von vorübergehender Dauer sei. Dabei habe sich das Gericht auf ein Schreiben seines behandelnden Arztes (Dr. med. B.________) vom 19. August 2015 gestützt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz vorliegend anders entscheide. Es stehe fest, dass er dauerhaft invalid sei. Weiter könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie davon ausgehe, die Kosten für den öffentlichen Verkehr würden in Zukunft wegfallen. Er sei weiterhin auf eine Therapie angewiesen und müsse aus diesem Grund mobil sein. Würden ihm die Kosten für das Generalabonnement nicht mehr zugestanden, drohe er aufgrund mangelnder Mobilität zu vereinsamen. Schliesslich sei die Annahme der Vorinstanz unzutreffend, dass er die offene Forderung mit Mitteln aus einer Erbschaft oder Schenkung seiner Eltern begleichen könne. Er habe zu seiner Familie keinen Kontakt und es bestehe keine Aussicht auf eine Schenkung oder Erbschaft.
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1.4. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers sei Gegenstand der Beurteilung im Entscheid vom 5. September 2017 gewesen. Dieser Entscheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Rahmen der Prüfung des Kostenerlassgesuchs habe sich das Gericht folglich nicht in erster Linie mit dem Entscheid vom 12. Oktober 2015 befassen müssen, sondern es sei zu prüfen gewesen, ob sich seit dem Entscheid vom 5. September 2017 etwas an der finanziellen Situation des Beschwerdeführers verändert habe. Der Beschwerdeführer stelle erst im bundesgerichtlichen Verfahren im Rahmen einer Parteibehauptung und für das Kantonsgericht überraschend seine gesundheitliche Situation als überaus schlecht dar. Als gesuchstellende Person wäre es ihm oblegen, bereits im vorinstanzlichen Verfahren den Nachweis der dauerhaften Uneinbringlichkeit der Forderung zu erbringen. Der Beschwerdeführer habe vor Vorinstanz allerdings keine Belege zu seinem aktuellen Gesundheitszustand eingereicht. Die Vorinstanz weist abschliessend darauf hin, dass der Beschwerdeführer unter Beilage der entsprechenden Zeugnisse wie insbesondere aktueller Abklärungen der Invalidenversicherung zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Gesuch um Kostenerlass stellen könne.
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1.5. Der Beschwerdeführer reicht im bundesgerichtlichen Verfahren einen von Dr. med. B.________ am 8. Oktober 2019 verfassten Arztbericht ein. Dabei handelt es sich um ein echtes und damit im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtliches Novum (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Gleiches gilt für das nach Ansicht des Beschwerdeführers zu berücksichtigende Urteil des Justizgerichts Aargau vom 16. Oktober 2019. Auch dabei handelt es sich um ein echtes Novum, worauf im bundesgerichtlichen Verfahren nicht eingegangen werden kann.
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Nicht zu beanstanden ist der vorinstanzliche Entscheid, soweit darin erwogen wird, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien im Urteil vom 5. September 2017, welches nach dem vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheid vom 12. Oktober 2015 ergangen sei, abgeklärt und berücksichtigt worden und der Beschwerdeführer hätte als gesuchstellende Person aufzeigen müssen, inwiefern sich seitdem etwas an seiner finanziellen Situation verändert habe. Gemäss Vorinstanz unterliess es der Beschwerdeführer, die Dauerhaftigkeit seiner Bedürftigkeit im Kostenerlassgesuch aufzuzeigen; insbesondere stelle er erst vor Bundesgericht seine gesundheitliche Situation als schlecht dar, obwohl er sich bis anhin in Bezug auf seine gesundheitliche Entwicklung stets positiv geäussert habe. Soweit ersichtlich, reichte der Beschwerdeführer denn auch das Schreiben von Dr. med. B.________ vom 19. August 2015 erst im bundesgerichtlichen Verfahren ein. Vor diesem Hintergrund überschreitet die Vorinstanz das ihr im Rahmen der Beurteilung des Kostenerlassgesuchs zustehende Ermessen nicht, wenn sie annimmt, der Beschwerdeführer habe nicht hinreichend dargelegt, dass er dauerhaft nicht in der Lage sein wird, die Verfahrenskosten zu bezahlen.
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Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Kosten des öffentlichen Verkehrs in Zukunft entfallen könnten. Der Beschwerdeführer absolviert aufgrund einer gerichtlichen Weisung eine Therapie, wozu er das Generalabonnement benötigt. Die Weisung ist jedoch zeitlich befristet. Es ist somit davon auszugehen, dass sich das Existenzminimum des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit reduzieren wird.
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Nicht überzeugend ist hingegen die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Beschwerdeführer die auferlegten Verfahrenskosten mit Mitteln aus einer Erbschaft oder einer Schenkung seiner Eltern begleichen könne. Weder auf eine Schenkung noch auf eine baldige Erbschaft besteht Aussicht. Die genannten Erwägungen ändern am Ergebnis allerdings nichts. Die Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht, indem sie das Gesuch um Kostenerlass abweist.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer liess sich im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten, weshalb er keinen Anspruch auf die beantragte Parteientschädigung bzw. Entschädigung für eine anwaltliche Beratung hat. Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine Entschädigung rechtfertigen würden. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung. Der Beschwerdeführer begründet den Antrag damit, das Verfahren betreffend Kostenerlass habe grossen Aufwand verursacht. Ausserdem sei er unfair behandelt worden. Nachdem die Beschwerde abzuweisen ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer eine Genugtuung zustehen sollte. Soweit er seine Forderung damit begründet, ihm sei ein grosser Aufwand entstanden, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer den Aufwand durch seine unnötig weitschweifigen Eingaben selbst verursacht hat.
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Der Beschwerdeführer führt in seinen Eingaben mehrfach aus, die Gerichtsschreiberin im vorinstanzlichen Verfahren leide an "forensisch-psychiatrischen" Problemen und Realitätsstörungen. Er legt ihr nahe, einen Psychologen aufzusuchen, dem sie von ihren Problemen erzählen könne. Es müsse daher eine therapeutische Massnahme angeordnet werden. Derartige Äusserungen sind unsachlich und unnötig verletzend. Sie verletzen den prozessualen Anstand. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er dafür in künftigen Fällen mit einer Ordnungsbusse bestraft werden kann (Art. 33 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Juni 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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